Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte den Befragungen nicht persönlich beigewohnt hat, zumal ihm Kopien der jeweiligen Vorladung zugestellt wurden (pag. 400, pag. 402) und es ihm freistand, an den Einvernahmen teilzunehmen. Warum er dies nicht getan hat, geht weder aus den Akten hervor, noch wurde es von Rechtsanwalt B.________ dargetan. Demnach wurden das rechtliche Gehör und insbesondere das Frage- und Konfrontationsrecht als fundamentale Verteidigungsrechte gewahrt. Die Aussagen von C.________ vom 22. September 2018 (pag. 62 f.), vom 9. Oktober 2018 (pag. 64 ff.), vom 26. November 2018 (pag.