___ und E.________ von der Staatsanwaltschaft am 26. November 2020 parteiöffentlich im Beisein des Verteidigers Rechtsanwalt B.________, substituiert durch Mag. iur. R.________, befragt (pag. 56, pag. 68). Jener hatte somit Gelegenheit, den Straf- und Zivilkläger und den Zeugen zu konfrontieren und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in Frage zu stellen. Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des Konfrontationsrechts nicht ersichtlich. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte den Befragungen nicht persönlich beigewohnt hat, zumal ihm Kopien der jeweiligen Vorladung zugestellt wurden (pag.