Ein Verzicht wird namentlich angenommen, wenn die Verteidigung, welche bei der Befragung anwesend ist, gegen die Abwesenheit ihres Mandanten nicht opponiert und keinen Antrag auf dessen Teilnahme stellt. Ein Verzicht auf das Teilnahmerecht führt nicht zur Unverwertbarkeit des Beweisergebnisses (SCHLEIMINGER/ SCHAFFNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N. 18 ff. zu Art. 147 StPO; siehe auch BGE 143 IV 397 E. 3.4 sowie Urteil des Bundesgerichts 7B_253/2022 vom 08.02.2024 E. 2.3.5). 7.4.3 Erwägungen der Kammer Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, wurden C.________ und E.________