Auf die Teilnahme an der Beweiserhebung kann daher in Kenntnis des Rechts vorgängig oder nachträglich verzichtet werden. Bleibt eine anwesenheitsberechtigte Person einer Beweiserhebung trotz ordnungsgemässer Benachrichtigung und ohne zwingenden Grund fern, ist ein stillschweigender Verzicht anzunehmen. Ein Verzicht wird namentlich angenommen, wenn die Verteidigung, welche bei der Befragung anwesend ist, gegen die Abwesenheit ihres Mandanten nicht opponiert und keinen Antrag auf dessen Teilnahme stellt.