10 (amtliche Akten BM 17 19441, pag. 409 f.; S. 5 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 7.4.2 Rechtliche Grundlagen Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO). Die Teilnahme an Beweiserhebungen ist freiwillig. Auf die Teilnahme an der Beweiserhebung kann daher in Kenntnis des Rechts vorgängig oder nachträglich verzichtet werden.