_ nicht zum Nachteil seines Mandanten verwertbar. Belastende Aussagen dürften nur verwertet werden, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit gehabt habe, die ihn belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an Belastungszeugen zu stellen. Diese Gelegenheit habe betreffend C.________ nicht bestanden. Dasselbe gelte bezüglich des Zeugen E.________. Auch dieser sei nie in Anwesenheit seines Mandanten befragt worden