_ vom 26. November 2020 sei zwar die Verteidigung anwesend gewesen, nicht aber sein Mandant. Weil das Teilnahmerecht gemäss Art. 147 StPO neben der Verteidigung auch der beschuldigten Person persönlich zustehe und sich aus den Akten kein ausdrücklicher Verzicht seines Mandanten auf eine persönliche Teilnahme an der Einvernahme entnehmen lasse, seien sämtliche Aussagen von C.________ nicht zum Nachteil seines Mandanten verwertbar