714 ff.) – sind somit ohne Weiteres verwertbar. 7.4 Rüge, sämtliche Aussagen von C.________ und E.________ seien nicht verwertbar, weil sie nie in Gegenwart des Beschuldigten befragt wurden 7.4.1 Vorbringen des Beschuldigten Schliesslich machte Rechtsanwalt B.________ geltend, der Straf- und Zivilkläger und der Zeuge seien nie in Anwesenheit seines Mandanten befragt worden, weshalb deren belastenden Aussagen nicht verwertbar seien. An der staatsanwaltlichen Einvernahme von C.________ vom 26. November 2020 sei zwar die Verteidigung anwesend gewesen, nicht aber sein Mandant.