Für die rechtlichen Grundlagen wird auf E. III.7.1.2 hiervor verwiesen. 7.3.3 Erwägungen der Kammer Wie unter E. III.7.1.3 hiervor ausgeführt, lag weder zu Beginn noch im weiteren Verfahrensverlauf ein begründeter Tatverdacht gegen C.________ vor. Er wurde zu Recht jeweils als Auskunftsperson (Privatkläger) belehrt und befragt. Die Aussagen von C.________ an den Einvernahmen vom 9. Oktober 2018 (pag. 64 ff.) und vom 26. November 2018 (pag. 68 ff.) – wie auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (amtliche Akten BM 17 19441, pag. 394 ff.) und der der Berufungsverhandlung (pag. 714 ff.) – sind somit ohne Weiteres verwertbar.