___, C.________ sei auch an den späteren Einvernahmen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft zu Unrecht als Auskunftsperson belehrt und befragt worden. Auch für diese Befragungen gelte, dass jener aufgrund des eindeutigen Verdachts, sich am 22. September 2018 selbst strafbar gemacht zu haben, als beschuldigte Person zu befragen und zu belehren gewesen wäre. Daher seien auch die späteren Aussagen von C.________ nicht verwertbar (amtliche Akten BM 17 19441, pag. 409; S. 5 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 7.3.2 Rechtliche Grundlagen Für die rechtlichen Grundlagen wird auf E. III.7.1.2 hiervor verwiesen.