9 Die Erstaussage von C.________ vom 22. September 2018 (pag. 62) ist auch insofern verwertbar. 7.3 Rüge, auch die späteren Aussagen von C.________ seien nicht verwertbar, weil er als beschuldigte Person hätte belehrt und befragt werden müssen 7.3.1 Vorbringen des Beschuldigten Ferner monierte Rechtsanwalt B.________, C.________ sei auch an den späteren Einvernahmen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft zu Unrecht als Auskunftsperson belehrt und befragt worden.