denn auch nie geltend gemacht. Zudem ist nicht anzunehmen, dass der einvernehmende Polizist oder gar eine Drittperson das Protokoll fälschlicherweise, allenfalls nachträglich, mit einem Kreuz versehen und damit eine Urkunde verfälscht hätte. Insofern und mangels Beweis des Gegenteils ist davon auszugehen, dass C.________ am 22. September 2018 korrekt als Auskunftsperson belehrt wurde.