Wie die Vorinstanz richtig erwog, lautet der Hinweis im Unfallprotokoll zu Beginn der handschriftlich protokollierten Aussagen von C.________: «Aussagen der befragten Person nach Belehrung gem. BBK für ☐ BP (Beschuldigte) / ☒ AP (Geschädigte)». Das Protokoll ist vom befragten C.________ und dem die Befragung durchgeführten Polizisten unterzeichnet (pag. 25). Das genügt als Nachweis dafür, dass C.________ vorgängig zu seiner Einvernahme tatsächlich als Auskunftsperson belehrt wurde. Etwas Anderes wurde von C.________ denn auch nie geltend gemacht.