Den Nachweis für die stattgefundene Belehrung haben die Strafverfolgungsbehörden zu erbringen, wobei in Bezug auf den Protokolleintrag bis zum Beweis des Gegenteils die Richtigkeit vermutet wird (NÄPFLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N. 8 zu Art. 77 StPO; RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Auflage 2023, N. 7 zu Art. 158 StPO). 7.2.3 Erwägungen der Kammer Wie die Vorinstanz richtig erwog, lautet der Hinweis im Unfallprotokoll zu Beginn der handschriftlich protokollierten Aussagen von C.________: