7.2.2 Rechtliche Grundlagen Die einzuvernehmende Person ist zu Beginn der Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die Belehrung ist im Protokoll zu vermerken (Art. 143 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 StPO). Einvernahmen ohne Belehrung sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO). Den Nachweis für die stattgefundene Belehrung haben die Strafverfolgungsbehörden zu erbringen, wobei in Bezug auf den Protokolleintrag bis zum Beweis des Gegenteils die Richtigkeit vermutet wird (NÄPFLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N. 8 zu Art.