7.2 Rüge, die Erstaussage von C.________ sei nicht verwertbar, weil nicht nachgewiesen sei, dass dieser überhaupt resp. rechtskonform als Auskunftsperson belehrt wurde 7.2.1 Vorbringen des Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ rügte ferner, ohnehin sei eine rechtskonforme Belehrung von C.________ als Auskunftsperson lediglich gestützt auf das Unfallprotokoll keineswegs nachgewiesen. Der Hinweis auf dem Unfallprotokoll, C.________ sei nach BBK (Berner Belehrungskarte) als Auskunftsperson (Geschädigter) belehrt worden, sei bloss eine Behauptung.