8 res Verhalten vor. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch ex post betrachtet keine Anhaltspunkte für ein verkehrsregelwidriges oder anderweitig inkriminiertes Verhalten von C.________ bestanden. Entsprechend wurde gegen ihn denn auch nie eine Strafuntersuchung geführt. Nach dem Gesagten wurde C.________ am 22. September 2018 zu Recht als Auskunftsperson befragt. Die Erstaussage von C.________ vom 22. September 2018 (pag. 62) ist verwertbar. 7.2 Rüge, die Erstaussage von C.___