_ liess sich nichts Gegenteiliges ableiten. Machte dieser doch gerade geltend, sich aufgrund der Fahrweise des hinter ihm fahrenden Personenwagens des Beschuldigten, welcher ihn bedrängt und schliesslich gar touchiert habe, gezwungen gefühlt, nach dem Kreisverkehr vom Roller zusteigen und diesen auf der Fahrbahnmitte abzustellen (siehe E. IV.12.4.2 hiernach). Somit lagen auch betreffend diesen Sachverhaltskomplex in Bezug auf C.________ zum Zeitpunkt der Ersteinvernahme keinerlei Hinweise auf ein strafba-