an dieser Stelle ein neuer Belag auf der Strasse gewesen und die Linie in der Mitte der Strasse nicht durchgezogen gewesen sei). Exakt dort befinden sich auch mehrere Ein- und Ausfahrten vom und zum Tierspital sowie zum angrenzenden Lindenhofspital. Ergo hatte die Polizei keinen Anlass davon auszugehen, C.________ könnte sich beim Überholen in strafrechtlich relevanter Weise verhalten haben. Auch aus den weiteren Aussagen von C.________ liess sich nichts Gegenteiliges ableiten.