Namentlich zu Beginn eines Verfahrens kann bei unbekannter Täterschaft eine Mehrzahl von Personen als Täter oder Teilnehmer in Frage kommen, ohne dass gegen sie ein genügender Tatverdacht vorliegt, der es rechtfertigen würde, sie gleich zur beschuldigten Personen zu machen. In derartigen Situationen soll niemand gezwungen werden, sich mit der Tat in Verbindung zu bringen oder falsches Zeugnis abzulegen, weshalb die Personen als Auskunftspersonen zu behandeln sind (KERNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N. 9 zu Art. 178 StPO). 7.1.3 Erwägungen der Kammer