Als Auskunftsperson wird namentlich einvernommen, wer ohne selber beschuldigt zu sein, als Täter oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann (Art. 178 Bst. d StPO). Namentlich zu Beginn eines Verfahrens kann bei unbekannter Täterschaft eine Mehrzahl von Personen als Täter oder Teilnehmer in Frage kommen, ohne dass gegen sie ein genügender Tatverdacht vorliegt, der es rechtfertigen würde, sie gleich zur beschuldigten Personen zu machen.