Fehlt hingegen ein solcher Verdacht, hat die Person – entsprechend der Unschuldsvermutung nach Art. 10 Abs. 1 StPO – als für das fragliche Delikt nicht strafrechtlich verantwortlich zu gelten, woraus folgt, dass sie entweder als Zeuge oder als Auskunftsperson zu betrachten ist (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N. 2 zu Art. 111 StPO). Als Auskunftsperson wird namentlich einvernommen, wer ohne selber beschuldigt zu sein, als Täter oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann (Art. 178 Bst.