111 Abs. 1 StPO). Entscheidend ist, ob aus objektiver Sicht konkrete Verdachtsgründe vorliegen, die auf die Begehung oder Teilnahme an einer Straftat hindeuten. Sofern ein Anfangsverdacht gegen eine bestimmte Person besteht, hat sie den Status einer beschuldigten Person (ENGLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N. 2a zu Art. 111 StPO). Fehlt hingegen ein solcher Verdacht, hat die Person – entsprechend der Unschuldsvermutung nach Art.