__ seinen Mandanten habe überholen können, ohne die Sicherheitslinie zu überfahren, habe der begründete Verdacht bestanden, dass sich C.________ einer groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) strafbar gemacht habe. Zum anderen habe C.________ angegeben, den Roller auf der Fahrbahnmitte abgestellt zu haben. Das Abstellen eines Fahrzeugs auf der Fahrbahn gehe über einen «Schikanestopp» hinaus, der für sich bereits den Tatbestand der Nötigung nach Art. 181 StGB erfüllen könne. Folglich hätte C.________ als beschuldigte Person