Dieser sei gemäss Unfallprotokoll vor Ort als Auskunftsperson befragt worden, obwohl Hinweise für eine strafbare Handlung seinerseits vorgelegen hätten. So habe C.________ zum einen ausgesagt, seinen Mandanten auf der Bremgartenstrasse auf Höhe des Tierspitals überholt zu haben. Weil sich auf der Strasse an dieser Stelle eine durchgehende Sicherheitslinie befinde und weil angesichts der Fahrbahnbreite ausgeschlossen sei, dass C.________ seinen Mandanten habe überholen können, ohne die Sicherheitslinie zu überfahren, habe der begründete Verdacht bestanden, dass sich C.___