7. Vorfall vom 22. September 2018 7.1 Rüge, die Erstaussage von C.________ sei nicht verwertbar, weil jener als beschuldigte Person hätte belehrt und befragt werden müssen 7.1.1 Vorbringen des Beschuldigten Betreffend den Vorfall vom 22. September 2018 machte Rechtsanwalt B.________ zunächst geltend, die Erstaussagen des Straf- und Zivilklägers vom 22. September 2018 seien nicht verwertbar. Dieser sei gemäss Unfallprotokoll vor Ort als Auskunftsperson befragt worden, obwohl Hinweise für eine strafbare Handlung seinerseits vorgelegen hätten.