6. Vorbemerkung Rechtsanwalt B.________ erkundigte sich eingangs seines oberinstanzlichen Parteivortrags, ob er (integral) auf seine Ausführungen vor erster Instanz verweisen könne. Falls nicht, werde er seine gesamten vorinstanzlichen Ausführungen vorlesen. Die Vorsitzende teilte ihm daraufhin mit, einen Verweis auf seine erstinstanzlichen Ausführungen zu akzeptieren (pag. 717). Mit Rücksicht darauf werden nachstehend sämtliche von Rechtsanwalt B.________ erst- und/oder oberinstanzlich vorgebrachten formellen Rügen behandelt.