Der von Rechtsanwalt B.________ erwähnte Art. 34 Abs. 3 StPO betrifft die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe bei Missachtung des Grundsatzes der retrospektiven Konkurrenz und ist daher von vornherein nicht einschlägig. Nach dem Gesagten ist der Kammer unter Berücksichtigung der Verurteilung vom 26. März 2024 als neu eingetretene Tatsache eine strengere Bestrafung des Beschuldigten erlaubt. III. Formelle Rügen des Beschuldigten