6 bei der Wahl der Sanktionsart nach Art. 41 Abs. 1 StGB als auch bei der Beurteilung des Verschuldens nach Art. 47 StGB als auch bei der für die Wahl der Vollzugsart erforderlichen Prognosebeurteilung nach Art. 42 f. StGB (siehe dazu explizit BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26.02.2024 E. 2.3.4) die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten bis zum Zeitpunkt des Berufungsentscheids miteinzubeziehen sind. Der von Rechtsanwalt B.________ erwähnte Art.