Mit Blick auf die unter E. II.5.2.1 hiervor erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung und in Anbetracht dessen, dass der Gesetzgeber in Art. 391 Abs. 2 zweiter Satz StPO (anders als bei der Revision nach Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO) nicht zwischen echten und unechten Noven unterschieden hat, steht für die Kammer ausser Frage, dass die Verurteilung vom 26. März 2024 das Verschlechterungsverbot relativiert, obgleich sie erst nach dem erstinstanzlichen Urteil ergangen ist. Dafür, dass die Kammer gestützt auf die neue Verurteilung eine schärfere Sanktion aussprechen darf, spricht ferner, dass sowohl