391 Abs. 2 zweiter Satz StPO vor, die dem erstinstanzlichen Gericht zum Urteilszeitpunkt (19. August 2022) nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte. Mit Blick auf die unter E. II.5.2.1 hiervor erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung und in Anbetracht dessen, dass der Gesetzgeber in Art. 391 Abs. 2 zweiter Satz StPO (anders als bei der Revision nach Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO) nicht zwischen echten und unechten Noven unterschieden hat, steht für die Kammer ausser Frage, dass die Verurteilung vom 26. März 2024 das Verschlechterungsverbot relativiert, obgleich sie erst nach dem erstinstanzlichen Urteil ergangen ist.