5.2.3 Erwägungen der Kammer Der oberinstanzlich vom Beschuldigten eingeholte Strafregisterauszug vom 1. Mai 2024 weist eine Verurteilung im Strafbefehlsverfahren vom 26. März 2024 wegen Beschimpfung, begangen am 26. Mai 2023, aus (pag. 688). Damit liegt eine neue Tatsache im Sinne von Art. 391 Abs. 2 zweiter Satz StPO vor, die dem erstinstanzlichen Gericht zum Urteilszeitpunkt (19. August 2022) nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte.