391 Abs. 2 StPO vor. Analog zur Revision seien nur Tatsachen einschlägig, die bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils vorgelegen haben; die Tatsachen müssten bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils Bestand gehabt haben, aber dem Gericht noch nicht bekannt gewesen sein. Das ergebe sich auch aus dem Wortlaut von Art. 391 Abs. 2 StPO, wonach die Tatsachen dem Gericht «nicht bekannt sein konnten». Der Strafbefehl vom 26. März 2024 bewirke einzig einen Anwendungsfall von Art. 34 Abs. 3 StPO (pag. 701, pag. 717). 5.2.3 Erwägungen der Kammer