Der Beschuldigte wurde an der Berufungsverhandlung unter Hinweis auf seine Verurteilung vom 26. März 2024 (pag. 688 f.) sowie unter Gewährung des rechtlichen Gehörs über die Möglichkeit einer Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu seinem Nachteil im Sinne einer Änderung der Strafart, einer Änderung der Vollzugsmodalität und/oder einer Erhöhung der Anzahl Tagessätze orientiert (pag. 701). Sein Verteidiger führte diesbezüglich aus, seiner Ansicht nach liege keine neue Tatsache im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO vor.