Art. 391 Abs. 2 zweiter Satz StPO sei darauf gerichtet, das Verbot der reformatio in peius zu beschränken, weil es stossend wäre, wenn Tatsachen, Akten oder Beweismittel, von denen erst nach dem Urteil des erstinstanzlichen Gerichts Kenntnis erlangt wurde, nicht – auch zum Nachteil der beschuldigten Person – verwendet werden könnten (a.a.O. E. 2.2). 5.2.2 Vorbringen der Parteien Der Beschuldigte wurde an der Berufungsverhandlung unter Hinweis auf seine Verurteilung vom 26. März 2024 (pag.