So erwog das Bundesgericht in BGE 142 IV 89, das Berufungsgericht habe hinsichtlich der in Bezug auf den teilbedingten Strafvollzug nach Art. 43 Abs. 1 StGB zu stellenden Prognose die neue Tatsache berücksichtigen dürfen, dass die beschuldigte Person nach dem erstinstanzlichen Urteil vom 23. Oktober 2013 im Strafbefehlsverfahren wegen einer am 2. Juni 2013 begangenen Straftat verurteilt wurde. Die neue Tatsache (Verurteilung vom 15. Juli 2014) sei geeignet gewesen, zu einer neuen Würdigung des Berufungsgerichts in Bezug auf die Frage des teilweisen bedingten Strafvollzugs zu führen (a.a.O. E. 2.3). Art.