42 f. StGB möglich ist (BGE 142 IV 89 E. 2.3). So erwog das Bundesgericht in BGE 142 IV 89, das Berufungsgericht habe hinsichtlich der in Bezug auf den teilbedingten Strafvollzug nach Art. 43 Abs. 1 StGB zu stellenden Prognose die neue Tatsache berücksichtigen dürfen, dass die beschuldigte Person nach dem erstinstanzlichen Urteil vom 23. Oktober 2013 im Strafbefehlsverfahren wegen einer am 2. Juni 2013 begangenen Straftat verurteilt wurde.