391 Abs. 2 zweiter Satz StPO). Die Tragweite dieser Bestimmung ist in der Lehre umstritten, weil aus dem Gesetzeswortlaut nicht hervorgeht, ob nur Tatsachen einschlägig sind, die bereits vor dem erstinstanzlichen Urteil Bestand hatten, aber dem Erstgericht nicht bekannt waren und auch nicht bekannt sein konnten (sog. unechte Noven), oder ob auch Tatsachen in Betracht kommen, die erst nach dem erstinstanzlichen Urteil entstanden sind (sog. echte Noven). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung indessen ist unerheblich, ob die Tatsachen vor oder nach dem erstinstanzlichen Urteil ergangen sind.