398 Abs. 3 StPO). Dabei ist sie an das Verschlechterungsgebot gebunden, vorbehalten einer strengeren Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 StPO; siehe E. II.5.2 hiernach). 5.2 Zum Verschlechterungsverbot im Besonderen 5.2.1 Rechtliche Grundlagen Wurde die Berufung nur zu Gunsten der beschuldigten Person ergriffen, darf die Rechtsmittelinstanz den Entscheid nicht zu deren Nachteil abändern (Art. 391 Abs. 2 erster Satz StPO). Das Verschlechterungsverbot gilt jedoch nicht absolut.