4 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer 5.1 Allgemeines Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die erstinstanzlichen Schuldsprüche und die entsprechenden Sanktions-, Entschädigungs- und Kostenfolgen sowie den Zivilpunkt. Diese Aspekte sind durch die Kammer neu zu beurteilen.