2. In Abänderung von Ziff. III des Urteilsdispositivs des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 19. August 2022 (PEN 20 479) sei die Zivilklage von C.________ vollumfänglich abzuweisen, eventualiter sei diese auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Die Verfahrenskosten des gesamten Strafverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und A.________ sei eine Entschädigung für seine Verteidigungskosten nach gerichtlichem Ermessen zuzusprechen.