als Zeugen einzuvernehmen (pag. 509 ff.). Mit Beschluss vom 2. Mai 2024 zog die Kammer den vorgenannten Beschluss in Wiedererwägung und teilte mit, auf die von Amtes wegen angeordneten Einvernahmen zu verzichten (pag. 696 f.). Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich über den Beschuldigten ein Strafregisterauszug (datierend vom 1. Mai 2024; pag. 687 ff.), ein ADMAS-Auszug (datierend vom 1. Mai 2024; pag. 690 ff.) und ein Leumundsbericht samt Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 29. April 2024; pag. 680 ff.) eingeholt.