Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 203 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. Mai 2024 Besetzung Oberrichterin Weingart (Präsidentin i.V.) Obergerichtssuppleantin Marti-Schreier Oberrichterin Friederich Hörr Gerichtsschreiberin Imboden Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, Sachbe- schädigung, Nötigung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 19. August 2022 (PEN 20 479/981) Erwägungen: I. Vorbemerkung zu den Pagina-Verweisen Die nachfolgenden Pagina-Verweise beziehen sich grundsätzlich auf die Unterla- gen aus den mit «BM 18 42028, PEN 20 981 und PEN 20 479» und «SK 2023 203» beschrifteten Aktenordner. Soweit sich die Pagina-Verweise auf den mit «BM 17 19441, PEN 20 981 und PEN 20 479» beschrifteten Aktenordner beziehen, sind sie explizit als solche gekennzeichnet. II. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) fällte am 19. August 2022 folgendes Urteil (amtliche Akten BM 17 19441, pag. 415 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Das Strafverfahren gegen A.________ 1. wegen Beschimpfung, angeblich mehrfach begangen am 28. April 2017 in O.________ (Orts- chaft) z.N.v. U.________ und 2. wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich begangen am 23. Sep- tember 2018 in Bas-Vully FR durch einfache Verkehrsregelverletzung (Nichtbeherrschen des Fahrzeuges) wird infolge Verjährung eingestellt, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1’000.00 an den Kanton Bern und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen 1.1. am 22. September 2018 in Bern durch grobe Verkehrsregelverletzung (Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren), 1.2. am 22. September 2018 in Bern durch Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, 1.3. am 21. Februar 2019 in Worblaufen durch grobe Verkehrsregelverletzung (Nichtbelassen des Vortritts gegenüber Fussgängern auf Fussgängerstreifen als Lenker eines Personen- wagens), 2. der Sachbeschädigung, begangen am 22. September 2018 in Bern z.N.v. C.________ sowie 3. der Nötigung, begangen am 21. Februar 2019 in Worblaufen und in Anwendung der Artikel 2 30 Abs. 1, 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1 und 3, 47, 49 Abs. 1, 144 Abs. 1, 181 StGB, 33 Abs. 1 und 2, 34 Abs. 4, 55, 90 Abs. 2, 91a Abs. 1 SVG, 6 Abs. 1, 12 Abs. 1 VRV 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 72 Tagessätzen zu CHF 300.00, ausmachend total CHF 21'600.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 5'400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 18 Tage festgesetzt. 3. Zu den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten, ausmachend CHF 7'038.00. 4. Die Gebühren setzen sich zusammen aus: […] III. Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO erkannt: 1. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO verur- teilt zur Bezahlung von CHF 1'840.70 Schadenersatz an den Straf- und Zivilkläger C.________. 2. Soweit weitergehend wird die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers abgewiesen. 3. Für die Beurteilung des Zivilpunkts werden keine Kosten ausgeschieden. IV. 1. Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erkennungs- dienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Da- ten). 2. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), privat ver- teidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 5. September 2022 Berufung an (amt- liche Akten BM 17 19441, pag. 423). Daraufhin stellte die Vorinstanz den Parteien das begründete Urteil, datierend vom 25. April 2023, zu (pag. 490 f.). In der Berufungserklärung vom 22. Mai 2023 focht der Beschuldigte die erstinstanzlichen Schuldsprüche und die entsprechenden Sanktions-, Entschädi- gungs- und Kostenfolgen sowie den Zivilpunkt an (pag. 495 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 30. Mai 2023 mit, sie verzichte auf die Teilnahme am Berufungsverfahren (pag. 507 f.). Der nicht anwaltlich vertretene Straf- und Zivilkläger C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger) liess sich nicht vernehmen (pag. 510). 3 3. Oberinstanzliche Beweisanträge und -ergänzungen Der Beschuldigte stellte mit der Berufungserklärung den Antrag, es seien J.________, L.________ und M.________ als Zeugen zu befragen (pag. 496 f.). Mit Beschluss vom 27. Juni 2023 hiess die Kammer den Antrag auf Einvernahme von J.________ gut, soweit weitergehend wies sie den Beweisantrag ab. Gleichzei- tig orientierte sie, von Amtes wegen F.________ und G.________ als Zeugen ein- zuvernehmen (pag. 509 ff.). Mit Beschluss vom 2. Mai 2024 zog die Kammer den vorgenannten Beschluss in Wiedererwägung und teilte mit, auf die von Amtes we- gen angeordneten Einvernahmen zu verzichten (pag. 696 f.). Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich über den Beschuldigten ein Strafregis- terauszug (datierend vom 1. Mai 2024; pag. 687 ff.), ein ADMAS-Auszug (datierend vom 1. Mai 2024; pag. 690 ff.) und ein Leumundsbericht samt Bericht über die wirt- schaftlichen Verhältnisse (datierend vom 29. April 2024; pag. 680 ff.) eingeholt. Ferner wurden bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Fribourg die Akten des Strafverfahrens D 23 1753 ediert (pag. 562 ff.). Der Beschuldigte wurde mit Kopien bedient (pag. 678, pag. 694, pag. 701). An der Berufungsverhandlung legte Rechtsanwalt B.________ folgende Unterlagen ins Recht: Schreiben von M.________ vom 5. September 2023 und TP-Rechnung betreffend die Behandlung von M.________ vom 21. Februar 2019 (pag. 701, pag. 725 f.). Schliesslich wurden der Beschuldigte, der Straf- und Zivilkläger und der Zeuge J.________ oberinstanzlich einvernommen (pag. 703 ff.). 4. Anträge der Parteien 4.1 Beschuldigter Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete an der Berufungsverhandlung für den Beschuldigten folgende Anträge (pag. 717 ff., pag. 723 f.): 1. In Aufhebung von Ziff. II des Urteilsdispositivs des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 19. August 2022 (PEN 20 479) sei A.________ von sämtlichen Tatvorwürfen freizuspre- chen. 2. In Abänderung von Ziff. III des Urteilsdispositivs des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 19. August 2022 (PEN 20 479) sei die Zivilklage von C.________ vollumfänglich abzuwei- sen, eventualiter sei diese auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Die Verfahrenskosten des gesamten Strafverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und A.________ sei eine Entschädigung für seine Verteidigungskosten nach gerichtlichem Ermes- sen zuzusprechen. 4.2 Straf- und Zivilkläger C.________ beantragte betreffend den Vorfall vom 22. September 2018 sinn- gemäss eine Verurteilung von A.________ sowie Schadenersatz im Zusammen- hang mit seinem beschädigten Roller (pag. 720). 4 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer 5.1 Allgemeines Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die erstinstanzli- chen Schuldsprüche und die entsprechenden Sanktions-, Entschädigungs- und Kostenfolgen sowie den Zivilpunkt. Diese Aspekte sind durch die Kammer neu zu beurteilen. Ebenfalls neu zu befinden hat sie über die Verfügung der Vorinstanz be- treffend die Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten des Beschuldigten, welche nicht der Rechtskraft zugänglich ist. Die übrigen Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Es sind dies die Einstellungen zufolge Verjährung und die entspre- chenden Kosten- und Entschädigungsfolgen. In Bezug auf die angefochtenen resp. zu überprüfenden Punkte verfügt die Kam- mer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Dabei ist sie an das Verschlechte- rungsgebot gebunden, vorbehalten einer strengeren Bestrafung aufgrund von Tat- sachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 StPO; siehe E. II.5.2 hiernach). 5.2 Zum Verschlechterungsverbot im Besonderen 5.2.1 Rechtliche Grundlagen Wurde die Berufung nur zu Gunsten der beschuldigten Person ergriffen, darf die Rechtsmittelinstanz den Entscheid nicht zu deren Nachteil abändern (Art. 391 Abs. 2 erster Satz StPO). Das Verschlechterungsverbot gilt jedoch nicht absolut. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 zweiter Satz StPO). Die Tragweite dieser Bestimmung ist in der Lehre umstritten, weil aus dem Geset- zeswortlaut nicht hervorgeht, ob nur Tatsachen einschlägig sind, die bereits vor dem erstinstanzlichen Urteil Bestand hatten, aber dem Erstgericht nicht bekannt waren und auch nicht bekannt sein konnten (sog. unechte Noven), oder ob auch Tatsachen in Betracht kommen, die erst nach dem erstinstanzlichen Urteil entstan- den sind (sog. echte Noven). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung indes- sen ist unerheblich, ob die Tatsachen vor oder nach dem erstinstanzlichen Urteil ergangen sind. Ausschlaggebend sei allein, ob sich die Tatsache den Akten ent- nehmen liess, welche der Vorinstanz vorlagen (BGE 144 IV 198 E. 5.3; so auch JOSITSCH/SCHMID, in: Praxiskommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, N. 6 f. zu Art. 391 StPO; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, in: Schweizerisches Straf- prozessrecht, 6. Auflage 2005, § 98 N. 12; LIEBER, in: Schulthess Kommentar, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, N. 21 zu Art. 391 StPO; a.M. KELLER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N. 5 zu Art. 391 StPO; CALAME, in: Commentaire romand Code de procédure pénale suisse, 2. Auflage 2019, N. 10 zu Art. 391 StPO). 5 Als bisher unbekannte Tatsache im Sinne von Art. 391 Abs. 2 zweiter Satz StPO in Betracht kommt laut Bundesgericht namentlich eine Verurteilung als Element der Legalprognose bei der Prüfung, ob ein (teil-)bedingter Vollzug nach Art. 42 f. StGB möglich ist (BGE 142 IV 89 E. 2.3). So erwog das Bundesgericht in BGE 142 IV 89, das Berufungsgericht habe hinsichtlich der in Bezug auf den teilbedingten Strafvoll- zug nach Art. 43 Abs. 1 StGB zu stellenden Prognose die neue Tatsache berück- sichtigen dürfen, dass die beschuldigte Person nach dem erstinstanzlichen Urteil vom 23. Oktober 2013 im Strafbefehlsverfahren wegen einer am 2. Juni 2013 be- gangenen Straftat verurteilt wurde. Die neue Tatsache (Verurteilung vom 15. Ju- li 2014) sei geeignet gewesen, zu einer neuen Würdigung des Berufungsgerichts in Bezug auf die Frage des teilweisen bedingten Strafvollzugs zu führen (a.a.O. E. 2.3). Art. 391 Abs. 2 zweiter Satz StPO sei darauf gerichtet, das Verbot der re- formatio in peius zu beschränken, weil es stossend wäre, wenn Tatsachen, Akten oder Beweismittel, von denen erst nach dem Urteil des erstinstanzlichen Gerichts Kenntnis erlangt wurde, nicht – auch zum Nachteil der beschuldigten Person – verwendet werden könnten (a.a.O. E. 2.2). 5.2.2 Vorbringen der Parteien Der Beschuldigte wurde an der Berufungsverhandlung unter Hinweis auf seine Verurteilung vom 26. März 2024 (pag. 688 f.) sowie unter Gewährung des rechtli- chen Gehörs über die Möglichkeit einer Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu seinem Nachteil im Sinne einer Änderung der Strafart, einer Änderung der Voll- zugsmodalität und/oder einer Erhöhung der Anzahl Tagessätze orientiert (pag. 701). Sein Verteidiger führte diesbezüglich aus, seiner Ansicht nach liege keine neue Tatsache im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO vor. Analog zur Revision seien nur Tatsachen einschlägig, die bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils vorgelegen haben; die Tatsachen müssten bereits zum Zeitpunkt des erstin- stanzlichen Urteils Bestand gehabt haben, aber dem Gericht noch nicht bekannt gewesen sein. Das ergebe sich auch aus dem Wortlaut von Art. 391 Abs. 2 StPO, wonach die Tatsachen dem Gericht «nicht bekannt sein konnten». Der Strafbefehl vom 26. März 2024 bewirke einzig einen Anwendungsfall von Art. 34 Abs. 3 StPO (pag. 701, pag. 717). 5.2.3 Erwägungen der Kammer Der oberinstanzlich vom Beschuldigten eingeholte Strafregisterauszug vom 1. Mai 2024 weist eine Verurteilung im Strafbefehlsverfahren vom 26. März 2024 wegen Beschimpfung, begangen am 26. Mai 2023, aus (pag. 688). Damit liegt eine neue Tatsache im Sinne von Art. 391 Abs. 2 zweiter Satz StPO vor, die dem erstin- stanzlichen Gericht zum Urteilszeitpunkt (19. August 2022) nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte. Mit Blick auf die unter E. II.5.2.1 hiervor erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung und in Anbetracht dessen, dass der Gesetz- geber in Art. 391 Abs. 2 zweiter Satz StPO (anders als bei der Revision nach Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO) nicht zwischen echten und unechten Noven unter- schieden hat, steht für die Kammer ausser Frage, dass die Verurteilung vom 26. März 2024 das Verschlechterungsverbot relativiert, obgleich sie erst nach dem erstinstanzlichen Urteil ergangen ist. Dafür, dass die Kammer gestützt auf die neue Verurteilung eine schärfere Sanktion aussprechen darf, spricht ferner, dass sowohl 6 bei der Wahl der Sanktionsart nach Art. 41 Abs. 1 StGB als auch bei der Beurtei- lung des Verschuldens nach Art. 47 StGB als auch bei der für die Wahl der Voll- zugsart erforderlichen Prognosebeurteilung nach Art. 42 f. StGB (siehe dazu expli- zit BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26.02.2024 E. 2.3.4) die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten bis zum Zeitpunkt des Berufungsentscheids miteinzubeziehen sind. Der von Rechtsanwalt B.________ erwähnte Art. 34 Abs. 3 StPO betrifft die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe bei Missachtung des Grundsatzes der retrospektiven Konkurrenz und ist daher von vornherein nicht einschlägig. Nach dem Gesagten ist der Kammer unter Berücksichtigung der Verurteilung vom 26. März 2024 als neu eingetretene Tatsache eine strengere Bestrafung des Be- schuldigten erlaubt. III. Formelle Rügen des Beschuldigten 6. Vorbemerkung Rechtsanwalt B.________ erkundigte sich eingangs seines oberinstanzlichen Par- teivortrags, ob er (integral) auf seine Ausführungen vor erster Instanz verweisen könne. Falls nicht, werde er seine gesamten vorinstanzlichen Ausführungen vorle- sen. Die Vorsitzende teilte ihm daraufhin mit, einen Verweis auf seine erstinstanzli- chen Ausführungen zu akzeptieren (pag. 717). Mit Rücksicht darauf werden nach- stehend sämtliche von Rechtsanwalt B.________ erst- und/oder oberinstanzlich vorgebrachten formellen Rügen behandelt. 7. Vorfall vom 22. September 2018 7.1 Rüge, die Erstaussage von C.________ sei nicht verwertbar, weil jener als be- schuldigte Person hätte belehrt und befragt werden müssen 7.1.1 Vorbringen des Beschuldigten Betreffend den Vorfall vom 22. September 2018 machte Rechtsanwalt B.________ zunächst geltend, die Erstaussagen des Straf- und Zivilklägers vom 22. Septem- ber 2018 seien nicht verwertbar. Dieser sei gemäss Unfallprotokoll vor Ort als Aus- kunftsperson befragt worden, obwohl Hinweise für eine strafbare Handlung seiner- seits vorgelegen hätten. So habe C.________ zum einen ausgesagt, seinen Man- danten auf der Bremgartenstrasse auf Höhe des Tierspitals überholt zu haben. Weil sich auf der Strasse an dieser Stelle eine durchgehende Sicherheitslinie be- finde und weil angesichts der Fahrbahnbreite ausgeschlossen sei, dass C.________ seinen Mandanten habe überholen können, ohne die Sicherheitslinie zu überfahren, habe der begründete Verdacht bestanden, dass sich C.________ einer groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrs- gesetzes (SVG; SR 741.01) strafbar gemacht habe. Zum anderen habe C.________ angegeben, den Roller auf der Fahrbahnmitte abgestellt zu haben. Das Abstellen eines Fahrzeugs auf der Fahrbahn gehe über einen «Schikane- stopp» hinaus, der für sich bereits den Tatbestand der Nötigung nach Art. 181 StGB erfüllen könne. Folglich hätte C.________ als beschuldigte Person 7 befragt und belehrt werden müssen. Weil dies nicht geschehen sei, sei dessen Erstaussage unverwertbar (amtliche Akten BM 17 19441, pag. 408 f.; S. 3 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 7.1.2 Rechtliche Grundlagen Als beschuldigte Person gilt, wer in einer Strafanzeige, in einem Strafantrag oder von einer Strafbehörde in einer Verfahrenshandlung einer Straftat verdächtigt, be- schuldigt oder angeklagt wird (Art. 111 Abs. 1 StPO). Entscheidend ist, ob aus ob- jektiver Sicht konkrete Verdachtsgründe vorliegen, die auf die Begehung oder Teil- nahme an einer Straftat hindeuten. Sofern ein Anfangsverdacht gegen eine be- stimmte Person besteht, hat sie den Status einer beschuldigten Person (ENGLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N. 2a zu Art. 111 StPO). Fehlt hingegen ein solcher Verdacht, hat die Person – entsprechend der Unschuldsvermutung nach Art. 10 Abs. 1 StPO – als für das frag- liche Delikt nicht strafrechtlich verantwortlich zu gelten, woraus folgt, dass sie ent- weder als Zeuge oder als Auskunftsperson zu betrachten ist (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N. 2 zu Art. 111 StPO). Als Auskunftsperson wird namentlich einvernom- men, wer ohne selber beschuldigt zu sein, als Täter oder Teilnehmer der abzu- klärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann (Art. 178 Bst. d StPO). Namentlich zu Beginn eines Verfahrens kann bei unbekannter Täterschaft eine Mehrzahl von Personen als Täter oder Teilnehmer in Frage kommen, ohne dass gegen sie ein genügender Tatverdacht vorliegt, der es rechtfertigen würde, sie gleich zur beschuldigten Per- sonen zu machen. In derartigen Situationen soll niemand gezwungen werden, sich mit der Tat in Verbindung zu bringen oder falsches Zeugnis abzulegen, weshalb die Personen als Auskunftspersonen zu behandeln sind (KERNER, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N. 9 zu Art. 178 StPO). 7.1.3 Erwägungen der Kammer Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist die Sicherheitslinie auf der Bremgar- tenstrasse nicht durchwegs ausgezogen. Insbesondere auf der Höhe des Tierspi- tals, d.h. genau an der Stelle, an welcher C.________ den Beschuldigten laut sei- nen Erstaussagen überholt hat (pag. 62), ist die Sicherheitslinie entgegen den Be- hauptungen von Rechtsanwalt B.________ nachweislich nicht ausgezogen, son- dern unterbrochen (siehe dazu auch pag. 65 Z. 40 ff., wonach laut C.________ an dieser Stelle ein neuer Belag auf der Strasse gewesen und die Linie in der Mitte der Strasse nicht durchgezogen gewesen sei). Exakt dort befinden sich auch meh- rere Ein- und Ausfahrten vom und zum Tierspital sowie zum angrenzenden Lin- denhofspital. Ergo hatte die Polizei keinen Anlass davon auszugehen, C.________ könnte sich beim Überholen in strafrechtlich relevanter Weise verhalten haben. Auch aus den weiteren Aussagen von C.________ liess sich nichts Gegenteiliges ableiten. Machte dieser doch gerade geltend, sich aufgrund der Fahrweise des hin- ter ihm fahrenden Personenwagens des Beschuldigten, welcher ihn bedrängt und schliesslich gar touchiert habe, gezwungen gefühlt, nach dem Kreisverkehr vom Roller zusteigen und diesen auf der Fahrbahnmitte abzustellen (siehe E. IV.12.4.2 hiernach). Somit lagen auch betreffend diesen Sachverhaltskomplex in Bezug auf C.________ zum Zeitpunkt der Ersteinvernahme keinerlei Hinweise auf ein strafba- 8 res Verhalten vor. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch ex post be- trachtet keine Anhaltspunkte für ein verkehrsregelwidriges oder anderweitig inkri- miniertes Verhalten von C.________ bestanden. Entsprechend wurde gegen ihn denn auch nie eine Strafuntersuchung geführt. Nach dem Gesagten wurde C.________ am 22. September 2018 zu Recht als Auskunftsperson befragt. Die Erstaussage von C.________ vom 22. September 2018 (pag. 62) ist verwert- bar. 7.2 Rüge, die Erstaussage von C.________ sei nicht verwertbar, weil nicht nachgewie- sen sei, dass dieser überhaupt resp. rechtskonform als Auskunftsperson belehrt wurde 7.2.1 Vorbringen des Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ rügte ferner, ohnehin sei eine rechtskonforme Belehrung von C.________ als Auskunftsperson lediglich gestützt auf das Unfallprotokoll kei- neswegs nachgewiesen. Der Hinweis auf dem Unfallprotokoll, C.________ sei nach BBK (Berner Belehrungskarte) als Auskunftsperson (Geschädigter) belehrt worden, sei bloss eine Behauptung. Ob tatsächlich eine Belehrung stattgefunden und diese den Anforderungen nach Art. 181 StPO entsprochen habe, sei nirgends protokolliert und unterschriftlich bestätigt. Auch deshalb seien die Erstaussagen von C.________ vom 22. September 2018 nicht verwertbar (amtliche Akten BM 17 19441, pag. 409; S. 5 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 7.2.2 Rechtliche Grundlagen Die einzuvernehmende Person ist zu Beginn der Einvernahme in einer ihr ver- ständlichen Sprache über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die Belehrung ist im Protokoll zu vermerken (Art. 143 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 StPO). Einvernahmen ohne Belehrung sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO). Den Nachweis für die stattgefundene Belehrung haben die Strafverfolgungsbehörden zu erbringen, wobei in Bezug auf den Protokolleintrag bis zum Beweis des Gegenteils die Richtigkeit vermutet wird (NÄPFLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Auflage 2023, N. 8 zu Art. 77 StPO; RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Auflage 2023, N. 7 zu Art. 158 StPO). 7.2.3 Erwägungen der Kammer Wie die Vorinstanz richtig erwog, lautet der Hinweis im Unfallprotokoll zu Beginn der handschriftlich protokollierten Aussagen von C.________: «Aussagen der be- fragten Person nach Belehrung gem. BBK für ☐ BP (Beschuldigte) / ☒ AP (Ge- schädigte)». Das Protokoll ist vom befragten C.________ und dem die Befragung durchgeführten Polizisten unterzeichnet (pag. 25). Das genügt als Nachweis dafür, dass C.________ vorgängig zu seiner Einvernahme tatsächlich als Auskunftsper- son belehrt wurde. Etwas Anderes wurde von C.________ denn auch nie geltend gemacht. Zudem ist nicht anzunehmen, dass der einvernehmende Polizist oder gar eine Drittperson das Protokoll fälschlicherweise, allenfalls nachträglich, mit einem Kreuz versehen und damit eine Urkunde verfälscht hätte. Insofern und mangels Beweis des Gegenteils ist davon auszugehen, dass C.________ am 22. Septem- ber 2018 korrekt als Auskunftsperson belehrt wurde. 9 Die Erstaussage von C.________ vom 22. September 2018 (pag. 62) ist auch inso- fern verwertbar. 7.3 Rüge, auch die späteren Aussagen von C.________ seien nicht verwertbar, weil er als beschuldigte Person hätte belehrt und befragt werden müssen 7.3.1 Vorbringen des Beschuldigten Ferner monierte Rechtsanwalt B.________, C.________ sei auch an den späteren Einvernahmen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft zu Unrecht als Aus- kunftsperson belehrt und befragt worden. Auch für diese Befragungen gelte, dass jener aufgrund des eindeutigen Verdachts, sich am 22. September 2018 selbst strafbar gemacht zu haben, als beschuldigte Person zu befragen und zu belehren gewesen wäre. Daher seien auch die späteren Aussagen von C.________ nicht verwertbar (amtliche Akten BM 17 19441, pag. 409; S. 5 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). 7.3.2 Rechtliche Grundlagen Für die rechtlichen Grundlagen wird auf E. III.7.1.2 hiervor verwiesen. 7.3.3 Erwägungen der Kammer Wie unter E. III.7.1.3 hiervor ausgeführt, lag weder zu Beginn noch im weiteren Verfahrensverlauf ein begründeter Tatverdacht gegen C.________ vor. Er wurde zu Recht jeweils als Auskunftsperson (Privatkläger) belehrt und befragt. Die Aussagen von C.________ an den Einvernahmen vom 9. Oktober 2018 (pag. 64 ff.) und vom 26. November 2018 (pag. 68 ff.) – wie auch an der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung (amtliche Akten BM 17 19441, pag. 394 ff.) und der der Berufungsverhandlung (pag. 714 ff.) – sind somit ohne Weiteres verwertbar. 7.4 Rüge, sämtliche Aussagen von C.________ und E.________ seien nicht verwert- bar, weil sie nie in Gegenwart des Beschuldigten befragt wurden 7.4.1 Vorbringen des Beschuldigten Schliesslich machte Rechtsanwalt B.________ geltend, der Straf- und Zivilkläger und der Zeuge seien nie in Anwesenheit seines Mandanten befragt worden, wes- halb deren belastenden Aussagen nicht verwertbar seien. An der staatsanwaltli- chen Einvernahme von C.________ vom 26. November 2020 sei zwar die Verteidi- gung anwesend gewesen, nicht aber sein Mandant. Weil das Teilnahmerecht gemäss Art. 147 StPO neben der Verteidigung auch der beschuldigten Person per- sönlich zustehe und sich aus den Akten kein ausdrücklicher Verzicht seines Man- danten auf eine persönliche Teilnahme an der Einvernahme entnehmen lasse, sei- en sämtliche Aussagen von C.________ nicht zum Nachteil seines Mandanten verwertbar. Belastende Aussagen dürften nur verwertet werden, wenn die beschul- digte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hin- reichende Gelegenheit gehabt habe, die ihn belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an Belastungszeugen zu stellen. Diese Gelegenheit habe be- treffend C.________ nicht bestanden. Dasselbe gelte bezüglich des Zeugen E.________. Auch dieser sei nie in Anwesenheit seines Mandanten befragt worden 10 (amtliche Akten BM 17 19441, pag. 409 f.; S. 5 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). 7.4.2 Rechtliche Grundlagen Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwalt- schaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO). Die Teilnahme an Beweiserhebungen ist freiwil- lig. Auf die Teilnahme an der Beweiserhebung kann daher in Kenntnis des Rechts vorgängig oder nachträglich verzichtet werden. Bleibt eine anwesenheitsberechtig- te Person einer Beweiserhebung trotz ordnungsgemässer Benachrichtigung und ohne zwingenden Grund fern, ist ein stillschweigender Verzicht anzunehmen. Ein Verzicht wird namentlich angenommen, wenn die Verteidigung, welche bei der Be- fragung anwesend ist, gegen die Abwesenheit ihres Mandanten nicht opponiert und keinen Antrag auf dessen Teilnahme stellt. Ein Verzicht auf das Teilnahmerecht führt nicht zur Unverwertbarkeit des Beweisergebnisses (SCHLEIMINGER/ SCHAFFNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufla- ge 2023, N. 18 ff. zu Art. 147 StPO; siehe auch BGE 143 IV 397 E. 3.4 sowie Urteil des Bundesgerichts 7B_253/2022 vom 08.02.2024 E. 2.3.5). 7.4.3 Erwägungen der Kammer Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, wurden C.________ und E.________ von der Staatsanwaltschaft am 26. November 2020 parteiöffentlich im Beisein des Verteidi- gers Rechtsanwalt B.________, substituiert durch Mag. iur. R.________, befragt (pag. 56, pag. 68). Jener hatte somit Gelegenheit, den Straf- und Zivilkläger und den Zeugen zu konfrontieren und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in Frage zu stellen. Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des Konfrontationsrechts nicht ersichtlich. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte den Befragungen nicht per- sönlich beigewohnt hat, zumal ihm Kopien der jeweiligen Vorladung zugestellt wur- den (pag. 400, pag. 402) und es ihm freistand, an den Einvernahmen teilzuneh- men. Warum er dies nicht getan hat, geht weder aus den Akten hervor, noch wurde es von Rechtsanwalt B.________ dargetan. Demnach wurden das rechtliche Gehör und insbesondere das Frage- und Konfrontationsrecht als fundamentale Verteidigungsrechte gewahrt. Die Aussagen von C.________ vom 22. September 2018 (pag. 62 f.), vom 9. Okto- ber 2018 (pag. 64 ff.), vom 26. November 2018 (pag. 68 ff.) und vom 19. Au- gust 2022 (amtliche Akten BM 17 19441, pag. 394 ff.) sowie die Aussagen von E.________ vom 22. September 2018 (pag. 54 f.) und vom 26. November 2020 (pag. 56 ff.) sind verwertbar. 8. Vorfall vom 21. Februar 2019 8.1 Rüge, das den Zeugen an der Fotoverweisung vorgehaltene Foto des Beschuldig- ten vom 23. September 2018 sei nicht verwertbar 8.1.1 Vorbringen des Beschuldigten Hinsichtlich des Vorfalls vom 22. September 2018 rügte Rechtsanwalt B.________ zunächst, das aktenkundige Foto seines Mandanten gemäss Pagina 138, welches 11 den Zeugen G.________, H.________ und F.________ zu Identifikationszwecken vorgelegt wurde, sei nicht verwertbar. Dieses sei am 23. September 2018 in Bas- Vully von einer Privatperson ohne Einverständnis seines Mandanten und damit wi- derrechtlich erstellt worden. Vorliegend stünden eine grobe Verkehrsregelverlet- zung und eine Nötigung zur Diskussion, wobei niemand zu Schaden gekommen oder in der körperlichen Integrität gefährdet gewesen sei. Das Opfer sei bis heute nicht bekannt, weil es keine Strafanzeige erhoben und folglich auch kein Strafver- folgungsinteresse habe. Es liege keine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vor, weshalb das Foto gemäss Pagina 138 unverwertbar sei (amtliche Akten BM 17 19441, pag. 412, S. 6 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 8.1.2 Rechtliche Grundlagen Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenab- wägung für deren Verwertung spricht. Bei der Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei staatlich erhobenen Beweisen anzuwenden. Die Verwertung ist damit nur zulässig, wenn sie zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist (siehe Art. 141 Abs. 2 StPO). Als schwere Straftaten im Sinne des Gesetzes fallen vorab Verbrechen in Betracht. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Inter- esse der beschuldigten Person an der Unverwertbarkeit des fraglichen Beweises (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1). Das Bundesgericht klärte bisher nicht abschliessend, was generell unter dem Begriff der schweren Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zu verstehen ist. Es hielt indessen fest, entscheidend sei nicht das abstrakt ange- drohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat. Es seien nicht generell gewisse Tatbestände und deren abstrakte Strafandrohungen zu berücksichtigen, sondern die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls. Dabei könne auf Krite- rien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung resp. Verlet- zung, die Vorgehensweise und die kriminelle Energie des Täters oder dessen Tat- motiv abgestellt werden (BGE 147 IV 9 E. 1.4.2). In BGE 147 IV 9 bestätigte das Bundesgericht ein Urteil des Obergerichts des Kan- tons Bern, das einen während einer unbewilligten Kundgebung begangenen Land- friedensbruch nach Art. 260 Abs. 1 StGB als schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO qualifizierte und das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Tat höher gewichtete als jenes der beschuldigten Person an der rechtskonformen Er- hebung resp. an der Unverwertbarkeit der strittigen privaten Videoaufnahmen. Das Bundesgericht erwog zusammengefasst, der Tatbestand des Landfriedensbruchs sei ein Vergehen. Als kollektive Gewalttätigkeit verletze Landfriedensbruch die be- stehende, öffentliche Friedensordnung und das Vertrauen in deren Bestand. Dabei handle es sich um gewichtige Rechtsgüter. Hinzu komme, dass der Tatbestand des Landfriedensbruchs den Beweisschwierigkeiten Rechnung trage, die sich bei die- sem Massendelikt ergeben könnten. Die durch den materiellen Tatbestand des Landfriedensbruchs bezweckte prozessuale Entlastung stehe dem potentiellen An- sinnen insbesondere derjenigen Täter entgegen, deren Handlung über eine einfa- che Teilnahme am Landfriedensbruch hinausgehe, in der Anonymität der öffentli- 12 chen Zusammenrottung unerkannt zu bleiben und sich auf eine Unverwertbarkeit von Videoaufnahmen berufen zu können. Das öffentliche Interesse an der Wahr- heitsfindung und der Verwertbarkeit von Beweismitteln wiege bezogen auf diesen Tatbestand folglich grundsätzlich schwer, insbesondere, weil es in dessen Rahmen zu schwerwiegenden Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen kommen könne (a.a.O. E. 1.4.3). Es sei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für die Bewertung der Schwere der Tat die Umstände der Kundgebung als solche und nicht bloss das isolierte Verhalten des Beschuldigten resp. dessen blosse Teilnah- me und individuellen Tatbeitrag am Landfriedensbruch als massgebend erachtet habe. Der Umstand, dass dem Beschuldigten kein aktiver Beitrag an Gewalttätig- keiten vorgeworfen werde und die Vorinstanz in Anwendung von Art. 52 StGB von einer Bestrafung Umgang genommen habe, sei bei der Beurteilung seines Ver- schuldens im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. Für die Frage hin- gegen, ob mit dem Landfriedensbruch eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliege, und für die nachfolgende Interessenabwägung sei das Aus- mass seines individuellen Tatbeitrags hingegen nicht entscheidend. Die konkrete Beteiligung des Beschuldigten lasse sich denn auch erst abschliessend beurteilen, nachdem über die Verwertbarkeit der Videoaufnahmen entschieden worden sei. Im Ergebnis verletze die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie den vorliegenden Landfriedensbruch als schwere Straftat qualifiziere und das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Tat höher gewichte als dasjenige des Beschuldigten an der rechtskonformen Erhebung resp. an der Unverwertbarkeit der privaten Videoauf- nahmen (a.a.O. E. 1.4.4). 8.1.3 Erwägungen der Kammer Mit Rücksicht auf den soeben erwähnten höchstrichterlichen Entscheid erachtet die Kammer das strittige Foto für verwertbar, selbst wenn es von Privaten rechtswidrig erlangt worden sein sollte, was mit Blick auf das Nachstehende jedoch offenbleiben kann. Wie die Vorinstanz zutreffend in Betracht zog, sind vorliegend gleich zwei Delikte zu beurteilen: Eine grobe Verkehrsregelverletzung durch Nichtbelassen des Vor- tritts gegenüber Fussgängern auf Fussgängerstreifen als Lenker eines Personen- wagens nach Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 SVG und Art. 6 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) einerseits und eine Nötigung nach Art. 181 StGB andererseits. Beide Tatbestände werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet, es handelt sich damit um Vergehen (Art. 10 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG und Art. 181 StGB). Geschütztes Rechtsgut von Art. 181 StGB ist die Handlungsfreiheit resp. die Freiheit der Willensbildung und -betätigung des einzelnen Menschen (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Straf- gesetzbuch, 4. Auflage 2019, N. 7 zu Art. 181 StGB). Das von Art. 90 Abs. 2 SVG geschützte Rechtsgut hängt von der verletzten Verkehrsregel ab, wobei die grosse Mehrzahl der Verkehrsregeln dem Schutz von Leib und Leben dient (FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, N. 7 f. zu Art. 90 SVG); so auch die vorliegend relevante Pflicht, Fussgängern das Überqueren der Fahrbahn in ange- messener Weise zu ermöglichen sowie vor Fussgängerstreifen nötigenfalls anzu- halten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Fuss- 13 gängerstreifen befinden oder im Begriff sind, ihn zu betreten (Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG). Mithin schützen beide im Raum stehenden Tatbestände gewichtige Rechtsgüter, weshalb das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung und der Verwertbarkeit von Beweismitteln grundsätzlich schwer wiegt. Nach der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung können Widerhandlungen nach Art. 90 Abs. 2 SVG denn auch als schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO qualifiziert werden (Urteile des Bundesgerichts 7B_184/2022 vom 20.11.2023 E. 2.6 und 6B_821/2021 vom 06.09.2023 E. 1.5.4 je betreffend Geschwindigkeits- überschreitungen). Wie die nachstehenden Ausführungen zeigen, erfüllt der Beschuldigte mit seinen Handlungen den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung und der Nöti- gung. Er fuhr mit einem Honda CR-V unter mehrfachem Hupen ruckartig, d.h. durch wiederholtes Anfahren und Abbremsen, auf einen sich auf einem Fussgän- gerstreifen befindlichen Fussgänger zu, um diesen vom Fussgängerstreifen zu drängen und sich so die Durchfahrt zu erzwingen, obwohl er selber vortrittsbelastet war. Die Stossstange des Personenwagens berührte das Bein des Fussgängers und dieser musste sich mit beiden Händen auf der Motorhaube abstützen, um nicht zu stürzen. Mit besagtem Verhalten schränkte der Beschuldigte den Fussgänger nicht unwesentlich in der Handlungsfreiheit ein und schuf er für diesen die konkrete Gefahr verletzt zu werden (ausführlich dazu E. IV.13.4 f. und E. V.15 hiernach). Nach Ansicht der Kammer wiegt das Unrecht des Beschuldigten (Schaffung einer konkreten Gefahr für die körperliche Integrität eines ungeschützten, deutlich schwächeren und vortrittsberechtigten Verkehrsteilnehmers aus selbstbezogenen, nichtigen Gründen) deutlich schwerer als jenes der beschuldigten Person im hier- vor erwähnten Leitentscheid BGE 147 IV 9. Jener wurde «lediglich» zur Last ge- legt, an einer unbewilligten Kundgebung mitgelaufen zu sein und Flyer verteilt zu haben (siehe dazu Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 423 vom 10.04.2019). Angesichts dessen geht die Kammer mit der Vorinstanz einig, dass in ihrer Gesamtheit schwere Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegen, an deren Aufklärung und Ahndung ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht. Dieses fällt umso mehr ins Gewicht, als der Beschuldigte bereits in der Vergangen- heit strassenverkehrs- und administrativrechtlich in Erscheinung getreten ist (E. VI.23 hiernach). Das private Interesse des Beschuldigten an der Achtung seiner Persönlichkeit demgegenüber wiegt nur leicht, zumal das strittige Foto im öffentli- chen Raum erstellt wurde und der direkt in die Kameralinse blickende Beschuldigte zweifelsfrei bemerkt hat, dass er fotografiert wird. Ob er vorab seine explizite Zu- stimmung gegeben hat oder nicht, kann nicht mehr abschliessend geklärt werden. Jedenfalls hätte das Foto auch rechtmässig von den Strafverfolgungsbehörden er- hoben werden können, wenn der Beschuldigte im Nachgang an den Verkehrsunfall in Bas-Vully vom 23. September 2018 erneut erkennungsdienstlich erfasst worden wäre. Das Foto des Beschuldigten vom 23. September 2018 (pag. 96 resp. pag. 138, pag. 157, pag. 172) ist verwertbar. Weil der Beschuldigte auch ohne das strittige Foto zweifelsfrei als Täter hätte identifiziert werden können (E. IV.13.4.2 hiernach), ist die Frage nach dessen Verwertbarkeit letztlich allerdings nur von theoretischer Bedeutung. 14 8.2 Rüge, K.________ und I.________ hätten als beschuldigte Personen belehrt und befragt werden müssen 8.2.1 Vorbringen des Beschuldigten Weiter monierte Rechtsanwalt B.________, die Zeugen K.________ und I.________ seien an den polizeilichen Einvernahmen vom 7./13. November 2019 fälschlicherweise als Auskunftspersonen befragt worden. Gegen beide habe ein Tatverdacht bestanden, weshalb sie als beschuldigte Personen hätten belehrt und befragt werden müssen. Weil das nicht geschehen sei, seien deren Aussagen un- verwertbar (amtliche Akten BM 17 19441, pag. 412; S. 9 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). 8.2.2 Rechtliche Grundlagen Für die rechtlichen Grundlagen wird auf E. III.7.1.2 hiervor verwiesen. 8.2.3 Erwägungen der Kammer Wie die Vorinstanz richtig ausführte, schloss K.________ H.________ an der Foto- verweisung vom 15. August 2019 als möglichen Täter nicht aus, bezeichnete er den Beschuldigten jedoch als den wahrscheinlicheren Täter. I.________ sodann wurde von G.________ an der Fotoverweisung vom 23. August 2019 im Aus- schlussverfahren als möglicher Täter betitelt (siehe E. IV.13.4.2 hiernach). Davon, dass einer der beiden vor der eigenen Einvernahme im November 2019 als Täter identifiziert worden wäre, kann vor diesem Hintergrund nicht die Rede sein. Viel- mehr kam zu jenem Zeitpunkt noch jede männliche Person mit passendem Signa- lement und Zugang zu dem auf die N.________ AG eingelösten Tatfahrzeug als Täter in Betracht. Der Umstand allein, dass K.________ und I.________ zum Tat- zeitpunkt bei der N.________ AG angestellt waren und daher potentiell Zugang zum Tatfahrzeug hatten, begründete indessen noch keinen hinreichenden Tatver- dacht, der es gerechtfertigt hätte, beide Herren zu beschuldigten Personen zu ma- chen und als solche zu belehren und befragen. Beide konnten schliesslich an ihrer jeweiligen Einvernahme als Täter ausgeschlossen werden. Die Aussagen von K.________ vom 7. November 2019 (pag. 178 ff.) und von I.________ vom 13. November 2019 (pag. 182 ff.) sind damit ohne Weiteres ver- wertbar. 9. Fazit Die formellen Rügen von Rechtsanwalt B.________ erweisen sich allesamt als un- begründet. Die gerügten Beweismittel und die daraus gewonnenen Erkenntnisse sind verwertbar. 10. Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten vom 15. Mai 2019 betreffend den Vorfall vom 21. Februar 2019 10.1 Rechtliche Grundlagen Die Vorladungen der Staatsanwaltschaft ergehen schriftlich (Art. 201 Abs. 1 StPO). Sie enthalten namentlich die Bezeichnung der vorgeladenen Person und der Ei- genschaft, in der sie an der Verfahrenshandlung teilnehmen soll, sowie den Grund 15 der Vorladung, sofern der Untersuchungszweck diesen Hinweis nicht verbietet (Art. 201 Abs. 2 Bst. b und Bst. c StPO). Die Vorladung stellt ein Informationsmittel dar und ist Ausfluss des rechtlichen Gehörs (ARQUINT, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N. 7 zu Art. 201 StPO). Die vorgeladene Person soll sich auf die Einvernahme vorbereiten können, etwa durch die Abklärung eines allfälligen Aussageverweigerungsrechts oder durch die Bestel- lung eines Rechtsbeistands, namentlich eines Verteidigers (ULRICH; in: Schulthess Kommentar, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, N. 30 zu Art. 201 StPO). Soweit weitergehend wird für die rechtlichen Grundlagen auf E. III.7.1.2 hiervor verwiesen. 10.2 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte wurde mit Vorladung vom 10. April 2019 als beschuldigte Person wegen «Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz und Sachbeschädi- gung» vorgeladen (pag. 396); gemeint war der Vorfall vom 22. September 2018. Dass der Beschuldigte auch zum Vorfall vom 21. Februar 2019 befragt werden wird, ergab sich aus der Vorladung nicht. Indessen teilte die Staatsanwaltschaft dem damaligen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt D.________, am 26. März 2019 telefonisch mit, es liefen «polizeiliche Ermittlungen im Zusammen- hang mit weiteren Strassenverkehrsdelikten, die nach dem besagten Vorfall [vom 22. September 2018] mit dem auf die N.________ AG eingelösten Fahrzeug be- gangen wurden» (pag. 394). Dieselbe Information erhielt der Beschuldigte persön- lich bereits mit Verfügung vom 4. März 2019 betreffend die angeordnete erken- nungsdienstliche Erfassung (ED-Erfassung; pag. 230). In der Folge wurde der Be- schuldigte am 15. Mai 2019 von der Staatsanwaltschaft befragt (pag. 3 ff.). Der Beschuldigte rügte zu keinem Zeitpunkt eine fehlerhafte Vorladung. Nach An- sicht der Kammer ist ihm aus dem Umstand, dass er nicht vorgängig darü- ber orientiert wurde, am 15. Mai 2019 auch als Auskunftsperson zum Vorfall vom 21. Februar 2019 befragt zu werden, kein Nachteil erwachsen. Er war an der Ein- vernahme anwaltlich vertreten und hätte als Auskunftsperson auch kein (vorgängi- ges) Akteneinsichtsrecht gehabt. Der Beschuldigte bemängelte zu Recht auch nicht, er hätte am 15. Mai 2019 be- treffend den Vorfall vom 21. Februar 2019 als beschuldigte Person belehrt und be- fragt werden müssen. Als Täter kam zu diesem Zeitpunkt noch jede männliche Person mit passendem Signalement in Frage, die am 21. Februar 2019 Zugang zu dem auf die N.________ AG eingelösten Tatfahrzeug hatte. Somit lag noch kein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten vor, der es gerechtfertigt hät- te, ihn zur beschuldigten Person zu machen. Seine damalige Rollenzuweisung war somit nicht fehlerhaft. Das Bundesgericht liess die Frage bisweilen offen, ob die von einer Person als Auskunftsperson gemachten Aussagen später in einem gegen sie als beschuldigte Person geführten Verfahren verwendet werden dürfen (Urteile des Bundesgerichts 1B_48/2016 vom 23.05.2016 E. 2.5.1 und 6B_208/2015 vom 24.08.2015 E. 1.4). Auch im vorliegenden Fall kann offengelassen werden, wie es sich damit verhält. 16 Der Beschuldigte belastete sich an der Einvernahme vom 15. Mai 2019 nicht selbst, sondern beschränkte sich darauf, die Aussage zu verweigern und sich über die Arbeit der Staatsanwaltschaft zu enervieren (pag. 13 Z. 370 ff.). Damit bleibt die Frage der Verwertbarkeit der am 15. Mai 2019 betreffend den Vorfall vom 21. Fe- bruar 2019 gemachten Aussagen zu Lasten des Beschuldigten ohne praktische Auswirkung. Ohnehin konnte der Beschuldigte an der fraglichen Einvernahme alle einer beschuldigten Person zustehenden Verteidigungsrechte im Sinne von Art. 158 Abs. 1 StPO wahrnehmen. So wurde er auf sein Aussage- und Mitwir- kungsverweigerungsrecht aufmerksam gemacht und darauf hingewiesen, dass sei- ne Aussagen als Beweismittel verwendet werden können (pag. 4 Z. 21 f.). Ihm wurde auch mitgeteilt, dass er einen Verteidiger beiziehen kann (pag. 4 Z. 29 ff.), was er durch die Mandatierung von Rechtsanwalt D.________ bereits getan hatte, welcher der Einvernahme beiwohnte (pag. 3). Schliesslich wurde ihm das Merkblatt für beschuldigte Personen ausgehändigt (pag. 4 Z. 36). Bevor ihm sodann die Fra- gen betreffend den Vorfall vom 21. Februar 2019 gestellt wurden, wurde er über den Gegenstand der Strafuntersuchung aufgeklärt (pag. 13 Z. 376). Der Beschul- digte wusste somit von Beginn an, um was es geht, so dass er sich Gedanken über die Tragweite einer allfälligen Einlassung machen konnte. Er machte seine Aussa- gen in Kenntnis der Ausgangslage und der möglichen Folgen derselben sowie in Anwesenheit seines Anwalts. Folglich war der Beschuldigte in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht schlechter gestellt, als wenn er als beschuldigte Person belehrt und befragt worden wäre. Die Aussagen des Beschuldigten vom 15. Mai 2019 (pag. 13 ff.) – namentlich be- treffend den Vorfall vom 21. Februar 2019 – sind verwertbar. IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung 11. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass es das Recht jeder beschuldigten Person ist, sich nicht belasten zu müssen sowie namentlich die Aussage und Mit- wirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist es unzulässig, ihr Schweigen als Indiz für ihre Schuld zu werten. Hingegen ist nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Be- weiswürdigung miteinzubeziehen. So insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, resp. es unterlässt, entlastende Be- hauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belas- tenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf. Folglich darf in Si- tuationen, die nach einer Erklärung rufen, das Schweigen der beschuldigten Per- son bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungs- recht (Urteile des Bundesgerichts 6B_129/2024 vom 22.04.2024 E. 2.3.1, 6B_1018/2021 vom 24.08.2022 E. 1.3.1 und 6B_1202/2021 vom 11.02.2022 E. 1.8.2). Bezüglich die Aussageverweigerung bei Strassenverkehrsdelikten erwog 17 das Bundesgericht jüngst, für Halter und Lenker von Motorfahrzeugen ergäben sich aus deren Akzeptanz der Strassenverkehrsgesetzgebung sowie ihrer Fahrberech- tigung gewisse Obliegenheiten. Bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht eindeutig identifizierbaren Lenker begangen worden sei, könne die Halterei- genschaft ein Indiz für die Täterschaft sein. Das Gericht könne im Rahmen der Be- weiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selbst gelenkt, wenn jener die Tat bestreite und sich über den möglichen Lenker ausschweige. Dass sich die beschuldigte Person auf das Aussageverweigerungsrecht berufe oder die Möglichkeit ins Spiel bringe, nicht gefahren zu sein, hindere das Gericht nicht daran, deren Täterschaft anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_129/2024 vom 22.04.2024 E.2.3.2). 12. Vorfall vom 22. September 2018 12.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Vorliegend gilt der Strafbefehl vom 6. Juli 2020 als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Darin wird dem Beschuldigten betreffend den 22. September 2018 um ca. 19:50 Uhr vorgeworfen, sich der groben Verkehrsregelverletzung durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren (Ziff. 1a), der Sachbeschädigung (Ziff. 2) und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststel- lung der Fahrunfähigkeit (Ziff. 1b) schuldig gemacht zu haben. Die Anklageschrift umschreibt den Sachverhalt folgendermassen (pag. 470 f.): 1.a) A.________ fuhr mit dem Personenwagen Honda CR-V mit dem Kennzeichen BE ________ vom Neufeld herkommend auf der Bremgartenstrasse in Richtung Forsthaus. Dort wurde er kurz vor dem Kreisverkehr bei der Garage Bizzozero vom Motorrollerfahrer C.________ überholt. In der Folge fuhr der Beschuldigte dem im Kreisverkehr vor ihm fahrenden, mit ei- nem L-Schild gekennzeichneten Motorroller derart dicht auf, dass er im Bereich der Ausfahrt aus dem Kreisel in die Bremgartenstrasse Richtung Forsthaus das Heck des Rollers, nach- dem dessen Lenker vor der Ausfahrt leicht abgebremst hatte, mit der Fahrzeugfront touchier- te. Durch das krasse Nichteinhalten des erforderlichen Abstandes beim Hintereinanderfahren und das dadurch erfolgte Touchieren des Motorrollers eines Lernfahrers im Kreisverkehr rief der Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit des Motorrollerfahrers hervor oder nahm eine solche zumindest in Kauf. 2. Nach dem unter Ziff. 1a) hievor geschilderten Vorfall stieg C.________ kurz nach der Aus- fahrt aus dem Kreisverkehr Richtung Forsthaus von seinem Motorroller, stellte diesen auf der Fahrbahn ab und begab sich zum hinter ihm in seinem Auto sitzenden Beschuldigten, A.________. Nach einem kurzen Wortwechsel zwischen dem Beschuldigten und Herrn C.________ fuhr der Beschuldigte mit seinem Personenwagen mindestens einmal absicht- lich in den auf der Strasse stehenden Motorroller des Geschädigten, woraufhin der Roller auf die Strasse kippte. Dabei entstand am Motorroller ein Sachschaden von CHF 1’840.70 (Wert Ersatzteile CHF 1’360.70 und Arbeit Reparaturkosten CHF 480.00). 1.b) Nachdem A.________ aufgrund der Vorkommnisse zwischen ihm und dem Motorrollerfahrer C.________, namentlich der zuerst erfolgten Kollision zwischen seinem Auto und dem Mo- torroller und der anschliessenden Beschädigung des Motorrollers durch ihn, mit dem Beizug der Polizei und der Durchführung eines Atemalkoholtests sowie der Anordnung allfälliger weiterer Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit hatte rechnen müssen, verliess er 18 den Ort des Geschehens, ohne auf das Eintreffen der Polizei zu warten oder seine Persona- lien zu hinterlassen. Dadurch vereitelte der Beschuldigte wissentlich und willentlich polizeili- che Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. 12.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt, Beweisfragen Der Beschuldigte anerkennt, als Lenker des schwarzen Honda CR-V in den Vorfall involviert gewesen zu sein. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte und C.________ vom Neufeld her auf der Bremgartenstrasse in Richtung Forsthaus fuhren, wobei C.________ den Beschuldigten auf der geraden Strecke vor dem Kreisverkehr überholte. Die Beteiligten sind sich sodann einig, dass C.________ vor dem Ver- lassen des Kreisverkehrs abbremste und der Beschuldigte mit seinem Personen- wagen das Heck des Rollers von C.________ touchierte. Unbestritten ist auch, dass C.________ kurz nach dem Kreisverkehr von seinem Roller stieg, diesen auf der Fahrbahnmitte abstellte, sich zum Personenwagen des Beschuldigten begab und es zu einem Wortwechsel zwischen den beiden kam. Unstreitig ist ferner, dass sich der Beschuldigte anschliessend hastig von der Örtlichkeit entfernte. Der Beschuldigte bestreitet jedoch, sich strafbar verhalten zu haben. Betreffend den Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung durch Nichtwahren eines ausrei- chenden Abstands beim Hintereinanderfahren lässt er seinen Verteidiger im erst- und oberinstanzlichen Parteivortrag vorbringen, sich nicht tatbestandsmässig ver- halten zu haben. Es sei wegen eines «Schikanestopps» von C.________ zum Touchieren gekommen und nicht, weil er jenem zu nahe aufgefahren sei. C.________ habe ihn ausgebremst und mittels «Schikanestopps» in strafbarer weise genötigt. Hinsichtlich des Vorwurfs der Sachbeschädigung lässt er einwen- den, es fehle an einem (kausalen) Schaden und es liege ein rechtfertigender Not- stand vor. C.________ sei in aggressiver Weise an ihn herangetreten und habe ihm ins Gesicht gespuckt und ihn beschimpft. Er sei aufgrund des aggressiven Auf- tretens und Bespuckens durch C.________ in seiner körperlichen Integrität bedroht gewesen. Um der Notstandssituation entkommen zu können, habe er eine Sicher- heitslinie überfahren müssen, was jedoch nicht angeklagt sei. Er habe sich aus Angst der Situation durch Flucht entzogen und dabei unweigerlich den Roller tou- chiert resp. diesen umgestossen. Er habe keine Chance gehabt, ein Touchieren mit dem sich mitten auf der Fahrbahn befindlichen Roller zu verhindern. Der Roller sei bis auf kleine Kratzer jedoch unversehrt geblieben. In Bezug auf den Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sodann lässt er geltend machen, als Opfer einer mutmasslichen Nötigung habe er nicht mit Mass- nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit rechnen müssen. Daher fehle es am Vorsatz (amtliche Akten BM 17 19441, pag. 410 f.; pag. 717 f.; siehe zum Stand- punkt des Beschuldigten auch E. IV.12.4.1 hiernach). In Anbetracht dessen und mit Blick auf die rechtliche Würdigung des Anklagesach- verhalts hat die Kammer beweismässig zu klären, warum es zum Touchieren aus- gangs des Kreisverkehrs kam resp. ob dieses darauf zurückzuführen ist, dass der Beschuldigte nicht ausreichenden Abstand zum Roller wahrte. Bejahendenfalls hat sie zu erörtern, ob der Rollerfahrer einer konkreten Gefährdung ausgesetzt war. Weiter hat die Kammer zu prüfen, warum es nach dem Kreisverkehr zum Umstos- sen des Rollers kam resp. ob sich der Beschuldigte in einer Zwangslage befand 19 sowie ob der Roller beschädigt wurde. Schliesslich hat sie zu klären, ob der Be- schuldigte beim Verlassen der Unfallstelle mit dem Beizug der Polizei und der Durchführung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit rechnen musste. 12.3 Beweismittel Als Beweismittel sind die Aussagen der Beteiligten – konkret diejenigen des Straf- und Zivilklägers C.________ und des Beschuldigten – sowie die Aussagen des Augenzeugen E.________ einer Würdigung zu unterziehen. Letzterer wurde am 27. September 2018 von der Polizei (pag. 30 ff., pag. 54 f.) und am 26. Novem- ber 2020 parteiöffentlich von der Staatsanwaltschaft (pag. 56 ff.) befragt. C.________ wurde am 22. September 2018 vor Ort von der Polizei (pag. 25, pag. 62 f.), am 9. Oktober 2018 delegiert (pag. 64 ff.) und am 26. November 2020 parteiöffentlich von der Staatsanwaltschaft (pag. 68 ff.) einvernommen. Der Be- schuldigte wurde am 15. Mai 2019 von der Staatsanwaltschaft (pag. 75 ff.) befragt. Der Beschuldigte (amtliche Akten BM 17 19441, pag. 401 ff.; pag. 714 ff.) wie auch C.________ (amtliche Akten BM 17 19441, pag. 394 ff.; pag. 708 ff.) wurden zu- dem erst- und oberinstanzlich einvernommen. Der Kammer liegen ferner folgende objektiven Beweismittel vor: Der polizeiliche Anzeigerapport vom 4. September 2019 inkl. Unfallaufnahmeprotokoll (pag. 17 ff.), eine von C.________ eingereichte Offerte betreffend die Reparaturkosten des Rol- lers (pag. 35), der Kaufvertrag betreffend den Roller vom 16. April 2019 (pag. 36), die von der Ausgleichskasse P.________ eingereichte «Mitarbeiterliste 2018 aller männlichen Mitarbeiter inkl. Geschäftsleitung» der N.________ AG (pag. 213, pag. 216), die Handelsregisterauszüge betreffend die N.________ AG vom 3. und 31. Oktober 2018 (pag. 38 ff., pag. 193 ff.), das Fotodossier des Unfalltechnischen Dienstes (pag. 42 ff.), die Schreiben des Beschuldigten vom 19. Februar 2019 (pag. 382), vom 25. Februar 2019 (pag. 388), vom 6. Juni 2019 (pag. 253 f.), vom 7. Juni 2019 (pag. 259 f.) und vom 9. August 2019 (pag. 398), die vom Beschuldig- ten im Namen der N.________ AG verfassten Schreiben vom 5. Oktober 2018 (pag. 372 f.), vom 12. Oktober 2018 (pag. 192), vom 9. November 2018 (pag. 197 f.), vom 14. November 2018 (pag. 207), vom 13. März 2019 (pag. 392) und vom 23. Mai 2019 (pag. 244 f, pag. 247 f.), die Beschlagnahmeverfügung vom 3. Oktober 2018 betreffend den schwarzen Honda CR-V mit der Stammnummer ________ (pag. 217 f.; jener konnte anschliessend nicht beschlagnahmt werden), die durch die Polizei vom schwarzen Honda CR-V erstellten Fotos (pag. 220 ff.), die am 29. September 2018 zuhanden der S.________ AG unterzeichnete Abtre- tungserklärung betreffend den schwarzen Honda CR-V (pag. 374), die Bestätigung der AA.________ (Versicherung) vom 14. Juni 2019 (wonach kein Schadenfall mit dem Schadendatum 22. September 2018 registriert sei; pag. 433), die Administrati- vakten des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts des Kantons Bern (pag. 266 ff.), die verkehrspsychologische Abklärung vom 8. März 2021 (amtliche Akten BM 17 19441, pag. 226 ff.; insbesondere die Ausführungen des Beschuldig- ten gegenüber der Fachpsychologin für Verkehrspsychologie zum Vorfall vom 22. September 2022 [amtliche Akten BM 17 19441, pag. 231 f.]), die bei der Steu- erverwaltung des Kantons Bern edierten Steuerdaten (pag. 347 ff.), die Akten des 20 Beschwerdeverfahrens BK 19 278 in Kopie (pag. 427 ff., pag. 438 ff.; Entscheid vom 25. Juli 2019 [pag. 461 ff.]) sowie die oberinstanzlich bei der Staatsanwalt- schaft des Kantons Fribourg edierten Akten des Strafverfahrens D 23 1753 (pag. 10010 der Beilageakten). Auf eine Zusammenfassung der genannten Beweismittel wird verzichtet. Soweit für das vorliegende Verfahren notwendig, wird direkt bei der konkreten Würdigung darauf eingegangen. Im Übrigen wird auf die korrekte Zusammenfassung der Vor- instanz (S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) und die amtlichen Akten verwiesen. 12.4 Erwägungen der Kammer 12.4.1 Zum Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte berief sich über alle drei Einvernahmen hinweg weitgehend auf sein Aussageverweigerungsrecht; soweit er gegenüber der Staatsanwaltschaft Aussagen machte, antwortete er an der Sache vorbei (pag. 7 ff.; amtliche Akten BM 17 19441, pag. 401 ff.; pag. 714 ff.). Wie sich das zu beurteilende Geschehen aus seiner Sicht zugetragen hat, kann daher einzig gestützt auf die von ihm ver- fassten Schreiben zu Handen der Strafverfolgungsbehörden, seiner an der ver- kehrspsychologischen Abklärung der charakterlichen Fahreignung getätigten Äus- serungen sowie der Parteivorträge von Rechtsanwalt B.________ erörtert werden. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 an die Staatsanwaltschaft machte der Be- schuldigte geltend, es sei «von einer mutwilligen Falschanzeige eines gebrochen deutsch sprechenden Motorradfahrers mit L-Kennzeichen» auszugehen. Jener ha- be mehrfache Verkehrsregelverletzungen begangen und «Schikanestopps» ge- macht und das Motorrad schliesslich quer auf der Bremgartenstrasse, rund einen Meter nach dem Fussgängerstreifen mit Fussgängerinsel, abgestellt. Anschlies- send sei der Motorradfahrer auf ihn zugekommen, habe sich auf die Fussgängerin- sel gestellt sowie ihn bedroht und ihm durch das offene Fenster ins Gesicht ge- spuckt. Als der «behelmte Angreifer» einen Gegenstand aus der Hosentasche ge- nommen habe, habe er es mit der Angst zu tun bekommen, und sei er über die be- tonierte Fussgängerinsel gefahren, um der Strassenblockade auszuweichen (pag. 372). An der verkehrspsychologischen Abklärung seiner charakterlichen Fahreignung vom 23. Februar 2021 schilderte der Beschuldigte den Vorfall weitgehend iden- tisch. Eingangs betonte er zudem, er habe sich auf dem Weg zu seiner Arztpraxis befunden, um einen Patienten mit einem ________ Notfall zu treffen; er habe einen 24-Stunden Notfalldienst, das sei eine sehr wichtige Sache. Er habe mit einem Pa- tienten über die Freisprechanlage telefoniert, als ihn ein Motorradfahrer auf der Bremgartenstrasse überholt habe. Er habe jenen nicht wahrgenommen. Nur je- mand, der «nicht alle Tassen im Schrank habe», überhole an so einer Stelle. Es werde behauptet, dass er extrem langsam gefahren sei. Das stimme aber nicht, er fahre nie langsam. Beim Kreisverkehr habe der Motorradfahrer warten müssen, er selbst habe aufgeschlossen. Dann sei der Motorradfahrer weitergefahren und habe danach «so gestottert», d.h. er sei angefahren, habe gestoppt und sei wieder ange- fahren. Beim Fussgängerstreifen mit Verkehrsinsel habe der Motorradfahrer das 21 Motorrad quer hingestellt, so dass er habe anhalten müssen. Daraufhin sei der Mo- torradfahrer um sein Auto rumgelaufen und es sei bei offenem Fenster zu einem Wortwechsel gekommen. Der Motorradfahrer habe ihm ins Gesicht gespuckt und er habe einen grossen «Choder» auf der Wange gehabt. Daraufhin sei er selbst losgefahren. Er habe einmal zurückgesetzt, woraufhin der Fahrzeuglenker hinter ihm gehupt habe. Er sei dann ausgewichen und über die Fussgängerinsel gefah- ren. Es sei möglich, dass er dabei das Motorrad mit dem Vorderrad rechts vorne berührt habe. Es stimme jedoch nicht, dass er dreimal über das Motorrad gefahren sei. Das Motorrad habe auch keine Kratzer erlitten. Zwar habe ein Schadenexperte Kratzer an der rechten Seite des Motorrads festgestellt, diese aber nicht eindeutig zuordnen können. Überdies sei es eine Verdrehung der Tatsachen, wenn von ihm erwartet werde, dass er in dieser Situation hätte aussteigen und einen «Blastest» machen müssen. Er sei 64 Jahre alt und habe sich einem jungen, aggressionsbe- reiten Mann gegenüber befunden (amtliche Akten BM 17 19441, pag. 231 f.). Als Erklärung, warum er den Unfallort verlassen habe, führte der Beschuldigte aus, «wenn ein Serbokroat jemanden anspucke, dann sei das in dessen Kultur ein Ag- gressionsverhalten, dieser Situation habe er sich entziehen wollen» (amtliche Ak- ten BM 17 19441, pag. 231). Abschliessend meinte er, man würde «die Aussagen des Klägers nicht ernst nehmen und ihm glauben, weil er Arzt sei und Schweizer und kein 25-jähriger Serbokroat mit Kriegshintergrund, das müsse man einfach se- hen» (amtliche Akten BM 17 19441, pag. 233). Erst- und oberinstanzlich liess der Beschuldigte durch seinen Verteidiger sachver- haltsmässig weitgehend dasselbe ausführen (amtliche Akten BM 17 19441, pag. 410 f.; pag. 717 f.; siehe auch E. IV.12.2 hiervor). Die Verteidigungsstrategie des Beschuldigten ist mithin gekennzeichnet durch pau- schale und oberflächliche Bestreitungen, Gegenangriffe sowie dem Bedürfnis, sich selbst gut darzustellen. Das ist symptomatisch für Lügen und trägt nicht zur Glaub- haftigkeit seiner Angaben bei. Dies umso weniger, als seine Sachverhaltsdarstel- lungen und Bezichtigungen in eklatantem und nicht auflösbarem Widerspruch zu den betreffend das wesentliche Tatgeschehen übereinstimmenden, konstanten, de- taillierten, inhaltlich logischen, nicht übermässig belastenden und teilweise gar selbstbelastenden, authentischen – und mithin glaubhaften – Aussagen des Straf- und Zivilklägers und des Zeugen stehen (siehe E. IV.12.4.2 hiernach). Der Be- schuldigte arbeitet mit einer Täter-Opfer-Umkehr, indem er eigenes Fehlverhalten leugnet, das Verhalten von C.________ pönalisiert und die Tatsachen zu seinen Gunsten verdreht. Dabei schreckt er auch nicht vor ausländerfeindlichen und diffa- mierenden Äusserungen zurück (beispielhaft auch seine Aussage im Schreiben vom 5. Oktober 2018: «Das kulturell-bedingte Spucken des Täters lässt auf einen Kosovo-Albaner schliessen»; pag. 373). Nicht zuträglich ist der Glaubhaftigkeit sei- ner Sachverhaltsdarstellung ferner, dass er der Polizei zunächst mitteilte, keine Auskünfte betreffend das auf die N.________ AG eingelöste und in den Vorfall verwickelte Fahrzeug zu geben (pag. 29), und sich gemäss Polizeibericht «jeglicher Kooperation mit den Ermittlungsbehörden widersetzte und sich gegenüber allen Beteiligten äusserst despotisch verhielt» (pag. 33). Wäre der Beschuldigte das tatsächliche Opfer, so hätte er keinen Anlass gehabt, sich unkooperativ zu verhal- ten und seine Beteiligung am Vorfall zunächst zu verschweigen; er räumte erst mit 22 Schreiben vom 23. Mai 2019 ein, «der Fahrzeuglenker dieses Vorfalls» gewesen zu sein (pag. 244). Vielmehr wäre nach Ansicht der Kammer zu erwarten gewesen, dass er die an der Front seines Personenwagens nachweislich entstandenen Schäden (pag. 42 ff.) und das angebliche Fehlverhalten von C.________ zur An- zeige gebracht hätte. Angesichts all dessen und ohne die weitere Beweiswürdigung vorwegnehmen zu wollen, kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Schuldzuweisungen an C.________ jeder beweismässigen Grundlage entbeh- ren. 12.4.2 Zum Standpunkt des Straf- und Zivilklägers Weil der Beschuldigte keine sachdienlichen Aussagen gemacht hat, kommen den Sachverhaltsdarstellungen von C.________ und des Zeugen E.________ zentrale Bedeutung zu. Betreffend die Aussagekraft der Äusserungen von E.________ im Allgemeinen ist einleitend anzumerken, dass dieser in keiner Beziehung zum Be- schuldigten stand (pag. 57) und zufällig vor Ort war. Er sass in jenem Personenwa- gen, der unmittelbar nach C.________ und dem Beschuldigten in den Kreisverkehr fuhr (pag. 54). Er befand sich im Kreisverkehr direkt hinter den Unfallbeteiligten und hatte folglich eine gute Sicht auf das zu beurteilende Geschehen. Wie E.________ selbst zu Protokoll gab, war aus seiner Position aus alles recht übersichtlich (pag. 58 Z. 82) und war er relativ nahe am Geschehen (pag. 59 Z. 119). Der erstin- stanzliche Einwand von Rechtsanwalt B.________ (amtliche Akten BM 17 19441, pag. 411), E.________ habe aufgrund der Konstellation der Fahrzeuge und der Lichtverhältnisse unmöglich etwas betreffend seinen Mandanten sehen können, ist auch deshalb als unbegründet von der Hand zu weisen, weil sich der Vorfall am 22. September 2018 gegen 19:50 Uhr ereignet hat, und nicht wie behauptet lange nach Einbruch der Dunkelheit. Noch vor Ort und damit tatnah berichtete C.________ der Polizei, er sei vom Neu- feld her auf der Bremgartenstrasse in Richtung Forsthaus gefahren. Auf der Höhe des Tierspitals habe er einen Personenwagen überholt, der mit rund 35 km/h sehr langsam unterwegs gewesen sei. Er selbst habe dann abgebremst, als er in den Kreisverkehr gefahren sei, weil mehrere Autos in diesem gefahren seien; im Kreis- verkehr habe er rund 10 km/h auf dem Tacho gehabt. Als er den Kreisverkehr ver- lassen habe, habe er im Rückspiegel gemerkt, dass der zuvor erwähnte Perso- nenwagen extrem zu ihm aufgeschlossen habe. Zwischen dem Kreisverkehr und dem Fussgängerstreifen habe er bemerkt, wie die Front des Personenwagens das Heck seines Rollers berührt habe. Er habe etwas mehr Gas gegeben, aber der Personenwagen sei immer wieder aufgerückt. Er habe sich unsicher gefühlt und Angst bekommen. Er habe seinen Roller auf dem Seitenständer abgestellt und sei zur Fahrertür des Personenwagens gegangen. Das Fenster sei offen gewesen und der Fahrzeuglenker habe «sinngemäss etwas mit ‘L-Fahrer’» gesagt. Er habe dann auch etwas gesagt, was genau wisse er aber nicht mehr; wahrscheinlich etwas mit «Puh, was machsch du für einen Scheiss». Der Fahrzeuglenker habe sofort das Fenster geschlossen und eine Lenkbewegung gegen ihn gemacht und sei dann weiter in den stehenden Roller gefahren, der zu Boden gefallen sei. Er könne nicht mehr genau sagen, ob der Personenwagen nochmals zurückgesetzt habe oder nicht (pag. 62). 23 Weitgehend identisch und insofern glaubhaft schilderte C.________ das Kernge- schehen auch an den späteren Einvernahmen in freier Rede (pag. 65 Z. 18 ff., pag. 70 Z. 61 ff.; amtliche Akten BM 17 19441, pag. 394 Z. 12 ff.). Im Rahmen der Detailfragen und auf Vorhalt der Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten erläu- terte er zudem einig Punkte näher. Aufgefordert, das Touchieren im Bizzozero-Kreisel näher zu beschreiben, gab C.________ an der polizeilichen Einvernahme an, der Personenwagen sei seinem Roller «leicht» angekommen, habe diesen berührt (pag. 65 Z. 60). Er denke nicht, dass er habe Gegenlenken müssen, um nicht zu stürzen (pag. 65 Z. 63). Dies bestätigte er gegenüber der Staatsanwaltschaft als er angab, er denke, dass ihn der Personenwagen nur einmal berührt habe, es aber auch zwei- bis dreimal ge- wesen sein könnten (pag. 70 Z. 83 ff.). Gespürt habe er es jedenfalls nur einmal. Zwei- bis dreimal habe er sich vielleicht umgedreht und gesehen, dass der Perso- nenwagen ganz nah hinter ihm gewesen sei. Er habe «riesen Herzklopfen» gehabt (pag. 70 Z. 90 f.). Stimmig dazu präzisierte C.________ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bildhaft, «das» hinter ihm habe einfach nicht aufgehört. Der Personenwagen habe sozusagen an ihm «geklebt». Es habe eine Berührung ge- geben, so wie er es gefühlt habe (amtliche Akten BM 17 19441, pag. 394 Z. 21 ff.). Indem C.________ von einer einzigen, leichten Berührung berichtet, belastet er den Be- schuldigten betreffend das Touchieren ausgangs des Kreisverkehrs nicht übermäs- sig. Seine insofern glaubhafte Sachverhaltsdarstellung wird durch die Erstaussage von E.________ vom 27. September 2018 bekräftigt, wonach der Personenwagen den Roller ausgangs des Kreisverkehrs «ganz fein» berührt habe (pag. 59 Z. 100 ff.). An der polizeilichen Einvernahme gab C.________ spontan und unmissverständ- lich zu Protokoll, er denke, der Personenwagen sei absichtlich in ihn reingefahren (pag. 65 Z. 65). Auf Nachfrage, warum er das denke, erklärte er schlüssig, seiner Meinung nach habe es den Fahrzeuglenker gestört, dass er ihn überholt habe (pag. 65 Z. 67 ff.). Diesen mutmasslichen Beweggrund nannte C.________ auch an den späteren Einvernahmen. So berichtete er etwa gegenüber der Staatsan- waltschaft bildhaft, nach dem Überholmanöver habe der Fahrzeuglenker begon- nen, «hinten ganz nahe zu kommen und hochtourig zu fahren» (pag. 73 Z. 169 ff.). Das Auto sei sehr laut und «provokativ» gewesen. Der Motor habe schätzungswei- se «5'000 bis 6'000 Tonnen» gemacht, so im Stil von «Jetzt überfahr i di» (pag. 71 Z. 97 ff.). Auch an der Berufungsverhandlung berichtete C.________ eindrücklich, nach dem Überholmanöver habe er den Motor des Personenwagens gehört, es sei ziemlich laut gewesen. Es habe sich sicher um einen «Gangschalter» gehandelt. Der Fahrzeuglenker habe wohl auf die Kuppelung gedrückt resp. später auf das Gas (pag. 709 Z. 29 ff.). Auf Erkundigung der Vorsitzenden, warum er das Über- holmanöver als Grund für das Touchieren erachte, meinte C.________ durchaus einleuchtend und lebensnah: «Es gibt Leute, die mögen es nicht, wenn man sie überholt, auch wenn sie langsam fahren. Weil sie es nicht verkraften oder so» (pag. 709 Z. 15 ff.). Untermauert wird diese Schlussfolgerung von C.________ durch die Wahrnehmungen von E.________. Jener beschrieb die Fahrweise des Fahrzeuglenkers als «genervt, dann provozierend» und empfand das Touchieren 24 im Kreisverkehr als «Provokation» (pag. 60 Z. 147 ff.). Er bejahte denn auch die Frage der Staatsanwaltschaft, ob er den Eindruck gehabt habe, dass der Fahr- zeuglenker den Roller im Kreisverkehr extra touchiert habe (pag. 60 Z. 135). Das von C.________ geschilderte mehrmalige Aufheulen-Lassen des Motors und viel zu nahe Auffahren, das offenbar unmittelbar nach dem Überholmanöver von C.________ begann (pag. 65 Z. 20 ff., pag. 69 Z. 55 ff.; amtliche Akten BM 17 19441, pag. 394 Z. 16 f. und Z. 37 ff., pag. 709 Z. 29 ff.), sowie die von E.________ als «genervt» charakterisierte Fahrweise und das auch von jenem be- richtete zu nahe Auffahren im Kreisverkehr (pag. 57 Z. 42 f., pag. 60 Z. 148 f.), we- cken bei der Kammer den Eindruck, als habe der Beschuldigte seine Macht ge- genüber dem ihm schutzlos ausgelieferten und schwächeren Rollerfahrer demons- trieren wollen. Es erscheint naheliegend, dass er damit seinen Unmut über das zu- vor erfolgte Überholmanöver kundtat. Dass der Beschuldigte das Überholmanöver nicht goutierte und sich allenfalls gekränkt fühlte, legt auch seine spontane Äusse- rung gegenüber der Fachpsychologin für Verkehrspsychologie nahe, wonach es nicht zutreffe, dass er langsam gefahren sei; er fahre nie langsam (amtliche Akten BM 17 19441, pag. 232). Dass sich der Beschuldigte enervierte, von einem Roller- fahrer mit L-Schild überholt worden zu sein – den er später als «Scheiss L-Fahrer» betitelte (pag. 74 Z. 205 ff.) –, ist denn auch ein gewichtiges Indiz dafür, dass er nicht wie behauptet von einem «Schikanestopp» von C.________ überrumpelt wurde, sondern den Roller absichtlich touchierte, nachdem er diesem wiederholt viel zu nahe auffuhr. C.________ selbst verneinte über alle Einvernahmen hinweg die explizite Frage, ob er vor dem Touchieren absichtlich abgebremst resp. einen «Schikanestopp» gemacht habe (pag. 71 Z. 125 ff.; amtliche Akten BM 17 19441, pag. 396 Z. 1 ff.; pag. 710 Z. 8 ff.) sowie ob er den Beschuldigten vor dem Touchieren sonst wie provoziert habe (pag. 71 Z. 101 ff.; amtliche Akten BM 17 19441, pag. 396 Z. 17 ff.). Erklärend teilte er der Staatsanwaltschaft mit, er habe zunächst Gas ge- geben um davonzukommen, weil der Personenwagen extra Gas gegeben und hin- ten nahe an ihn herangekommen sei. Gegen Schluss, bis zum Kreisverkehr, habe er dann versucht, die Geschwindigkeit zu reduzieren (pag. 71 Z. 125 f.). Er habe «fein» abgebremst und den Fuss bereits an den Seitenständer gelegt, um abstei- gen und gleich wegrennen zu können, was er dann auch getan habe (pag. 70 Z. 71 ff.). Auf Nachfrage, warum er den Roller abgestellt habe, antwortete er: «Weil ich Angst hatte» (pag. 72 Z. 131). Er erklärte anschaulich und unter Einbezug sei- ner damaligen Gedankengänge und Gefühle, er habe sich zunächst überlegt, «voll Gas» zu geben und wegzufahren, um eine grössere Distanz zu erreichen. Er habe sich jedoch nicht getraut, weil er gedacht habe, der Personenwagen sei stärker als sein Roller. Der Personenwagen habe sehr laut geklungen, sei hochtourig gefahren und sehr nahe hinter ihm gefahren. Darum habe er sich gedacht, es sei das ge- scheiteste, wenn er schnell reagiere. Er habe seinen Fuss beim Seitenständer pa- rat gemacht, um diesen nach unten zu bewegen und gleich wegrennen zu können. Er habe dann «fein» abgebremst, den Roller nach dem Kreisverkehr genau in der Mitte der Strasse abgestellt und sei schnell weggegangen, um sich in Sicherheit zu bringen (pag. 70 Z. 68 ff., pag. 71 Z. 125 ff., pag. 72 Z. 131 ff.). Auch vor erster In- stanz hielt C.________ an seinem bisherigen Standpunkt fest, keinen «Schikane- 25 stopp» gemacht zu haben, sondern langsam abgebremst und den Roller schliess- lich auf der Fahrbahnmitte abgestellt zu haben, um sich in Sicherheit zu bringen. So führte er zusammengefasst aus, der Personenwagen habe im Kreisverkehr an ihm «geklebt», «es» habe noch immer nicht aufgehört. Nach dem Touchieren sei er vielleicht noch zwei bis drei Meter nach vorne gefahren und habe in dieser Zeit den Seitenständer heruntergetan, als er noch auf dem Roller gesessen sei. Dann sei er abgestiegen und habe sich in Sicherheit gebracht (amtliche Akten BM 17 19441, pag. 394 Z. 19 ff.). Er schilderte selbst erlebt: «Er war nahe hinter mir. Ich wollte in dieser Zeit ständig ab dem Roller steigen resp. links oder rechts abbiegen. Das war nicht normal, da man auch den Motor immer hörte. Hochtourig. Ich wusste teils nicht, ob ich Gas geben oder bremsen soll, damit nichts passiert. Es war so ein wenig eine Gefühlssache» (amtliche Akten BM 17 19441, pag. 396 Z. 11 ff.). Er habe mit der Bremse und dem Gas gespielt, damit ihm der Personenwagen nicht ankomme (amtliche Akten BM 17 19441, pag. 395 Z. 9 f.). Auf kritische Erkundi- gung der Gerichtspräsidentin, warum er den Roller auf der Mitte der Fahrbahn ab- gestellt habe, erklärte er überzeugend: «Also ich sah nichts, wo ich ausweichen kann oder es schneller geht. […] Rechts von mir war, so wie ich mich erinnere, ein Gebüsch oder ein Trottoir. Dort konnte ich nicht drauf fahren. Das wäre zu lange gegangen und er hätte Zeit gehabt, in mich zu fahren» (amtliche Akten BM 17 19441, pag. 397 Z. 40 ff.). In Übereinstimmung mit dieser Aussage betonte C.________ schliesslich auch an der Berufungsverhandlung mehrfach, er habe den Roller auf der Fahrbahnmitte abgestellt, um sich in Sicherheit zu bringen (pag. 709 Z. 44 f., pag. 711 Z. 36 f.). Er habe «ganz fein» abgebremst und darauf geachtet, dass der Personenwagen nicht in ihn hineinfahre (pag. 710 Z. 10 ff.). Er berichtete dem Berufungsgericht selbst erlebt wirkend und insofern glaubhaft: «Wenn man gejagt wird und von hinten hohe Touren hört und wenn jemand einem sehr nahe kommt, dann bremst man nicht so ab, dass er in einen hineinfährt. Das macht man einfach nicht. Damit will ich sagen, dass es unlogisch wäre» (pag. 710 Z. 12 ff.). Unlogisch erscheint es auch der Kammer, dass C.________ den Beschuldigten mit einem «Schikanestopp» ausgebremst haben soll. Als Rollerfahrer und damit deut- lich schwächerer Verkehrsteilnehmer hatte er keinerlei Interesse an einer Kollision mit einem Honda CR-V. An dieser Stelle sei erwähnt, dass es sich beim Perso- nenwagen des Beschuldigten um einen schwarzen Honda CR-V, mithin eine SUV, handelte (pag. 21). Nach Ansicht der Kammer stellte dieser aufgrund seines hohen Gewichts und der höher liegenden Stossstange ein besonders gefährlicher Unfall- gegner dar, welcher andere, schwächere Verkehrsteilnehmer stärker gefährdet als konventionelle Personenwagen. Gegen ein Touchieren infolge «Schikanestopps» spricht ferner, dass es laut C.________ und E.________ zu einer «bloss» leichten Berührung gekommen ist. Hätte C.________ den Beschuldigten abrupt ausge- bremst resp. wäre jener vom Abbremsen überrumpelt worden, wäre ein heftigerer und damit spürbarer Zusammenstoss zu erwarten gewesen. Entgegen den Aus- führungen von Rechtsanwalt B.________ (amtliche Akten BM 17 19441, pag. 410; pag. 717 f.) kann der Beschuldigte auch aus der Aussage von E.________, wo- nach C.________ zuerst abgebremst habe (pag. 58 Z. 90 ff.), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie die Vorinstanz richtig bedachte, ist im Kreisverkehr stets mit 26 einem Abbremsen des vorausfahrenden und den Kreisverkehr verlassenden Fahr- zeugs zu rechnen; aus eben diesem Grund ist beim Hintereinanderfahren denn auch ein ausreichender Abstand zu wahren. E.________ selbst sagte in der von Rechtsanwalt B.________ angerufenen Aussage denn auch wortwörtlich: «Der Rollerfahrer war derjenige, der zuerst abbremste, da er derjenige war, der voraus fuhr» (pag. 58 Z. 91; Hervorhebung durch die Kammer). Dass C.________ brüsk und/oder stärker als erforderlich abgebremst hätte, geht aus den Aussagen von E.________ gerade nicht hervor, berichtete dieser doch, der Fahrzeuglenker habe bewusst beschleunigt und sei bewusst in den Rollerfahrer hineingefahren, als jener langsamer geworden sei (pag. 58 Z. 55 f.). Dass E.________ nicht von einem «Schikanestopp» ausging, ergibt sich insbesondere bereits aus seiner Erstaussa- ge, wonach der Rollerfahrer abgebremst habe, «um aus dem Kreisverkehr zu fah- ren» (pag. 54). Wäre das Bremsen von C.________ nichtsituationsbedingt oder gar schikanös gewesen, hätte E.________ dies wohl berichtet und nicht einen natürli- chen Geschehensablauf geschildert. Ohnehin und entgegen den Behauptungen von Rechtsanwalt B.________ (amtliche Akten BM 17 19441, pag. 410; pag. 717 f.) hatte C.________ keinen erkennbaren Anlass, den Beschuldigten mit einem abrupten Abbremsen zu schikanieren resp. jenen zu provozieren und jenem Angst zu machen. Demgegenüber hatte der Beschuldigte aufgrund des vorange- gangenen Überholmanövers einen (wenn auch objektiv betrachtet nichtigen) Grund, aufgebracht zu sein und C.________ zu drangsalieren. Angesichts all des- sen ist die Behauptung des Beschuldigten, C.________ habe durch einen «Schi- kanestopp» das Touchieren ausgangs des Kreisverkehrs verursacht, als Schutz- behauptung zu qualifizieren. Nicht C.________ schikanierte den Beschuldigten durch ein abruptes Abbremsen, sondern der Beschuldigte schikanierte C.________ durch viel zu nahes Auffahren bis hin zum Touchieren. Es lag ausserhalb des Ein- flussbereichs des Beschuldigten und ist insofern dem Zufall zu verdanken, dass C.________ – notabene ein Lernfahrer und damit besonders vulnerabler Verkehrs- teilnehmer – nicht stürzte und sich verletzte. Durch das massive Nichtbeachten des gebotenen Abstands beim Hintereinanderfahren bis hin zum Touchieren des Rol- lers, schuf der Beschuldigte bewusst eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit von C.________. Es mag, wie von Rechtsanwalt B.________ gerügt (amtliche Akten BM 17 19441, pag. 410; pag. 718), auf den ersten Blick paradox erscheinen, dass ein Rollerfahrer aus Angst vor einem hinter ihm fahrenden Personenwagen seinen Roller auf der Fahrbahnmitte abstellt, anstatt zur Seite zu fahren und sich überholen zu lassen oder seitlich anzuhalten, und anschliessend den Kontakt zum Fahrzeuglenker sucht. Wie C.________ zutreffend ausführte, liess der Kreisverkehr ein seitliches Ausweichen jedoch nicht zu und sah er sich aufgrund des Fahrverhaltens des Be- schuldigten zu raschem Handeln veranlasst. Wie die Vorinstanz korrekt erwog, er- klärte C.________ ferner durchaus nachvollziehbar, er habe nicht Angst vor dem Fahrzeuglenker gehabt, sondern «Angst, dass das Auto mich trifft» (amtliche Akten BM 17 19441, pag. 386 Z. 36 f.). Damit bestätigte er implizit seine gegenüber der Polizei gemachte Aussage, wonach er sich auf der Fussgängerinsel sicherer ge- fühlt habe als auf dem Roller (pag. 66 Z. 75 ff.). Auf berechtigte Nachfrage der Ge- richtspräsidentin, warum er vom Roller abgestiegen sei und sich zum Fahrzeug des 27 Beschuldigten begeben habe, wenn er doch Angst gehabt habe, fragte C.________ in Übereinstimmung mit seinen bisherigen Aussagen und seiner Logik folgend: «Hätte ich darauf bleiben sollen? Das finde ich noch gefährlicher, wenn hinter einem ein Auto ist, welches hochtourig fährt und provoziert. Wenn man lang- sam fährt, hat man die Möglichkeit in den Spiegel zu schauen, den Ständer her- auszufahren und wegzurennen» (amtliche Akten BM 17 19441, pag. 389 Z. 21 f.). Auch seine Aussage an der Berufungsverhandlung, wonach er das Motoren- geräusch damit verbunden habe, «ob er dri wott oder ob’s sich beruiget» (pag. 710 Z. 25), illustriert, dass C.________ die Kollision mit dem Personenwagen fürchtete und nicht dessen Lenker. Das leuchtet durchaus ein, kann es für einen Rollerfahrer doch zweifelsfrei angsteinflössend sein, wenn ihm ein Personenwagen unter stän- digem Aufheulen-Lassen des Motors wiederholt und bis zum Touchieren viel zu nahe auffährt. Dafür, dass C.________ den Roller nicht zwecks Schikane auf der Fahrbahnmitte abstellte, sondern aus Angst, spricht ferner sein wohlbedachtes Vorgehen, d.h. dass er «fein» und «eher langsam» abbremste und den Fuss be- reits auf dem Seitenständer positionierte, um den Roller möglichst schnell abstellen und verlassen zu können (pag. 70 Z. 71 ff., pag. 72 Z. 131 ff.; amtliche Akten BM 17 19441, pag. 34 ff.). Es macht auch Sinn, dass C.________ nicht abrupt ab- bremste. Denn nur so konnte er verhindern, dass der Personenwagen den Roller nicht erneut touchiert. Bei einem brüsken Abbremsen wäre es ihm ohnehin nicht möglich gewesen, beinahe zeitgleich bis zum Stillstand abzubremsen, den Seiten- ständer herunter zu kippen und vom Roller zu steigen. Von einem «Schikane- stopp» kann bei einem solch langsamen Abbremsen nicht die Rede sein. Nach dem Gesagten machte C.________ weder ausgangs des Kreisverkehrs noch beim Abstellen des Rollers einen «Schikanestopp». Betreffend die Situation nach dem Abstellen des Rollers schilderte C.________ an der polizeilichen Einvernahme sich selbst belastend und ohne die Situation zu be- schönigen, nachdem der Fahrzeuglenker etwas mit «L-Fahrer» gesagt habe, sei er auch laut geworden, wohl sogar noch lauter als der Fahrzeuglenker (pag. 65 Z. 27). Er habe jenem «nichts Schönes» gesagt (pag. 66 Z. 80 ff.). Gegenüber der Staats- anwaltschaft blieben seine Aussagen insofern konstant, als er berichtete, der Fahr- zeuglenker habe die Scheibe heruntergelassen, ihn angeschrien und beleidigt. Er habe sich jedoch sicher gefühlt, weil er weit weg [rund zwei Meter entfernt; pag. 73 Z. 179] gewesen sei und ihn der Fahrzeuglenker nicht mehr habe überfahren kön- nen. Er habe zurück beleidigt, wobei er ein paar Meter gegen die Fahrzeugtür ge- gangen sei (pag. 70 Z. 74 ff.). Gegen Ende der staatsanwaltlichen Einvernahme führte C.________ auf Frage, ob es richtig sei, dass er damals einen Lernfahraus- weis gehabt habe, spontan und insofern authentisch aus, es sei ihm noch etwas eingefallen. Der Fahrzeuglenker habe «Scheiss L-Fahrer und solche Sachen» zu ihm gesagt (pag. 74 Z. 205 ff.). Auch vor Gericht räumte C.________ ein, ebenfalls geflucht und den Fahrzeuglenker beleidigt resp. beschimpft zu haben (amtliche Ak- ten BM 17 19441, pag. 396 Z. 42 ff.; pag. 711 Z. 21 ff. und Z. 29 ff.). Hingegen verneinte C.________ über alle Einvernahmen hinweg, die Sachver- haltsdarstellung des Beschuldigten, wonach er diesen durch das offene Fahrzeug- fenster bedroht, ihm ins Gesicht gespuckt und einen Gegenstand aus der Hosenta- sche genommen haben soll (pag. 73 Z. 183 f.; amtliche Akten BM 17 19441, 28 pag. 397 Z. 1 ff. und Z. 15 ff.; pag. 711 Z. 26 ff.). E.________ berichtete der Polizei, C.________ habe sich zum Personenwagen begeben und «etwas» zum Fahrzeug- lenker gesagt (pag. 54). Der Staatsanwaltschaft gegenüber präzisierte er, dass es «zwischen den beiden – nicht gerade zu einem Wortgefecht – kam, doch sah man, dass etwas nicht gut war und der Rollerfahrer dem PW-Fahrer mit Gesten signalisierte, dass es nicht korrekt gelaufen war» (pag. 57 Z. 46 ff.). Der Rollerfahrer habe geflucht; er könne jedoch nicht mehr sagen, was jener gesagt habe (pag. 59 Z. 109 ff.). Die Frage, ob er Drohungen festgestellt habe, verneinte er indessen: «Nein, daran könnte ich mich nicht erinnern. Wir waren schon relativ nahe am Geschehen. Als der Roller am Boden lag, hatte der Fahrzeugfahrer dazu etwa einen Meter Distanz, und wir befanden uns dazu in einer Distanz von etwa drei Metern» (pag. 59 Z. 118 ff.). Nach Ansicht der Kammer ist davon auszugehen, dass E.________ gesehen, sich erinnert und berichtet hätte, wenn C.________ dem Beschuldigten ins Gesicht gespuckt hätte. Handelte es sich dabei doch um ein nicht alltägliches und insofern erinnerungswürdiges Detail, das E.________ auf- grund seiner Position hätte sehen müssen. Auch dafür, dass C.________ einen Gegenstand aus der Hosentasche genommen hätte, gibt es keine Hinweise. Dies wurde vom Beschuldigten ohnehin lediglich im Schreiben vom 5. Oktober 2018 vorgebracht, nicht aber vor Gericht. Als Folge all dessen ist die Behauptung des Beschuldigten, C.________ habe ihm ins Gesicht gespuckt und einen Gegenstand aus der Hosentasche genommen, als Schutzbehauptung zu werten. Mit dieser be- absichtigt der Beschuldigte, sein eigenes Fehlverhalten zu rechtfertigen, machte er doch geltend, er habe sich durch das aggressive Auftreten und Bespucken des «behelmten Angreifers» in seiner körperlichen Integrität bedroht gefühlt und den Roller unweigerlich «touchiert», als er den Ort des Geschehens aus Angst verlas- sen habe. Entgegen der Argumentation von Rechtsanwalt B.________ (amtliche Akten BM 17 19441, pag. 410; pag. 718) und wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, lässt sich aus dem Umstand, dass C.________ zugestandenermassen fluchte resp. ebenfalls beleidigte, einzig ableiten, dass dieser aufgrund der voran- gehenden Geschehnisse wütend war; was nach Ansicht der Kammer durchaus nachvollziehbar ist. Daraus zu schliessen, dass C.________ den Beschuldigten provozieren wollte, entbehrt hingegen jeder beweismässigen Grundlage. Insofern kann dem Vorbringen von Rechtsanwalt B.________, sein Mandant habe aufgrund des behaupteten Beschimpfens und des angeblichen Anspuckens Angst bekom- men und sich der Situation so schnell wie möglich entziehen wollen und dabei in unvermeidbarer Weise den Roller auf der Mitte der Fahrbahn umgestossen (amtli- che Akten BM 17 19441, pag. 410 f.; pag. 717), nicht gefolgt werden (siehe dazu auch hiernach). Hinsichtlich der zweiten Kollision (Umfahren des stehenden Rollers) berichtete C.________ an der polizeilichen Einvernahme und übereinstimmend mit seiner Erstaussage, nach dem verbalen Austausch habe der Fahrzeuglenker das Fenster geschlossen und auf das Gas gedrückt. Jener sei zunächst in seine Richtung ge- fahren, habe dann aber zurückgesetzt und sei in den Roller gefahren (pag. 65 Z. 28 ff.). Der stehende Roller sei zu Boden gefallen. Der Fahrzeuglenker habe er- neut zurückgesetzt und sei nochmals in den Roller gefahren. Wie genau, könne er jedoch nicht sagen (pag. 66 Z. 91 ff.). Gestützt wird diese bereits für sich glaubhaf- 29 te Darstellung von C.________ durch die selbst erlebt wirkenden und in einem lo- gischen Ablauf geschilderten Wahrnehmungen von E.________. Jener gab ge- genüber der Staatsanwaltschaft zusammengefasst zu Protokoll, der Personenwa- gen sei zunächst «bewusst» in den stehenden Roller gefahren, so dass dieser um- gekippt sei; der Roller habe auf der rechten Seite gelegen. Der Rollerfahrer habe etwas gesagt und mit den Händen gefuchtelt. Als der Roller umgekippt sei, habe der Fahrzeuglenker dazu etwa einen Meter Distanz gehabt. Jener habe dann zurückgesetzt, um am Roller vorbeifahren zu können. Er selbst habe auch etwas zurückfahren müssen, andernfalls der Fahrzeuglenker in ihn hineingefahren wäre; deswegen habe er selbst auch gehupt. Nachdem der Fahrzeuglenker bemerkt ha- be, dass ein Vorbeifahren nicht möglich sei, habe jener nochmals zurückgesetzt und sei er mit der rechten Fahrzeugseite teilweise über den Roller gefahren. Die- ses Verhalten sei seiner Ansicht nach nicht korrekt gewesen, weshalb er sich das Nummernschild des Personenwagens gemerkt habe (pag. 54, pag. 57 Z. 48 ff., pag. 59 Z. 102 f., Z. 120 ff. und Z. 125 ff., pag. 60 Z. 156 ff.). Auf Nachfrage, warum der Fahrzeuglenker in den Roller hineingefahren sei, meinte E.________, er wisse nicht mehr, ob es aufgrund des Wortgefechts gewesen sei (pag. 59 Z. 125 f.). Ins- gesamt bestätigte E.________ damit seine gegenüber der Polizei gemachten Erst- angaben, wonach es für ihn nicht so ausgesehen habe, als ob die Kupplung «ge- spickt» habe, da es auch Distanz gebraucht habe, um den Roller zu treffen; der Personenwagen sei wirklich gefahren. Nachdem der Rollerfahrer etwas zum Fahr- zeuglenker gesagt habe, sei jener «postwendend» in den stehenden Roller gefah- ren (pag. 54). Diese Schilderungen sind umso glaubhafter, als E.________ gleich- zeitig und den Beschuldigten entlastend betonte, der Fahrzeuglenker sei klar in Richtung des Rollers und nicht des Rollerfahrers gefahren (pag. 54). Auch stellte er klar, der Personenwagen sei «nicht über den Roller drüber» gefahren, sondern am liegenden Roller vorbei (pag. 57 Z. 48 ff.). Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von E.________ steht für die Kammer ausser Frage, dass der Beschuldigte mutwil- lig in den stehenden Roller fuhr und diesen umstiess. Aggravierend zu seinen Erstaussagen gegenüber der Polizei und abweichend zu den glaubhaften Aussagen von E.________ gab C.________ mehr als zwei Jahre nach dem Vorfall gegenüber der Staatsanwaltschaft an, der Fahrzeuglenker sei einmal in den Roller gefahren, was richtig grob ausgesehen habe. Jener habe Gas gegeben und sei direkt in den Roller gefahren. Er habe den Roller dabei etwa zehn Meter auf der Strasse nach vorne gestossen und der Roller sei umgekippt (pag. 70 Z. 78 f., pag. 72 Z. 157 ff.). Auf Vorhalt seiner früheren Aussage, wonach der Be- schuldigte zweimal in den Roller gefahren sei, meinte C.________, diese Angabe stimme nicht, da sei er «ganz sicher falsch verstanden» worden (pag. 72 Z. 163 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung berichtete C.________, der Fahrzeug- lenker sei «extra» in den Roller gefahren und habe einen Sachschaden gemacht (amtliche Akten BM 17 19441, pag. 398 Z. 7). Der Fahrzeuglenker sei ein- oder zweimal gegen den Roller gefahren. Er könne sich nicht mehr genau erinnern, «aber einmal ganz sicher» (amtliche Akten BM 17 19441, pag. 398 Z. 39 ff.). Auf Frage ergänzte er, der Roller habe sich sicher etwa zehn Meter von der Stelle be- wegt, wenn nicht mehr (amtliche Akten BM 17 19441, pag. 398 Z. 39 ff.). Auf Vor- halt der Gerichtspräsidentin, wonach er selbst gegenüber der Polizei angegeben 30 habe, der Beschuldigte habe eine Lenkbewegung gegen ihn gemacht, E.________ hingegen berichtet habe, der Beschuldigte habe den Personenwagen klar in Rich- tung des Rollers gelenkt, stellte C.________ klar: «Doch es war gegen mich – nur kurz». Der Fahrzeuglenker habe in dem Moment wohl selbst nicht gewusst wo fah- ren und habe dem Roller wahrscheinlich zuerst ausweichen wollen. Dann sei jener aber geradeaus gefahren (amtliche Akten BM 17 19441, pag. 398 Z. 16 ff.). Diese Erklärung überzeugt und verdeutlicht, dass C.________ keineswegs beabsichtigt, den Beschuldigten übermässig oder unnötig zu belasten. Gleichwohl unglaubhaft ist, wie von Rechtsanwalt B.________ vorgebracht (amtliche Akten BM 17 19441, pag. 410; pag. 718), dass der Personenwagen den Roller rund zehn Meter über die Fahrbahn geschoben haben soll. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist ein solches Szenario unwahrscheinlich, weil sich der Roller beim Eintreffen der Polizei rund drei Meter nach dem Kreisverkehr, mitten auf dem Fussgängerstreifen befand (pag. 29), und C.________ den Roller gemäss eigenen Angaben rund zwei/drei Meter hinter dem Fussgängerstreifen abgestellt haben will (pag. 72 Z. 140 f.; amtli- che Akten BM 17 19441, pag. 394 Z. 22 f.). Hinzu kommt, dass der Roller keine entsprechenden Beschädigungen aufwies (pag. 42 ff.). Wie von Rechtsanwalt B.________ geltend gemacht (amtliche Akten BM 17 19441, pag. 411; pag. 718), hätte der Roller wohl mehr als ein paar Kratzer aufgewiesen, wenn er vom Perso- nenwagen mit voller Wucht rund 10 Meter über die Fahrbahn gestossen worden wäre. Gestützt auf die glaubhaften Erstaussagen von C.________ und die Äusse- rungen von E.________ steht für die Kammer indessen beweismässig fest, dass der Beschuldigte den Roller nicht, wie seitens Rechtsanwalt B.________ behauptet (amtliche Akten BM 17 19441, pag. 411; pag. 718), in unvermeidbarer Weise ums- tiess resp. unweigerlich «touchierte», als er den Ort des Geschehens zwecks Ver- meidung einer Konfrontation mit C.________ resp. aus Angs vor jenem verliess. Der in einem Personenwagen sitzende und insofern geschützte Beschuldigte war offenkundig zu keinem Zeitpunkt in seiner körperlichen Integrität bedroht und hatte auch keinen Grund, sich bedroht zu fühlen. Er agierte auch nicht in der Absicht, sich einer vermeintlichen gegenwärtigen oder drohenden Gefahr durch C.________ zu entziehen. Vielmehr fuhr er mutwillig in den stehenden Roller, wo- durch dieser zur Seite fiel, und touchierte er den Roller beim Verlassen der Unfall- stelle erneut. Er entfernte sich auch nicht aus Angst vor C.________ von der Un- fallstelle, sondern in der Absicht, sich möglichst rasch der Situation zu entziehen, nachdem er aufgrund seines vorangegangenen gesetzwidrigen Verhaltens damit rechnen musste, dass C.________ die Polizei avisiert. Die Anordnung von Mass- nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit lag ebenso auf der Hand wie straf- und administrativrechtliche Konsequenzen. Infolgedessen braucht mit Blick auf die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts beweismässig auch nicht geklärt werden, ob es dem Beschuldigten möglich gewesen wäre, neben dem Roller vor- beizufahren, um seine Fahrt fortsetzen zu können. Angesprochen auf die Beschädigungen am Roller berichtete C.________ an der polizeilichen Einvernahme schliesslich, es seien etliche Kratzer entstanden, die Bremse sei kaputtgegangen und Flüssigkeit sei ausgelaufen. Er habe den Roller noch starten aber nicht mehr fahren können (pag. 66 Z. 95 ff.; siehe auch E. VII.29 hiernach). Implizit bestätigt werden diese geschilderten Beschädigungen durch die 31 Anmerkungen der Polizei im Unfallprotokoll, wonach der Roller beschädigt war, Flüssigkeit verlor und der Abtransport des Rollers durch C.________ organisiert wurde (pag. 29). Laut dem Bericht des Unfalltechnischen Dienstes inkl. Fotodossier stammen die Beschädigungsspuren am Heck des Rollers mit hoher Wahrschein- lichkeit von der Kollision mit dem Personenwagen des Beschuldigten (pag. 42). Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer den Bericht des Unfalltechnischen Dienstes für geeignet, die Kausalität zwischen dem Unfallgeschehen und dem Sachschaden am Heck des Rollers zu belegen sowie die bereits für sich glaubhaften Aussagen von C.________ und E.________ zu untermauern. Insbesondere die Nahaufnah- men des Kollisionsbereichs (pag. 46 f.) illustrieren eindrücklich, dass die Abdruck- spuren an der Front des Personenwagens vom Heck des Rollers stammen, d.h. es muss zu einem Zusammenstoss gekommen sein. Entgegen den Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ (amtliche Akten BM 17 19441, pag. 411; pag. 718) wird der Beweiswert des Berichts nicht dadurch geschmälert, dass in diesem eher vage steht, der Personenwagen «kollidierte mehrmals frontal mit dem Heck des Rollers», resp. dass der Bericht nicht präzisierend aufführt, dass es sich dabei zunächst um ein Touchieren und anschliessend um ein Umstossen/Hineinfahren handelte. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts braucht der Sach- schaden am Roller nicht beziffert zu werden. Daher kann beweismässig auch of- fengelassen werden, welche der in der von C.________ eingereichten Offertstel- lung aufgelisteten Reparaturarbeiten (pag. 35) auf das vorliegend zu beurteilende Unfallgeschehen zurückzuführen sind. Als beweismässig erstellt (und seitens des Beschuldigten teilweise auch anerkannt) kann jedenfalls gelten, dass der Roller mindestens kleine Kratzer davontrug, Flüssigkeit verlor und insofern zumindest zeitweise nicht mehr fahrfähig war. Nach dem Gesagten erachtet die Kammer den Anklagesachverhalt als erstellt. 12.5 Beweisergebnis Der Beschuldigte fuhr mit dem Personenwagen Honda CR-V mit dem Kennzeichen BE ________ vom Neufeld her auf der Bremgartenstrasse in Richtung Forsthaus. Vor dem Bizzozero-Kreisel, auf der Höhe des Tierspitals, überholte ihn C.________ korrekt mit dem Roller. Der Roller war mit einem L-Schild beschildert, das C.________ als Lernfahrer auswies. Im Bizzozero-Kreisel fuhr der Beschuldigte dem vor ihm fahrenden C.________ wiederholt viel zu nahe und hochtourig, d.h. unter lautem Motorengeräusch, auf. Im Bereich der Ausfahrt aus dem Kreisverkehr in Richtung Forsthaus touchierte die Front des deutlich stärkeren und schwereren Personenwagens leicht das Heck des Rollers, nachdem C.________ ausgangs des Kreisverkehrs situationsbedingt leicht abgebremst hatte. Grund für das viel zu dichte Auffahren bis hin zum Touchieren seitens des Beschuldigten war, dass er sich aufgrund des vorgängigen Überhol- manövers von C.________ provoziert/behelligt fühlte. Der Beschuldigte wollte ge- genüber dem ihm schutzlos ausgelieferten und schwächeren Roller-Lernfahrer sei- ne Macht als Fahrzeuglenker demonstrieren. Durch das krasse Nichtbeachten des gebotenen Abstands beim Hintereinanderfahren bis hin zum Touchieren des Rol- lers, schuf der Beschuldigte bewusst eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit von C.________. 32 Nach dem Touchieren ausgangs des Kreisverkehrs in Richtung Forsthaus fuhr C.________ noch etwas weiter. Anschliessend stellte er seinen Roller auf der Mitte der Fahrbahn ab und begab er sich zur Fussgängerinsel. C.________ agierte aus Angst vor dem hinter ihm fahrenden Personenwagen; er fühlte sich auf dem Roller nicht mehr sicher. Daraufhin näherte sich C.________ dem Personenwagen und es kam zu einem kurzen Wortwechsel mit dem Beschuldigten. Daraufhin schloss der Beschuldigte das Fenster und fuhr er absichtlich in den auf der Strasse stehenden Roller, der auf die Seite kippte. Der Roller erlitt mindestens kleine Kratzer, verlor Flüssigkeit und war insofern zumindest zeitweise nicht mehr fahrfähig. Der Be- schuldigte handelte nicht aus Angst vor einer tatsächlichen oder vermeintlich von C.________ ausgehenden gegenwärtigen oder drohenden Gefahr für seine körper- liche Integrität, sondern mutwillig. Anlass für das Umfahren/Umstossen des ste- henden Rollers war der vorangegangene Wortwechsel mit C.________, der für den Beschuldigten nach dem vorangegangenen Überholmanöver auf der Bremgarten- strasse und dem Abstellen des Rollers auf der Fahrbahnmitte das Fass zum Über- laufen gebracht haben dürfte. Schliesslich entfernte sich der Beschuldigte fluchtartig von der Unfallstelle. Er woll- te sich der Situation möglichst rasch entziehen, nachdem er aufgrund seines voran- gegangenen gesetzwidrigen Verhaltens damit rechnen musste, dass C.________ die Polizei avisiert. Die Anordnung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit lag ebenso auf der Hand wie straf- und administrativrechtliche Konse- quenzen. 13. Vorfall vom 21. Februar 2019 13.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Betreffend den 21. Februar 2019 um ca. 8:30 Uhr wird dem Beschuldigten im Strafbefehl vom 6. Juli 2020 (der vorliegend als Anklageschrift gilt; Art. 356 Abs. 1 StPO) vorgeworfen, sich der groben Verkehrsregelverletzung durch Nichtbe- lassen des Vortritts gegenüber Fussgängern auf Fussgängerstreifen als Lenker ei- nes Personenwagens (Ziff. 1.d) und der Nötigung (Ziff. 3) schuldig gemacht zu ha- ben. Die Anklageschrift umschreibt den Sachverhalt wie folgt (pag. 470 ff.): 1.d/3.) A.________ fuhr mit dem Personenwagen Honda CR-V mit dem Kennzeichen BE ________ auf der Worblaufenstrasse in Richtung Wankdorf. Als beim Fussgängerstreifen bei der Bus- haltestelle «Worblaufen Bahnhof» mehrere Fussgänger die Strasse überquerten, hielt der Beschuldigte sein Auto zunächst mit der Vorderachse auf dem Fussgängerstreifen stehend an. Als ein weiterer Fussgänger im Begriff war, die Strasse zu überqueren und sich bereits auf dem Fussgängerstreifen befand, betätigte der Beschuldigte mehrfach die Hupe und fuhr ruckartig, indem er kurz hintereinander mehrmals anfuhr und wieder bremste, auf den Fuss- gänger zu, um diesen von der Strasse «wegzudrängen». Dabei fuhr der Beschuldigte so nah auf den Fussgänger auf, dass sich dieser mit beiden Händen auf der Motorhaube abstützen musste, worauf der Beschuldigte, als sich der Fussgänger immer noch seitlich vor dessen Auto auf dem Fussgängerstreifen befand, erneut losfuhr und den Fussgänger damit definitiv zur Seite drängte, indem dieser ausweichen musste. Als ein anderer Passant die Fahrertüre öffnete, um den Beschuldigten zur Rede zu stellen, fuhr der Beschuldigte davon. Durch sein Verhalten missachtete der Beschuldigte einerseits das Vortrittsrecht des Fussgängers und 33 rief durch sein absichtliches und direktes Zufahren auf einen auf dem Fussgängerstreifen be- findlichen Fussgänger eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer hervor oder nahm eine solche zumindest in Kauf (1d). Ausserdem erzwang der nicht vor- trittsberechte Beschuldigte damit die Durchfahrt auf dem Fussgängerstreifen und nötigte den Fussgänger durch sein Verhalten dazu, die Fahrbahn für ihn freizugeben (3). 13.2 Bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen Der Beschuldigte bestreitet, sich zur Tatzeit am Tatort aufgehalten zu haben. Er lässt Rechtsanwalt B.________ im erst- und oberinstanzlichen Parteivortrag aus- führen, seine Täterschaft sei nicht erstellt. Die einzige Verbindung zu seiner Person bestehe darin, dass sich ein Zeuge das Kennzeichen BE ________ gemerkt habe, das auf die N.________ AG eingelöst war. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der auf die N.________ AG eingelöste rote Honda CR-V mit dem besagten Kenn- zeichen am Unfall beteiligt gewesen sei, sei damit noch lange nicht erstellt, dass er der Fahrzeuglenker gewesen sei (amtliche Akten BM 17 19441, pag. 411 ff.; pag. 219 f.). Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die rechtliche Würdigung des Anklage- sachverhalts hat die Kammer zunächst beweismässig zu klären, ob es sich beim Tatfahrzeug um den auf die N.________ AG eingelösten roten Honda CR-V mit dem Kennzeichen BE ________ handelte und ob dieser vom Beschuldigten ge- lenkt wurde. Bejahendenfalls hat sie zu erörtern, wie genau sich der Vorfall zuge- tragen hat resp. ob die im Strafbefehl umschriebenen Geschehnisse erstellt sind, namentlich ob die übrigen Verkehrsteilnehmer und insbesondere der betroffene Fussgänger einer ernstlichen Gefahr für die eigene Sicherheit ausgesetzt waren. 13.3 Beweismittel Der Kammer liegen – wie bereits der Vorinstanz – folgende Beweismittel zur Wür- digung vor: Der Anzeigerapport vom 11. März 2019 (pag. 115 ff.) inkl. Nachtrag vom 6. Dezember 2019 (pag. 120 ff.), die Schreiben des Beschuldigten vom 6. Ju- ni 2019 (pag. 253 f.) und vom 7. Juni 2019 (pag. 259 f.), die verkehrspsychologi- sche Abklärung vom 8. März 2021 (amtliche Akten BM 17 19441, pag. 226 ff.; ins- besondere die Ausführungen des Beschuldigten gegenüber der Fachpsychologin für Verkehrspsychologie zum Vorfall vom 21. Februar 2019 [amtliche Akten BM 17 19441, pag. 233]). Weiter sind die Aussagen der Auskunftspersonen resp. Zeugen G.________ (pag. 128 ff., pag. 139 ff.), H.________ (pag. 145 ff., pag. 152 ff., pag. 158 ff.), F.________ (pag. 162 ff., pag. 167 ff., pag. 173 ff.), K.________ (pag. 178 ff.) und I.________ (pag. 182 ff.) sowie des Beschuldigten (pag. 186 ff., pag. 403 ff.) einer Würdigung zu unterziehen. Hinzu kommen das oberinstanzlich von Rechtsanwalt B.________ eingereichte Schreiben von M.________ vom 5. September 2023 und die TP-Rechnung betref- fend die Behandlung von M.________ vom 21. Februar 2019 (pag. 725 f.) sowie die Aussagen des Zeugen J.________ (pag. 703 ff.) und des Beschuldigten (pag. 714 ff.) an der Berufungsverhandlung. Auf eine Zusammenfassung dieser Beweismittel wird verzichtet. Soweit für das vor- liegende Verfahren notwendig, wird direkt bei der konkreten Würdigung darauf ein- gegangen. Im Übrigen wird auf die korrekte Zusammenfassung der Vorinstanz 34 (S. 25 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) und die amtlichen Akten verwie- sen. 13.4 Erwägungen der Kammer 13.4.1 Zum involvierten Personenwagen (Tatfahrzeug) Am 21. Februar 2019 um 14:11 Uhr teilte F.________ der Polizei telefonisch mit, er sei am Vormittag Zeuge eines Vorfalls in Worblaufen geworden, bei welchem ein Fussgänger auf einem Fussgängerstreifen durch ein Fahrzeug bedrängt/angefah- ren wurde. Beim Fahrzeug handle es sich um einen roten Personenwagen, ähnlich einer Limousine oder einem SUV, mit dem Kennzeichen BE ________. Neben ihm hätten zwei weitere Personen [G.________ und H.________] den Vorfall beobach- tet; mit diesen habe er die Personalien ausgetauscht (pag. 117). Diese zeitnah zum Vorfall abgegebene Beschreibung des involvierten Fahrzeugs bestätigte F.________ an den Einvernahmen vom 26. Februar 2019 und vom 26. Novem- ber 2020, an welchen er das Tatfahrzeug gleichbleibend als «rotes Fahrzeug, vom Typ her eine Limousine» bezeichnete (pag. 163 Z. 34 f.; siehe auch pag. 163 Z. 40 f., pag. 164 Z. 86 ff., pag. 174 Z. 51). Er schilderte, nachdem die «rote Li- mousine» zügig davongefahren sei, sei er zurück in den Bus gestiegen und habe er aus dem Fenster geschaut, um das Kennzeichen ablesen zu können. Er habe sich dieses auf einem Zettel seines Notizbuchs notiert (pag. 163 Z. 42 und Z. 63 f., pag. 174 Z. 51 f.). Auf Frage, ob sich ausser ihm noch jemand das Kennzeichen gemerkt habe, erklärte er: «Meines Wissens haben die anderen [G.________ und H.________] das auch gesehen. Wir schauten zusammen hinaus, und ich öffnete meine Mappe, nahm das Buch hervor und schrieb hinein» (pag. 175 Z. 81 ff.). Auf dem besagten Notizzettel ist neben den Kontaktdaten von G.________ und H.________ in gut leserlicher Schrift das Kennzeichen «BE ________» notiert (pag. 166). Es bestehen keine Hinweise darauf, dass sich G.________ verschrie- ben hätte. Nach Auffassung der Kammer kann zudem davon ausgegangen wer- den, dass es F.________ und/oder H.________ aufgefallen wäre, wenn F.________ ein falsches Kennzeichen niedergeschrieben hätte. G.________ charakterisierte das Tatfahrzeug an den Einvernahmen vom 22. Fe- bruar 2019 und vom 26. November 2020 übereinstimmend mit F.________ als SUV, der Farbe rot-metallic (pag. 129 Z. 32, pag. 141 Z. 62 und Z. 90). Einen Tag nach dem Vorfall führte er auf Frage, ob er nähere Angaben zum Fahrzeug ma- chen könne, aus: «Es war ein roter SUV und dieser hatte das eingangs genannte Kontrollschild [BE ________; pag. 129 Z. 44]. Die Marke kann ich nicht genau sa- gen. Eine Art Geländefahrzeug war es» (pag. 130 Z. 101 ff.). Auf Erkundigung, ob ihm etwas Besonderes aufgefallen sei, ergänzte er äusserst detailliert: «Nein, nichts spezielles, es erschien mir aber ein relativ neues Modell, welches gut unter- halten war. Ich denke, nicht älter als 4-5 Jahre. Es war ähnlich dem Volvo XC0, aber die Marke kann ich nicht mehr sagen, grundsätzlich aber ein typähnliches Modell» (pag. 130 Z. 106 ff.). Am 26. November 2022 erwähnte G.________ zu- dem, unmittelbar nach dem Vorfall, d.h. nach Eintreffen am Arbeitsplatz, ein Ge- dächtnisprotokoll angefertigt zu haben (pag. 140 Z. 39 f. und Z. 53 ff.). Dieses spe- zifiziert das Tatfahrzeug als einen «rot-metalisé SUV mit Kontrollschild BE ________» (pag. 144). Nach Einschätzung von G.________ «gibt es keinerlei 35 Möglichkeit eines Irrtums, denn Zahlen kann ich mir sehr gut merken. Wenn Sie mich nach einer Automarke fragen, kann ich nur sagen, dass es sich um einen SUV handelte. Aber die Nummer BE ________ ist klar» (pag. 141 Z. 63 ff.). Auf Vorhalt des von F.________ verfassten Notizzettels (pag. 166) gab G.________ analog F.________ an, dieser sei unmittelbar nach dem Vorfall im Bus zustande gekommen (pag. 141 Z. 72). Dass sich G.________ – der laut eigenen Angaben ein gutes Zahlengedächtnis hat und im Übrigen durchaus selbstkritisch eingestand, die Fahrzeugmarke nicht benennen (pag. 141 Z. 63 ff.) und sich Gesichter weniger gut merken (pag. 143 Z. 137 ff.) zu können – dasselbe Nummernschild merkte wie F.________, und das Tatfahrzeug ähnlich beschrieb wie jener und H.________ (siehe hiernach), ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass es sich beim Tatfahrzeug um einen roten SUV mit dem Nummernschild BE ________ handelt. Ähnlich wie F.________ und G.________ hatte auch H.________ das Tatfahrzeug in Erinnerung. Er beschrieb dieses einen Tag nach dem Vorfall als «dunkles Fahr- zeug mit Berner Kontrollschildern, ein anderer Zeuge hat dies festgehalten. Ich denke, es war ein Limousinen Typ» (pag. 147 Z. 100 f.). Die Abklärungen der Polizei ergaben, dass das Kontrollschild BE ________ auf die N.________ AG eingelöst ist (pag. 118), konkret einen Honda CR-V (pag. 120 un- ten). Nach Ansicht der Kammer dürfte es sich dabei um die Ersatzanschaffung des in den Vorfall vom 22. September 2018 beim Bizzozero-Kreisel verwickelten schwarzen Honda CR-V handeln (pag. 21), welchen der Beschuldigte nach dem Verkehrsunfall vom 23. September 2018 in Bas-Vully noch Ende September 2018 seiner Fahrzeugversicherung abgetreten hat (pag. 31, pag. 217 ff.). Gestützt auf die tatnahen, konstanten und übereinstimmenden Aussagen der Zeu- gen F.________, G.________ und H.________ sowie die weiteren Abklärungen der Polizei steht für die Kammer beweismässig fest, dass es sich beim Tatfahrzeug um den auf die N.________ AG eingelösten roten Honda CR-V mit dem Nummern- schild BE ________ handelt. Insbesondere das von G.________ abgegebene Si- gnalement (neuerer SUV, ähnlich dem Volvo XC0, rot-metallic) umschreibt dieses Fahrzeug derart verblüffend gut, dass eine Verwechslung geradezu ausgeschlos- sen erscheint. Ohnehin wäre es äusserst unwahrscheinlich, dass sich zwei Zeugen dasselbe (falsche) Nummernschild merken, dessen Fahrzeug exakt dem beschrie- benen Tatfahrzeug entspricht. 13.4.2 Zum Lenker des Honda CR-V mit dem Kennzeichen BE ________ (Täterschaft) Zu prüfen ist weiter, wer den auf die N.________ AG eingelösten und als Tatfahr- zeug identifizierten Personenwagen am 21. Februar 2019 um ca. 8:30 Uhr in Wor- blaufen lenkte. Laut einer von der Staatsanwaltschaft bei der AHV edierten Mitarbeiterliste waren im Jahr 2018 sechs männliche Mitarbeiter bei der N.________ AG angestellt, zwei davon jedoch nur bis Mitte des Jahres 2018 (pag. 213). Betreffend die verbleiben- den vier Herren – dem Beschuldigten A.________, K.________, J.________ und I.________ – führte die Polizei im August 2019 Fotoverweisungen mit den Zeugen F.________, G.________ und H.________ durch. Betreffend die Fotoverweisun- gen ist anzumerken, dass der zuständige Staatsanwalt die Polizei anwies, den 36 Zeugen zwei Fotos des Beschuldigten vorzulegen; das an der ED-Erfassung vom 16. Juli 2019 erstellte Foto und ein vom 23. September 2018 datierendes Foto. Grund dafür war, dass das Erscheinungsbild des Beschuldigten an dessen staats- anwaltlicher Einvernahme vom 15. Mai 2019 erheblich von jenem auf dem Foto der ED-Erfassung abwich. So trug der Beschuldigte am 15. Mai 2019 eine andere Brille (mit dunklem Rahmen), keinen Bart, längere und leicht gewellte Haare; auch wirkte sein Gesicht deutlich schmaler und schlanker als auf dem Foto der ED-Erfassung (pag. 399). Mithin ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte äusserlich in sehr kurzer Zeit deutlich veränderte. Täterbeschreibung der Zeugen F.________ befand sich zum Tatzeitpunkt in unmittelbarer Nähe des Fussgänger- streifens (pag. 163 Z. 33 f.). Er beschrieb den Fahrzeuglenker am 26. Februar 2019 als einen Mann im Alter von ungefähr 60 Jahren (pag. 164 Z. 90). An der Fotover- weisung vom 20. August 2019 gab er zu Protokoll, drei der vier Personen sicher ausschliessen zu können, nämlich Nummer 2 [K.________], Nummer 3 [J.________] und Nummer 4 [I.________]. Dies weil er gesehen habe, dass es sich um einen älteren Herrn mit einem grau-weissen Bart gehandelt habe. Die Nummer 2 schliesse er aus, weil der Täter dichtes Haar gehabt habe. Die Nummern 3 und 4 könne er aufgrund des Alters ausschliessen. Seiner Meinung nach sei Nummer 1 [Beschuldigter] der Täter (pag. 168 Z. 27 ff.); die Kopfform passe auch (pag. 168 Z. 40 f.). Auf Vorhalt des zweiten Fotos des Beschuldigten hingegen erklärte F.________, diese Person komme für ihn nicht in Frage, weil sie keinen Bart habe; zudem sei das Gesicht kantiger und seien die Haare zu lang (pag. 168 Z. 43 ff.). Am 26. November 2020 bestätigte F.________ seine bisherige Aussage, wonach der Fahrzeuglenker männlich und um die sechzig gewesen sei und einen Bart ge- habt habe (pag. 175 Z. 94 ff.). Damit konfrontiert, dass es sich bei der Nummer 1 und der Person auf dem Einzelfoto um dieselbe Person gehandelt habe, stellte er nachvollziehbar und authentisch fest: «Es ist enorm, was ein Bart ausmacht, das merke ich ja auch an mir selbst. Ich bin hobbymässiger Karikaturist, ich habe eine gute visuelle Wahrnehmung. […] Der Mann im Auto hatte einen Bart» (pag. 176 Z. 105 ff.). Die Kammer erachtet die Aussagen von F.________ für glaubhaft und dessen Täterbeschreibung für aussagekräftig, zumal er als Karikaturist ein geschul- tes Auge dafür haben dürfte, die wesentlichen Gesichtszüge einer ihm fremden Person zu erfassen. Weil er den Beschuldigten nicht kennt (pag. 174 Z. 22 f.), ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb er diesen zu Unrecht belasten sollte. Auf die Täterbeschreibung von F.________ ist beweiswürdigend abzustellen. G.________ erzählte am 22. Februar 2019, er habe die Fahrertür geöffnet, um den Fahrzeuglenker anzusprechen. Dieser habe jedoch sogleich Gas gegeben und sei davongefahren (pag. 129 Z. 40 ff., pag. 130 Z. 96 ff.). Auf Bitte, den Fahrzeuglen- ker zu beschreiben, führte er aus: «Es war ein Mann, das Alter zwischen 20-40 Jahren, dunkle Haare, eher volles Haar, dunkle Kleidung, ich würde sagen eher business-mässig. Er wirkte wie ein Geschäftsmann auf einem Weg zu [einem] Termin. Ich würde sagen, eher ‘gut’ gekleidet. Er befand sich alleine im Fahrzeug resp. ich konnte keine andere Person wahrnehmen. Zur Statur würde ich sagen, dass diese eher im Bereich normal bis sportlich [war]. Weisse Hautfarbe, von der 37 Grösse her im Mittelmass. Ich würde sagen, ein europäischer Typ» (pag. 130 Z. 111 ff.). Weiter räumte er ein, er könne nicht allzu viel sagen, weil er am Schluss den Fokus auf das Kennzeichen gelegt habe (pag. 131 Z. 118 f.). Er denke, dass der Fahrzeuglenker eine dunkle Jacke oder ein Veston getragen habe, er habe den Fahrzeuglenker aber nur kurz von der Seite gesehen (pag. 131 Z. 122 ff.). An der Fotoverweisung vom 23. August 2019 offenbarte G.________ eingangs, der Vorfall liege schon sechs Monate zurück, weshalb er sich wohl nicht mehr an alles erin- nern könne (pag. 134 Z. 20 ff.). Auf Vorhalt der Fotoverweisung meinte er: «Der einzige, der für mich passen würde, wäre die Nummer 4 [I.________]. Ich komme auf ihn, weil er der mit Abstand jüngste ist, der auf der Fotoverweisung zu sehen ist. […] Ich hatte angegeben, dass es ein Typ zwischen 30-40 war, aus diesem Grund ist es für mich dieser Typ» (pag. 134 Z. 32 ff.). Auf Vorhalt des zweiten Fo- tos des Beschuldigten fügte er an, dazu nichts sagen zu können. Er kenne diesen Herrn nicht (pag. 134 Z. 37 ff.). Am 26. November 2020 antwortete G.________ auf Frage, wie lange er den Fahrzeuglenker gesehene habe: «Ein paar Sekunden. Ich kam auf dem Fussgängerstreifen, der SUV von rechts. Er hält kurz an, dann ist da die andere Person, die sich kurz auf der Kühlerhaube abstützt. Dann wollte ich auch auf ihn zu, doch dann gab er Gas und fuhr weg» (pag. 141 Z. 89 ff.). Er sehe den Fahrer noch schemenhaft vor sich (pag. 142 Z. 107 f.). Es sei eine «männliche Person gewesen, ca. 40 Jahre alt, relativ schlank oder sagen wir gut trainiert, mit dunklen Haaren» (pag. 142 Z. 110 ff.). Auf Nachfrage, ob seine an der Fotoverwei- sung gemachten Aussagen so zu verstehen seien, dass er die Person Nummer 4 bezeichnet habe, weil diese die jüngste gewesen sei, und nicht, weil er sie wieder- erkannt habe, stellte G.________ klar: «Weil ich ihn wiedererkannte. Es war eine beschränkte Auswahl, und ich musste sagen, dass die anderen einfach nicht in Frage kommen würden. Sie sahen einfach nicht so aus wie der, der am Steuer ge- sessen war» (pag. 142 Z. 120 ff.). Auf Vorhalt, wonach F.________ und H.________ den Fahrzeuglenker auf rund 60 Jahr alt geschätzt haben und H.________ diesen mit grauem, vollem Haar beschrieben habe, reflektierte er selbstkritisch: «Da kann ich einfach sagen, dass es für mich diese Nummer 4 war. Zu der Haarfarbe kann ich nicht viel sagen. Es ging viel zu schnell. Ich muss sa- gen, ich kann mir Nummern sehr gut merken, aber Gesichter… Da muss ich sagen, dass es damals einfach so in Frage kam. Das ging auch wahnsinnig schnell. Ich hatte weniger Zeit, mir diesen Mann einzuprägen als das Nummernschild, das sichtbar blieb, während er davonfuhr» (pag. 143 Z. 132 ff.). Die Täterbeschreibung von G.________ weicht betreffend Alter und Haarfarbe (nicht aber Haarstruktur) wesentlich von jener von F.________ und H.________ ab, welche den Fahrzeug- lenker als um die sechzig und grauhaarig beschrieben. Diesbezüglich ist nach An- sicht der Kammer zu berücksichtigen, dass G.________ dem Fahrzeuglenker zwar örtlich näher war als die zwei anderen Zeugen, diesen aber nur sehr kurz und von oben im Seitenprofil sah, als er die Fahrertür öffnete. Er hatte daher nicht nur weni- ger Zeit, den im Personenwagen sitzenden Fahrzeuglenker wahrzunehmen, son- dern er war auch anderen Lichtverhältnissen und einer anderen Perspektive aus- gesetzt als die zwei anderen Zeugen. Hinzu kommt, dass er sich nach eigenen An- gaben Gesichter weniger gut merken kann als Zahlen und sich mehr auf das Nummernschild fokussierte als auf das Aussehen des Fahrzeuglenkers; entspre- 38 chend enthält sein Gedächtnisprotokoll denn auch keine Täterbeschreibung, son- dern (lediglich) das Kennzeichen des Tatfahrzeugs (pag. 144). Weil Wahrneh- mungs- und Erinnerungsvermögen fokusabhängig sind und sich G.________ nicht auf die Gesichtszüge des Täters fokussierte, sondern auf das Nummernschild, ist seine Täterbeschreibung deutlich fehleranfälliger als jene von F.________ und H.________ und daher beweismässig nur zurückhaltend zu berücksichtigen. Glei- ches gilt für das Ergebnis seiner Fotoverweisung. Aus seinen Aussagen erhellt, dass er sich für die Nummer 4 [I.________] entschied, weil diese die jüngste Per- son war. Er orientierte sich primär an seinen zuvor gemachten Angaben betreffend das Alter des Fahrzeuglenkers und weniger daran, wie er den Fahrzeuglenker op- tisch in Erinnerung hatte. H.________ befand sich zum Tatzeitpunkt im Inneren eines Buses und hatte direk- te Sicht auf den Fussgängerstreifen (pag. 146 Z. 25 f. und Z. 48 ff.) und damit auch auf die Front des Tatfahrzeugs resp. das Gesicht des gesuchten Fahrzeuglenkers, wie seine angefertigte Skizze eindrücklich illustriert (pag. 150). Er beschrieb den Fahrzeuglenker am 22. Februar 2019 wie folgt: «Es war ein Mann, ca. 60 Jahre alt, graue Haare, volles Haar und er trug meiner Meinung nach eine Brille, europäi- scher Typ. Nach meiner Wahrnehmung war er alleine im Auto. Mehr kann ich nicht sagen. […] Er trug eine Jacke, aber viel mehr ist mir beim Vorbeifahren nicht aufge- fallen» (pag. 147 Z. 106 ff.; siehe auch pag. 160 Z. 74 ff.). Er denke, dass er den Fahrzeuglenker wiedererkennen würde (pag. 148 Z. 125 f.). An der Fotoverweisung vom 15. Mai 2019 gab H.________ zu Protokoll: «Nummer 4 [I.________] war es sicher nicht. Nummer 3 [J.________] streiche ich auch» (pag. 153 Z. 31). Weiter führte er aus, der Lenker habe ja sicher keinen Bart gehabt, das wisse er noch (pag. 153 Z. 33). Er tendiere zu Nummer 1 [Beschuldigter] oder Nummer 2 [K.________]. Die Brille sei ihm damals aufgefallen und auch jetzt wieder (pag. 153 Z. 33 f.). Er habe den Eindruck gehabt, dass der Fahrzeuglenker oben auf dem Kopf auch Haare gehabt habe. Er tendiere zu Nummer 2, aber auch Nummer 1 sei eine Variante (pag. 153 Z. 34 ff.). Auf Vorhalt des zweiten Fotos des Beschuldigten stellte H.________ fest: «Graue Haare und Brille, das passt soweit. Diese Person war ja auch auf der Fotoverweisung, dort hatte er jedoch ein runderes Gesicht. Die Person auf diesem Foto könnte es sein, sogar noch eher als die Nr. 2 auf der Foto- verweisung» (pag. 153 Z. 40 ff.). Am 26. November 2020 bestätigte H.________ seine bisher gemachten Angaben, wonach es sich beim Fahrzeuglenker um einen ca. 60-jährigen Mann mit grauen, vollen Haaren gehandelt habe (pag. 160 Z. 74 ff.). Ergänzend fügte er an, das Licht habe sich auf dem Fahrzeug gespiegelt und er habe das Gesicht nicht vollständig gesehen (pag. 160 Z. 77 ff.). Auf Vorhalt, G.________, welcher noch kurz die Fahrertüre geöffnet habe, habe den Fahrzeug- lenker als zwischen 20 bis 40 resp. zwischen 30 bis 40 Jahre alt und mit dunklen Haaren beschrieben, antwortete H.________ selbstkritisch: «Dann würde ich auf seine Aussage gehen, denn meine Sicht auf den Fahrer war, wie gesagt, sehr be- schränkt» (pag. 160 Z. 81). Die Kammer erachtet die Täterbeschreibung von H.________ für glaubhaft und misst dieser erhöhten Beweiswert zu. H.________ konnte den Fahrzeuglenker an der ersten Befragung äusserst detailliert und ohne merkliche Unsicherheiten beschreiben. Das dürfte nach Ansicht der Kammer daran liegen, dass er primär auf den Fahrzeuglenker fokussiert resp. nicht noch auf ande- 39 res (wie etwa das Nummernschild) konzentriert war und vom Bus aus direkte Sicht auf die Frontansicht des Gesichts des Fahrzeuglenkers hatte. Aufgrund der unbe- stritten gebliebenen Feststellung des Staatsanwalts, wonach sich der Beschuldigte zwischen Mai und Juli 2019 äusserlich deutlich verändert hat (pag. 399), ist für die Kammer auch wenig erstaunlich, dass H.________ den Beschuldigten gestützt auf das Foto der ED-Erfassung (pag. 154 f.) nicht eindeutig als Täter identifizieren konnte. Wie für die Vorinstanz ist auch für die Kammer nachvollziehbar, dass sich H.________ rund neun Monate nach dem Vorfall und auf Vorhalt, G.________ ha- be den Fahrzeuglenker anders beschrieben, verunsichern liess und angab, es sei eher auf die Aussagen von G.________ abzustellen. Das ist menschlich verständ- lich und spricht für die Differenziertheit seiner Angaben und schadet der Glaubhaf- tigkeit seiner tatnächsten Täterbeschreibung nicht. Es sind keine Hinweise ersicht- lich, die auf eine falsche Anschuldigung hindeuten würden, auch belastete H.________ den Beschuldigten nicht übermässig (beispielhaft: «Dass der Lenker den Fussgänger allenfalls etwas spät gesehen hat, wäre möglich», pag. 147 Z. 88 f.). Weil die Täterbeschreibung von G.________ nicht eins zu eins mit jener von H.________ und F.________ identisch ist, kann auch ausgeschlossen werden, dass sich die Zeugen betreffend die Täterbeschreibung abgesprochen hätten. Auch deshalb ist auf die in der ersten Befragung gemacht die Täterbeschreibung von H.________ beweiswürdigend abzustellen. Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass F.________ den Beschuldigten als Täter identifizierte, was sich grundsätzlich mit der ersten Täterbeschreibung von H.________ deckt. G.________ konnte den Beschuldigten nicht identifizieren, er war allerdings auf das Nummernschild fokussiert. Insgesamt ist damit die Täter- schaft des Beschuldigten bereits höchstwahrscheinlich. Aussagen der Mitarbeitenden der N.________ AG Der ________ (Berufsbezeichnung) K.________ wurde an der Fotoverweisung von F.________ und G.________ als Fahrzeuglenker ausgeschlossen. H.________ zog ihn (zunächst) als möglichen Täter in Betracht, erachtete den Beschuldigten jedoch als wahrscheinlicheren Fahrzeuglenker. K.________ selbst gab am 7. No- vember 2019 zu Protokoll, einen gültigen Deutschen Führerschein zu besitzen, nicht aber einen Schweizer Führerausweis; er habe seinen Deutschen Führer- schein nie umgetauscht (pag. 179 Z. 30 ff., pag. 180 Z. 113 ff.). Er habe bis En- de des Jahres 2017 regelmässig und Ende des Jahres 2018 einmal ein Firmen- fahrzeug der N.________ AG genutzt (pag. 179 Z. 42 ff.), im ganzen Jahr 2019 sei er sicher nie gefahren (pag. 180 Z. 113 ff.). Wenngleich nicht gänzlich auszusch- liessen ist, dass K.________ auch ohne gültigen Führerausweis auf den Schweizer Strassen unterwegs gewesen sein könnte, ist die fehlende Fahrberechtigung doch ein gewichtiges Indiz dafür, dass er nicht der gesuchte Fahrzeuglenker ist. Gegen seine Täterschaft spricht zudem, dass er auf Frage nach seinem Aufenthaltsort zum Tatzeitpunkt und nach Konsultation seines Kalenders plausibel angeben konn- te: «Ich war eingetragen im Q.________ (Arbeitsort), wo ich noch Belegarzt bin, im sog. Aufnahmedienst. Das heisst nicht, dass ich den ganzen Tag dort war, jedoch über den Tag hinaus immer wieder. Auch zur am Morgen, diese startet jeweils um 8:00 Uhr und dauert ca. 10 Minuten» (pag. 180 Z. 101 ff.). Angesichts dessen und 40 weil der Fahrzeuglenker von allen drei Zeugen als Mann mit «vollem/dichtem» Haar beschrieben wurde, was K.________ offenkundig nicht hatte, wie sein ED- Foto (pag. 135 f.) zeigt, schliesst die Kammer K.________ als Täter aus. I.________ wurde von F.________ und H.________ als Fahrzeuglenker ausge- schlossen. G.________ wollte ihn an der Fotoverweisung als den gesuchten Fahr- zeuglenker erkannt haben. I.________ ist bei der N.________ AG in Teilzeit als Reinigungskraft/Hauswart angestellt (pag. 183 Z. 25 ff.) und beginnt seine Arbeit meist um 18:15 Uhr, wobei er donnerstags jeweils in T.________ (Ortschaft) arbei- tet (pag. 184 Z. 79 ff.). Er gab an seiner Einvernahme vom 13. November 2019 an, keinen Zugriff auf die Firmenfahrzeuge zu haben (pag. 183 Z. 34). Auf Frage, wel- che Geschäftsfahrzeuge den Mitarbeitenden der N.________ AG zur Verfügung stehen, schilderte er: «Ich glaube, sie haben einen Honda und einen blauen Nis- san. Ich glaube jedoch, dass der blaue Nissan Herrn J.________ privat gehört. Der Honda könnte ev. rot sein, allenfalls bordeaux-rot. Ich denke, es könnte dem Chef [Herr A.________; pag. 183 Z. 40 f.] sein Fahrzeug sein» (pag. 183 Z. 34 ff.). Er denke, dass die Mitarbeitenden keinen Zugriff auf den Honda haben (pag. 183 Z. 53 ff.). Auf Frage, ob ihm die Fahrzeugbeschreibung «BE ________, rot, Typ SUV» etwas sage, meinte I.________: «Wie gesagt, ich glaube Herr A.________ fährt ein rotes Fahrzeug, das Kontrollschild kann ich jedoch nicht bezeichnen» (pag. 183 Z. 69 ff.). Auf Erkundigung, ob er dem Protokoll etwas hinzufügen möch- te, führte er spontan aus, vom Strafverfahren erst mit Erhalt der Vorladung zur ED- Erfassung erfahren zu haben. Er habe «Herr A.________ gefragt, was das soll. Er hat mir dann nur gesagt, dass ich mir keine Gedanken machen solle, dies sei sein Problem. Mehr hat er dazu nicht gesagt» (pag. 184 Z. 105 ff.). Gestützt auf die nachvollziehbaren Aussagen von I.________, keinen Zugriff auf das Tatfahrzeug gehabt zu haben, und angesichts der Tatsache, dass sich der Vorfall ausserhalb seiner Arbeitszeit ereignete, schliesst die Kammer auch I.________ als Täter aus. Seine Angaben legen nahe, dass das Tatfahrzeug ausschliesslich vom Beschuldig- ten gefahren wurde. Bezeichnend ist für die Kammer auch, dass der Beschuldigte abblockte, als ihn I.________ auf den Vorfall vom 21. Februar 2019 ansprach. Er- wähnenswert ist in diesem Zusammenhang ferner, dass der Beschuldigte seinen Mitarbeitenden quasi verbot, mit den Strafverfolgungsbehörden zu kooperieren. So hielt er im Schreiben vom 13. März 2019 an die Staatsanwaltschaft betreffend die verfügte ED-Erfassung der männlichen Mitarbeitenden der N.________ AG fest: «Wir haben unseren Mitarbeitern unter Hinweis auf ihre Treuepflicht und ihren Ar- beitsvertrag untersagt, Ihren Anordnungen in einer offensichtlichen Bagatelle Folge zu leisten. Die Mitarbeiter würden bei der Folgeleistung Ihrer Anordnungen ihren Arbeitsvertrag verletzen; sie sind verpflichtet, Aussagen nur unter Anwesenheit ei- nes Rechtsvertreters zu machen» (pag. 392). Der Kammer stellt sich die Frage, warum der Beschuldigte seinen Mitarbeitenden einen Maulkorb verpassen sollte, wenn weder er selbst noch das auf die N.________ AG eingelöste Firmenfahrzeug etwas mit dem Vorfall zu tun gehabt hätten. J.________ wurde von allen drei Zeugen als Fahrzeuglenker ausgeschlossen. Er wurde auf Antrag des Beschuldigten hin oberinstanzlich (erstmals) einvernommen, nachdem der Beschuldigte mit Beweisantrag vom 22. Mai 2023 durch Rechtsan- walt B.________ ausführen liess: «A.________ begab sich an diesem Tag ge- 41 meinsam mit J.________ […] mit dem Firmenwagen von […] Bern nach O.________ (Ortschaft), wo sie um circa 8:25 eintrafen. Der Tatort wurde dabei nicht passiert» (pag. 497). J.________ sagte an der Berufungsverhandlung glaub- haft aus, keine Angaben zum Tattag machen zu können, das sei schon zu lange her (pag. 703 Z. 40 f.). Weil er am Donnerstag jeweils in Bern gearbeitet habe, sei indessen unwahrscheinlich, dass er am Donnerstag den 21. Februar 2019 mit dem Beschuldigten nach O.________ (Ortschaft) mitgefahren sei (pag. 705 Z. 22 ff.). Auf die damaligen Firmenfahrzeuge angesprochen, erklärte J.________, der Be- schuldigte sei «immer» den roten Honda CR-V gefahren (pag. 704 Z. 13 ff. und Z. 23 f.). Er selbst sei entweder mit dem blauen Nissan seines verstorbenen Vaters oder dem zweiten Geschäftsauto, einem schwarzen Honda, unterwegs gewesen (pag. 704 Z. 7 ff.). Den roten Honda CR-V sei er nur gefahren, um diesen in die Garage zu bringen. Ansonsten habe diesen «ausschliesslich» der Beschuldigte ge- fahren (pag. 704 Z. 43 ff.). Damit bestätigte J.________ die Angaben von I.________, wonach der rote Honda CR-V nahezu ausschliesslich vom Beschuldig- ten genutzt wurde. Gestützt auf dessen glaubhaften Aussagen schliesst die Kam- mer auch J.________ als Täter aus, womit seitens der Mitarbeitenden der N.________ AG nur noch der Beschuldigte als möglicher Täter übrigbleibt. Dies wird durch die übereinstimmenden Aussagen von K.________ und I.________ ge- stützt, wonach das Tatfahrzeug (fast) ausschliesslich vom Beschuldigten genutzt wurde. Nach dem Gesagten ist die Täterschaft des Beschuldigten auch gestützt auf die Aussagen der Mitarbeitenden der N.________ AG erstellt. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte verweigerte gegenüber der Staatsanwaltschaft (pag. 186 ff.), der Vorinstanz (amtliche Akten BM 17 19441, pag. 403 ff.) und an der Berufungsver- handlung (pag. 714 ff.) weitgehend die Aussage. Im Schreiben vom 23. Mai 2019 zu Handen der Staatsanwaltschaft machte er jedoch geltend, am 22. Septem- ber 2018 hätten sich alle Mitarbeitenden der N.________ AG bereits um 8:00 Uhr am Arbeitsort befunden, auch das Fahrzeug mit dem Nummernschild BE ________ sei am entsprechenden Praxisstandort gewesen. Zudem fahre keiner seiner Mitar- beitenden via Worblaufen zur Arbeit (pag. 244). Mit Schreiben vom 6. Juni 2019 sodann führte der Beschuldigte aus, er habe sich zum Tatzeitpunt an seinem Pra- xisstandort befunden, weshalb er als Täter nicht in Frage komme (pag. 253). Auch an der verkehrspsychologischen Abklärung seiner charakterlichen Fahreignung vom 23. Februar 2021 brachte der Beschuldigte gegenüber der Fachpsychologin für Verkehrspsychologie vor, am Vorfall vom 22. September 2018 nicht beteiligt gewesen zu sein. Er sei überhaupt nicht dort gewesen zu der Zeit, sondern in O.________ (Ortschaft) in der Praxis und sein Auto auf seinem Arztparkplatz. Er könne problemlos Zeugen nennen, die belegen könnten, dass er das nicht gewe- sen sein könne. Er müsse keine Erklärung bringen, das müsse ihm bewiesen wer- den. Wenn man ihn vom Berufsgeheimnis entbinde, könne sein erster Patient das bezeugen, wenn er das wolle und sicher auch sein Personal (amtliche Akten BM 17 19441, pag. 233). Dabei handelt es sich nach Ansicht der Kammer klar um eine unbeholfene Schutzbehauptung. Zum einen steht die im Vorverfahren ge- 42 machte Behauptung des Beschuldigten, sämtliche Mitarbeitenden hätten sich be- reits um 8:00 Uhr an den jeweiligen Praxisstandorten aufgehalten und auch das fragliche Firmenfahrzeug sei um diese Uhrzeit am Praxisstandort gewesen, in kla- rem Widerspruch zu seiner später mit Beweisantrag vom 22. Mai 2023 im Beru- fungsverfahren gemachten Behauptung, wonach er und J.________ gegen 8:25 Uhr mit dem Firmenfahrzeug am Praxisstandort O.________ (Ortschaft) ein- gelangt seien (pag. 497). Zum anderen ist sie nicht damit vereinbar, dass der rote Honda CR-V mit dem Nummernschild BE ________ zweifelsfrei als Tatfahrzeug identifiziert wurde (siehe E. IV.13.4.1 hiervor), als dessen Lenker letztlich nur der Beschuldigte in Frage kommt. Wenngleich die beschuldigte Person nicht zur Wahr- heit verpflichtet ist, machen die nicht auflösbaren Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten doch hellhörig. Sie sind als weiteres Indiz dafür zu werten, dass er der gesuchte Fahrzeuglenker ist. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschuldigte aus dem oberinstanzlich zu den Akten gereichten Schreiben von M.________ vom 5. September 2023 und der TP-Rechnung betreffend die Behandlung von M.________ vom 21. Febru- ar 2019. Beiden Dokumenten kommt betreffend die Behauptung des Beschuldig- ten, sich am 21. Februar 2019 um 8:30 Uhr in seinen Praxisräumen in O.________ (Ortschaft) aufgehalten zu haben, kein resp. nur geringer beweiswert zu. Aus der TP-Rechnung geht einzig hervor, dass M.________ am 21. Februar 2019 eine Konsultation bei der N.________ AG hatte. Um welche Uhrzeit diese stattfand, ist indessen nicht ersichtlich (pag. 726). Auch vermag der Umstand, dass die TP- Rechnung als Leistungserbringer «A.________, N.________ AG» aufführt, nicht zu belegen, dass die Konsultation vom Beschuldigten persönlich durchgeführt wurde. M.________ selbst bestätigt zwar schriftlich: «Ich bestätige, dass ich am 21. Fe- bruar 2019 um 8.30 Uhr einen Sprechstundentermin bei Ihnen im Ärztezentrum wahrnahm. Die Konsultation begann pünktlich um 8.30 Uhr und dauerte ca. 30 Mi- nuten» (pag. 725). Nach Auffassung der Kammer erstaunt es jedoch, dass sich M.________ nach mehr als viereinhalb Jahren noch genau daran erinnern will, dass die Konsultation pünktlich um 8:30 Uhr begonnen haben soll (pag. 726). Oh- nehin macht hellhörig, dass der Beschuldigte ein solch vermeintlich entlastendes Beweismittel erst im Berufungsverfahren ins Recht gelegt sowie die Befragung sei- nes Patienten M.________ und seiner Mitarbeiterin L.________ erst im Berufungs- verfahren beantragt hat (pag. 495 ff.). Hätte sich der Beschuldigte am 21. Febru- ar 2019 wie behauptet in seiner Praxis in O.________ (Ortschaft) aufgehalten, so wäre vernünftigerweise zu erwarten gewesen, dass er dieses Alibi zeitnah vor- bringt. Dass er dies nicht getan hat, weckt nicht nur Zweifel am Wahrheitsgehalt der eingereichten Unterlagen, sondern an den Unschuldsbeteuerungen des Be- schuldigten im Allgemeinen und ist ein weiteres gewichtiges Indiz für seine Täter- schaft. 43 Fazit Für die Täterschaft des Beschuldigten sprechen sowohl die übereinstimmenden Täterbeschreibungen von F.________ und H.________ als auch die Tatsache, dass das Tatfahrzeug laut übereinstimmenden Aussagen von I.________ und J.________ (fast) ausschliesslich vom Beschuldigten genutzt wurde, sowie der Umstand, dass alle anderen Mitarbeitenden der N.________ AG zweifelsfrei als Täter ausgeschlossen werden können. Unbehilflich ist in diesem Zusammenhang auch der Einwand von Rechtsanwalt B.________, es seien lediglich die Mitarbei- tenden der N.________ AG aus dem Jahr 2018 überprüft worden, obgleich der Vorfall im Jahr 2019 stattgefunden und es regelmässig Mitarbeiterwechsel gegeben habe (amtliche Akten BM 17 19441, pag. 412; pag. 719). Wie die Vorinstanz zutref- fend erwog, ereignete sich der zu beurteilende Vorfall zu Beginn des Jahres 2019 und wurde seitens des Beschuldigten nie vorgebracht, am 21. Februar 2019 hätten neben den überprüften Mitarbeitenden (dem Beschuldigten A.________, K.________, J.________ und I.________) weitere männliche Personen für die N.________ AG gearbeitet und/oder Zugang zum Tatfahrzeug gehabt. Angesichts der erdrückenden Beweislage hätte nach Ansicht der Vorinstanz und der Kammer vernünftigerweise erwartet werden dürfen, dass der Beschuldigte andere in Frage kommende Lenker namentlich nennt. Dass er dies nicht getan hat, darf bei der Gewichtung der belastenden Elemente zu seinen Ungunsten berücksichtigt und als weiteres gewichtiges Indiz dafür gewertet werden, dass der Beschuldigte das Tat- fahrzeug gelenkt hat (siehe zur Zulässigkeit der Berücksichtigung des Schweigens trotz Aussageverweigerungsrecht die in E. IV.11 hiervor zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung). Im Ergebnis lassen die vorhandenen Beweise und Indizien keinerlei Zweifel daran, dass das Tatfahrzeug zum angeklagten Tatzeitpunkt und am angeklagten Tatort vom Beschuldigten gelenkt wurde. 13.4.3 Zum Geschehensablauf im Allgemeinen und der Gefährdung der weiteren Ver- kehrsteilnehmer im Besonderen Nachdem die Täterschaft feststeht, bleibt zu klären, was sich am 21. Februar 2019 gegen 8:30 Uhr beim fraglichen Fussgängerstreifen in Worb konkret zugetragen hat. Weil der konkret betroffene Fussgänger bis dato nicht identifiziert werden konnte und der Beschuldigte keine Aussagen zum Vorfall gemacht hat, sind auch diesbezüglich die Aussagen der Zeugen F.________, G.________ und H.________ massgebend. Sachverhaltsdarstellung von F.________ F.________ teilte der Polizei am 21. Februar 2019 telefonisch mit, am Vormittag Zeuge eines Vorfalls in Worblaufen geworden zu sein, bei welchem ein Fussgänger auf einem Fussgängerstreifen durch ein Fahrzeug bedrängt/angefahren wurde (pag. 117). An der polizeilichen Einvernahme vom 26. Februar 2019 führte er er- gänzend und in der freien Rede aus: «Ich befand mich auf dem Arbeitsweg […]. Die Fahrzeuge von links hielten alle an und liessen mich passieren. Als ich dann in der Mitte der zweiten Fahrbahnhälfte stand, hörte ich ein Fahrzeug, welches von der Unterführung herkam, mehrfach Hupen. Zu diesem Zeitpunkt konnte ich aber 44 noch [recte: nicht] verifizieren, von welchem Fahrzeug das Hupen kam, es war aber sicher nicht jenes Fahrzeug, das mich passieren liess. Ich ging dann weiter Rich- tung Eingang vom Bus und wollte diesen gerade betreten, als ich wieder ein mehr- faches Hupen wahrnahm. Folglich ging ich ein paar Schritte zurück Richtung Fuss- gängerstreifen und sah, dass ein rotes Fahrzeug […] mit einem Teil der Front auf dem Fussgängerstreifen stand und ruckartig auf eine sich mitten auf dem Fuss- gängerstreifen befindliche Person zufuhr. Meiner Meinung nach stützte sich der Fussgänger als Folge des Drängens auf die Fahrzeugfront auf und rollte sich dann seitlich über die Haube ab. Der Fussgänger gestikulierte etwas und ging dann auf die Fahrerseite des roten Fahrzeugs und versuchte, diese zu öffnen, was ihm glaublich auch gelang. Ich hörte dann noch diverse Stimmen und plötzlich fuhr die rote Limousine zügig davon und die Fahrertüre wurde dadurch zugeknallt» (pag. 163 Z. 23 ff.). Auf Erkundigung, ob am Fahrzeug ein Schaden entstanden sei, präzisierte er ohne übermässige Belastungstendenz: «Die Berührungen waren nicht von der Stärke eines Aufpralls. Es war mehr ein Drängeln als ein effektiver Aufprall» (pag. 163 Z. 56 ff.). In der Folge konnte F.________ auf Frage, ob er dem Fahrzeuglenker Absicht unterstellen würde resp. ob er denke, dass dieser den Fussgänger im Vorfeld festgestellt und dessen Absicht, die Strasse zu überqueren, erkannt habe, keine Angaben dazu machen, wie es zum Vorfall kam (pag. 164 Z. 73 ff.). Auch hier belastete F.________ den Fahrzeuglenker somit nicht über- mässig. Vielmehr gab er sachlich zu Protokoll, er kenne die Vorgeschichte nicht; al- lenfalls sei es dieselbe Person gewesen, die schon im Vorfeld die Hupe betätigt habe (pag. 164 Z. 79 f.). Es habe auf ihn so gewirkt, «als ob er [der Fahrzeuglen- ker] drängeln würde, d.h. in 20 cm Schritten auf die Person zufuhr» (pag. 164 Z. 80 ff.). Der Fahrzeuglenker habe sich völlig daneben aufgeführt (pag. 164 Z. 81 f.). Diese Angaben bestätigte F.________ am 26. November 2020 gegenüber der Staatsanwaltschaft, wobei er betonte, vor dem Einsteigen in den Bus gehört zu haben, wie «irgendein Auto extrem hupte, ständig auf die Hupe drückte» (pag. 174 Z. 45 f.). Als er zurück in Richtung Fussgängerstreifen gegangen sei, habe er ge- sehen «wie ein Mann sich auf der Kühlerhaube eines Autos befand, der Fahrer aber weiterhin hupte und weiterfuhr. Der Mann kam irgendwie von dieser Kühler- haube hinunter und zu uns in den Bus» (pag. 174 Z. 47 ff.). Auf Nachfrage, wie der Fussgänger auf die Kühlerhaube gelangt sei, führte F.________ aus: «Es war nicht ein Auto, dass einfach durchgefahren wäre und den Fussgänger überfahren hätte. Es fuhr langsam herbei, bremste, fuhr aber dann ruckartig weiter» (pag. 175 Z. 59 ff.). Auf Bitte zu beschreiben, was er gedacht habe, als er den Vorfall gese- hen habe, meinte er: «Der hat es einfach pressant und wollte den Fussgänger nicht durchlassen. […] Hätte er nicht gehupt, wären wir auf den Vorfall gar nicht auf- merksam geworden. Doch das war eine wüste Szene. Der Fussgänger wurde durch den Autofahrer einfach attackiert. Ich erschrak über diese Aggressivität» (pag. 175 Z. 64 ff.). Die Kammer erachtet die stringente, schlüssige, widerspruchs- freie und nicht unnötig belastende Sachverhaltsdarstellung von F.________, die überdies optische und akustische Wahrnehmungen umfasst, für glaubhaft. Es ist beweiswürdigend darauf abzustellen. 45 Sachverhaltsdarstellung von G.________ G.________ hielt in seinem kurz nach dem Vorfall angefertigten Gedächtnisproto- koll folgendes fest (pag. 144): Fussgängerstreifen vom Bhf Worblaufen zur Bushaltestellte, Bus Nr. 36. Vor mir einzelne Fussgänger, die alle den Bus erreichen wollen, Abstand ca. 1 m, d.h. Prozession. Blicke nach links, sehe ein weisses Auto, das auf mein Handzeichen hält. Blicke geradeaus und sehe einen rot-metalisé SUV mit Kontrollschild BE ________, der mit der Vorderachse auf dem Fussgän- gerstreifen steht. Inzwischen bin ich auf seiner Seite des Fussgängerstreifens und ca. 50 cm vom Fahrzeug entfernt. Der Geschädigte steht vor dem Fahrzeug und verlässt den Fussgängerstreifen nicht sofort. Fahrer fährt an und gibt dem Geschädigten einen Stoss mit dem Fahrzeug, worauf dieser zurückweicht. Geschädigter stützt sich mit beiden Händen auf Motorhaube ab und steht wieder auf. Ich öffne die Fahrertür, um den Fahrer zu Rede zu stellen, doch dieser gibt Gas, während der Ge- schädigte zurückweicht und fährt davon. Das Ganze wäre eigentlich unnötig gewesen, da ca. 50m weiter vorne der Verkehr stockt. Ich merke mir das Kontrollschild: BE ________. Wir schreiben unsere Telefonnummern, ich meine e-mail-Adresse auf ein Blatt Papier und fotografieren es gegenseitig. Namen der Zeugen: H.________ und F.________. Eindruck: Fahrer will entgegen der absoluten Vortrittsregelung in Art des Faustrechts die sofortige Durchfahrt mit einem Motorfahrzeug erzwingen und nicht noch auf eine Lücke im Fussgängerstrom warten. Rücksichtsloses Vorgehen, welches fundamental den Verkehrs- und Vortrittsregeln entspricht [recte: widerspricht]. Am 22. Februar 2019 schilderte G.________ in freier Rede und sein Gedächt- nisprotokoll bestätigend, es seien viele Fussgänger unterwegs gewesen, die den Bus trotz knapp bemessener Umsteigezeit erwischen wollten. Der Abstand zwi- schen den einzelnen Fussgängern habe zwei bis drei Meter betragen, es habe eine «Prozession» gegeben. Als er selbst den Fussgängerstreifen betreten habe, habe er geradeaus geblickt und auf der zweiten Fahrbahnhälfte einen roten SUV gese- hen, «der mit der Vorderachse auf dem Fussgängerstreifen stand. Ich betrat den Fussgänger nach der Mittelinsel, auf der Seite, wo der SUV stand und war ca. 50 cm vom Fahrzeug entfernt. Der spätere Geschädigte stand vor dem stehenden Fahrzeug und verliess den Fussgängerstreifen nicht sofort. Der Fahrer fuhr kurz los und hielt wieder, um den späteren Geschädigten zu vertreiben. Der spätere Ge- schädigte stürzte [recte: stützte] sich kurz mit beiden Händen auf der Motorhaube ab und nahm wieder eine stehende Haltung ein. Damit eskalierte die Situation. Der Fahrer fuhr an, obwohl der Geschädigte vorwärts, seitlich vor dem Fahrzeug auf dem Fussgängerstreifen stand, und zwang diesen so, Platz zu machen. Ich konnte noch die Fahrertür öffnen, in der Absicht, den Fahrer zur Rede zu stellen. Der gab jedoch wieder Gas, während der Geschädigte zurückwich. Der Fahrer fuhr weiter, musste aber etwa 50 m weiter stark abbremsen, da der Verkehr stockte. Der ganze Vorfall war daher völlig unnötig gewesen» (pag. 129 Z. 32 ff.). Damit berichtete G.________ eine Komplikation im Handlungsablauf, was ein Realitätskriterium dar- stellt, mithin für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht. Weitgehend dasselbe berichtete er auch am 26. November 2020 (pag. 90 ff.). Für die Glaubwürdigkeit der Sachverhaltsdarstellung von G.________ spricht ferner, dass er den Fahrzeuglen- 46 ker nicht unnötig belastete. So erklärte er etwa, er habe sich nicht gefährdet ge- fühlt, als der Beschuldigte losgefahren sei (pag. 130 Z. 98). Sodann führte er auf Nachfrage und ohne den Fahrzeuglenker übermässig zu belasten aus, das Fahr- zeug habe am Anfang des Fussgängerstreifens stillgestanden (pag. 129 Z. 60 ff.), und der einzige Kontakt zwischen dem Fahrzeug und dem Fussgänger habe darin bestanden, dass das Fahrzeug angefahren und wieder stillgestanden sei und der Fussgänger in der Folge mit beiden, offenen Händen auf die Motorhaube aufgelegt habe (pag. 129 Z. 64 ff.). Auf Frage, wie der betroffene Fussgänger und die ande- ren Anwesenden nach dem Ereignis reagiert haben, erklärte er: «Wir waren alle etwas schockiert und verstört ob dem Ereignis. Ich würde das Verhalten als sehr rücksichtslos taxieren und es ist für mich absolut indiskutabel» (pag. 130 Z. 73 ff.). Auf Erkundigung, ob er dem Fahrzeuglenker Absicht unterstellen würde resp. den- ke, dass dieser den Fussgänger im Vorfeld festgestellt und dessen Absicht, die Strasse zur überqueren, erkannt habe, meinte er bildhaft: «Ja absolut. Er hat ihn sicherlich gesehen und auch dessen Absicht erkannt». Seiner Ansicht nach sei der Fahrzeuglenker «hyper-aggressiv [gewesen]. Er wirkte wie ein Drängler, der sich zwischen den einzelnen Fussgängern durchdrücken wollte und so schlussendlich auch seine Weiterfahrt erzwang» (pag. 131 Z. 132 ff.). Der Fussgänger habe die Fahrbahn mit der nötigen Vorsicht betreten (pag. 130 Z. 87 f.). Die konstanten und detaillierten Aussagen von G.________, der den Vorfall aus unmittelbarer Nähe beobachtet hat, sind glaubhaft und decken sich mit den Sachverhaltsdarstellungen von F.________ und H.________. Es ist beweiswürdigend darauf abzustellen. Sachverhaltsdarstellung von H.________ H.________ gab am 22. Februar 2019 und am 26. November 2020 gleichbleibend zu Protokoll, er sei in den Bus eingestiegen und habe aus einer Distanz von rund 10 m direkte, unbehinderte Sicht auf den Fussgängerstreifen gehabt, als draussen plötzlich das mehrfache Hupen eines Autos hörbar gewesen sei (pag. 146 Z. 25 ff. und Z. 47 ff.). Er habe gesehen, wie ein Fussgänger auf dem Fussgängerstreifen auf den Bus zugekommen sei. Als das Fahrzeug (erneut) gehupt habe, sei der Fussgänger erschrocken und stehen geblieben (pag. 159 Z. 44 ff.). Das Fahrzeug sei zunächst stillgestanden, mit der Front leicht über dem Fussgängerstreifen. In der Folge sei es dann sicherlich drei bis vier Mal in kleinen Stücken im Schritttempo ruckartig vorwärtsgefahren, um den Fussgänger wegzudrängen resp. vom Fuss- gängerstreifen zu drücken (pag. 146 Z. 27 ff., Z. 43 ff. und Z. 56 ff., pag. 159 Z. 46 ff.). Die Stossstange habe das Bein des Fussgängers berührt. Dieser habe sich mit den Händen auf der Motorhaube abstützen müssen, weil er sonst umgefal- len wäre (pag. 146 Z. 64 ff.). Es sei dann ein weiterer Fussgänger hinzugekommen, welcher bei der Fahrertür angeklopft habe und dem Fahrzeuglenker angedeutet habe, sich zu beruhigen. Der Fussgänger, der zuerst auf dem Fussgängerstreifen gestanden habe, sei daraufhin zur Fahrertür gegangen, wohl um sich mit dem Len- ker zu unterhalten. Ein Fussgänger habe dann die Tür geöffnet und daraufhin sei das Fahrzeug losgefahren (pag. 146 Z. 30 ff.). Auf Nachfrage, ob sich sonst noch jemand im unmittelbaren Gefahrenbereich, d.h. auf der Fahrspur, befunden habe, erklärte H.________ ohne übermässige Belastungstendenz: «Beide standen auf der Strasse, jedoch auf der Fahrerseite des Fahrzeuges. Es hätte lediglich passie- ren können, dass das Auto über die Füsse der beiden Fussgänger fuhr» (pag. 146 47 Z. 36 ff.). Auf Frage, ob er dem Fahrzeuglenker Absicht unterstellen würde resp. ob er denke, dass dieser den Fussgänger im Vorfeld festgestellt und dessen Absicht, die Strasse zu überqueren, erkannt habe, meinte H.________, er würde unterstel- len, dass der Lenker bewusst das Risiko in Kauf genommen habe, den Fussgänger zu überfahren. Es wäre jedoch möglich, dass jener den Fussgänger allenfalls et- was spät gesehen habe (pag. 147 Z. 84 ff.). Er habe nicht glauben können, dass sich ein Fahrzeuglenker so gegen einen Fussgänger durchzusetzen versuche. Es könne passieren, dass man einander übersehe, aber dann bremse man ab und entschuldige sich (pag. 160 Z. 60 ff.). Er habe gesehen, wie der Lenker hinter dem Lenkrad mit den Armen herumgefuchtelt habe, wohl um dem Fussgänger zu deu- ten, schneller vorwärts zu gehen (pag. 147 Z. 116 ff.). Der Lenker habe genervt gewirkt, weil er habe anhalten müssen (pag. 147 Z. 95 f., pag. 148 Z. 120 ff.). Auf Frage, ob der Fussgänger die Fahrbahn mit der nötigen Vorsicht betreten habe, führte H.________ aus: «Das habe ich nicht sehen können. So wie er im Bus ge- sagt hat, wäre es möglich, dass [er] gedanklich etwas abwesend gewesen ist» (pag. 147 Z. 91 ff.). Auf Bitte, das Verhalten des Fussgängers zu beschreiben, er- klärte er, dieser habe sein Recht verteidigt, als Fussgänger über die Strasse zu ge- hen. Der Fussgänger habe die Hände verworfen, was er als Geste «Was soll das?» gedeutet habe. Als der Fussgänger vom Fahrzeug gestossen worden sei, habe sich jener mit den Händen abgestützt, aber nicht aktiv auf das Fahrzeug ge- schlagen. Seiner Ansicht nach habe der Fussgänger nichts Falsches gemacht (pag. 48 Z. 158 ff.). Abschliessend gab H.________ an, keine der betroffenen Par- teien zu kennen (pag. 148 Z. 166 f., pag. 159 Z. 23 f.). Vor diesem Hintergrund ist denn auch kein Grund ersichtlich, warum er den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. H.________ schilderte den Vorfall eindrücklich, bildhaft und ohne übermäs- sige Belastungstendenzen, mithin glaubhaft. Eigene Vermutungen wies er jeweils explizit als solche aus (beispielhaft: «Das Auto hat ihn meiner Meinung nach mit diesem ruckartigen Vorwärtsfahren [3-4x] weggedrückt und ich denke daher kam es auch zu einem Kontakt», pag. 146 Z. 43 f.). Auch räumte er Unwissenheit ein (beispielhaft pag. 147 Z. 72 und Z. 92). Gestützt auf die konstanten, stringenten und deckungsgleichen Aussagen der drei Zeugen, die unabhängig voneinander zufällig vor Ort waren und den Beschuldigten nicht unnötig belasteten, erachtet die Kammer den in der Anklageschrift umschrie- benen Geschehensablauf zweifelsfrei als erstellt. 13.5 Beweisergebnis Der Beschuldigte fuhr am 22. September 2018 gegen 8:30 Uhr mit dem auf die N.________ AG eingelösten roten Honda CR-V mit dem Kennzeichen BE ________ auf der Worblaufenstrasse in Richtung Wankdorf. Bereits als er auf den Fussgängerstreifen bei der Bushaltestelle Worblaufen-Bahnhof zufuhr, betätig- te er wiederholt die Hupe. Als mehrere Fussgänger die Strasse überquerten, hielt er seinen Personenwagen zunächst an, wobei die Fahrzeugfront/Vorderachse (leicht) auf dem Fussgängerstreifen zum Stillstand kam. Als ein unbekannter Fuss- gänger im Begriff war, den Fussgängerstreifen zu passieren, fuhr der Beschuldigte mehrfach ruckartig im Schritttempo auf den Fussgänger zu, indem er kurz hinter- einander mehrmals anfuhr und wieder abbremste, um jenen wegzudrängen resp. 48 wegzustossen. Der Beschuldigte fuhr dem Fussgänger derart nah auf, dass die Stossstange dessen Bein berührte und jener sich mit beiden Händen auf der Mo- torhaube abstützen musste, um nicht zu stürzen. Nachdem der Fussgänger seitlich ausweichen konnte und nunmehr seitlich vor dem Fahrzeug auf dem Fussgänger- streifen stand sowie als G.________ die Fahrertür öffnete, drückte der Beschuldig- te auf das Gaspedal und fuhr davon. Damit drängte er den Fussgänger definitiv vom Fussgängerstreifen und behinderte er jenen am beabsichtigten regulären Pas- sieren des Fussgängerstreifens. Über die Beweggründe des Beschuldigten kann mangels Geständnisses nur spekuliert werden. Insbesondere das penetrante Hu- pen und die fuchtelnden/nervösen Handbewegungen des Beschuldigten legen na- he, dass er sich über die zahlreichen vortrittsberechtigten Fussgänger, die den Fussgängerstreifen passierten, und dadurch den motorisierten Morgenverkehr zum Anhalten zwangen, enervierte und seine Macht als Fahrzeuglenker demonstrieren wollte. Er wollte den Fussgänger vom Fussgängerstreifen drängen, um sich die Durchfahrt zu erzwingen, obwohl er selber vortrittsbelastet war. V. Rechtliche Würdigung 14. Vorfall vom 22. September 2018 14.1 Grobe Verkehrsregelverletzung (Nichtwahren eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren) 14.1.1 Rechtliche Grundlagen Eine grobe Verkehrsregelverletzung begeht, wer durch grobe Verletzung der Ver- kehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 90 Abs. 2 SVG). Für die allgemeinen Ausführungen zum objekti- ven und subjektiven Tatbestand wird auf die korrekten Ausführungen der Vor- instanz verwiesen (S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichend Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Laut Art. 12 Abs. 1 VRV ist der Abstand so zu wählen, dass der nachfolgende Fahrzeuglenker auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann. 14.1.2 Erwägungen der Kammer Gemäss Beweisergebnis (E. IV.12.5 hiervor) fuhr der Beschuldigte dem vorausfah- renden und mit einem L-Schild gekennzeichneten Rollerfahrer im Bizzozero-Kreisel wissentlich und willentlich wiederholt zu dicht auf. Im Bereich der Ausfahrt aus dem Kreisverkehr in Richtung Forsthaus touchierte die Fahrzeugfront gar leicht das Heck des Rollers, nachdem der Rollerfahrer situationsbedingt leicht abgebremst hatte; mehr als bei einer tatsächlichen Kollision kann der Abstand beim Hinterein- anderfahren offenkundig nicht unterschritten werden. Der Beschuldigte hielt den er- forderlichen Abstand beim Hintereinanderfahren offensichtlich nicht ein und verletz- te die Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VRV. 49 Ob es sich dabei um eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG handelt, beurteilt sich in objektiver Hinsicht danach, ob der Beschuldig- te eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und da- bei die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet hat, wobei eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer er- höhten abstrakten Gefährdung gegeben ist (BGE 143 IV 508 E. 1.2). Die Regel be- treffend die Wahrung eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren ist von grundlegender Bedeutung, zumal viele Unfälle auf ungenügenden Abstand zurückzuführen sind (BGE 131 IV 133 E. 3.2.1). Verstösse gegen Art. 34 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VRV werden denn auch regelmässig unter Art. 90 Abs. 2 SVG subsumiert (beispielhaft BGE 131 IV 133). Das ist auch vorliegend an- gezeigt, bewirkte der Beschuldigte durch sein mehrfaches und krasses Nichteinhal- ten des Abstands im Kreisverkehr doch ein Touchieren mit dem vor ihm fahrenden Rollerfahrer. Dadurch rief er eine ernstliche und konkrete (nicht bloss erhöht abs- trakte) Gefahr für die Sicherheit des Rollerfahrers hervor. Dabei fällt zusätzlich ins Gewicht, dass sich der Vorfall im Kreisverkehr ereignete, wo mehr Aufmerksamkeit und Manövrieren erforderlich sind als etwa auf einer geraden Strecke. Erschwe- rend kommt zudem hinzu, dass Rollerfahrer im Allgemeinen und Lehrfahrer im Be- sonderen zu den speziell vulnerablen Verkehrsteilnehmern gehören. Sie sind einzig durch einen Helm geschützt und daher anfälliger für Verletzungen als der durch- schnittlich motorisierte Verkehrsteilnehmer; dies gilt umso mehr bei einem Zusam- menstoss mit einem SUV, wozu auch der vom Beschuldigte gelenkte Personenwa- gen zählt. Der Beschuldigte schuf für den Rollerfahrer die konkrete Gefahr eines Sturzes mit entsprechenden Verletzungsfolgen. Der objektive Tatbestand der gro- ben Verkehrsregelverletzung ist demnach erfüllt. Der Beschuldigte missachtete den gebotenen Abstand zum Rollerfahrer wissentlich und willentlich sowie in rücksichtsloser Weise. Er agierte ohne Not, d.h. weder ver- kehrs- noch fahrzeugbedingt, sondern vielmehr aus Verärgerung über ein vorange- gangenes Überholmanöver des Rollerfahrers mit L-Schild. Er schloss bewusst viel zu dicht auf den vor ihm fahrenden Rollerfahrer auf, weil er jenen schikanieren und seine Macht demonstrieren wollte. Schliesslich touchierte er den Roller mutwillig. Dem Beschuldigten musste die allgemeine Gefährlichkeit seiner Fahrweise be- wusst sein, womit der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung auch in sub- jektiver Hinsicht erfüllt ist. Der Beschuldigte hat sich der groben Verkehrsregelverletzung durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren nach Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig gemacht. 14.2 Sachbeschädigung 14.2.1 Rechtliche Grundlagen Eine Sachbeschädigung begeht, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums- recht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht (Art. 144 Abs. 1 StGB). Als Beschädigen gilt jedes Herbeiführen einer mehr als nur belanglosen Mangel- haftigkeit der Sache. Der Mangel kann durch erhebliche Verletzung der Substanz der Sache hervorgerufen werden sowie durch körperliche Einwirkung, welche ent- 50 weder die bestimmungsgemässe Funktionsfähigkeit resp. Brauchbarkeit, die äus- sere Erscheinung resp. Ansehnlichkeit oder den Zustand der Sache wesentlich be- einträchtigt (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Auflage 2019, N. 22 ff. zu Art. 144 StGB). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Dazu gehört insbesondere das Wissen, dass die Sache fremd ist sowie das Wissen und Wollen, dass die Einwirkung auf die Sache diese beschädigt oder zerstört (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 81 zu Art. 144 StGB). Angesichts des von Rechtsanwalt B.________ oberinstanzlich geltend gemachten rechtfertigenden Notstands (pag. 718) ist ergänzend festzuhalten, dass rechtmäs- sig handelt, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendba- ren Gefahr zu retten, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt (Art. 17 StGB). In objektiver Hinsicht bedarf der rechtfertigende Notstand einerseits einer Notstandslage, bestehend aus einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohen- den konkreten Gefahr für ein Individualrechtsgut. Gegenwärtig ist die Gefahr, so- lange sie andauert. Unmittelbar drohend ist die Gefahr, wenn sie konkret ist und weiteres Zuwarten den Erfolg der Rettungshandlung in Frage stellen würde (NIGGLI/GÖHLICH, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Auflage 2019, N. 10 ff. zu Art. 17 StGB). Andererseits wird eine Notstandshandlung verlangt, definiert als eine geeignete, erforderliche (strikt subsidiäre) und verhältnismässige (proportionale) Rettungshandlung, die gegen die Rechtsgüter unbeteiligter Dritter (Aggressivnot- stand) oder gegen Rechtsgüter desjenigen gerichtet ist, aus dessen Rechtssphäre die Gefahr stammt (Defensivnotstand). Strikte Subsidiarität ist gegeben, wenn sich der Täter der mildesten tauglichen Rettungshandlung bedient; sofern möglich hat er dem Angriff aus dem Weg zu gehen oder die Flucht zu ergreifen. Verhältnismäs- sig ist die Rettungshandlung, wenn damit höherwertige Interessen gewahrt werden (NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., N. 16 ff. zu Art. 17 StGB). In subjektiver Hinsicht ist Not- standvorsatz erforderlich, mithin Wissen um die Notstandslage und Handeln mit Rettungswillen (NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., N. 24 zu Art. 17 StGB). 14.2.2 Erwägungen der Kammer Als Antragsdelikt wird Sachbeschädigung nur auf entsprechenden Strafantrag hin verfolgt (Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 303 StPO). Ein gültiger Strafantrag des Straf- und Zivilklägers gegen den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung liegt vor und datiert vom 9. Oktober 2018 (pag. 41). Gemäss Beweisergebnis (E. IV.12.5 hiervor) fuhr der Beschuldigte absichtlich in den auf der Strasse stehenden Roller von C.________, woraufhin der Roller auf die Strasse kippte. Der Roller erlitt mindestens kleine Kratzer, verlor Flüssigkeit und war zumindest zeitweise nicht mehr fahrfähig. Damit sind der objektive und der subjektive Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt. Entgegen dem Vorbringen von Rechtsanwalt B.________ (E. IV.12.2 hiervor) liegt kein rechtfertiger Notstand im Sinne von Art. 17 StGB vor. Wie das Beweisergebnis zeigt (E. IV.12.5 hiervor), war der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt nicht in seiner körperlichen Integrität bedroht und handelte er auch nicht mit vermeintlichem Ret- tungswillen. Vielmehr agierte er aus Verärgerung über den vorangegangen mündli- 51 chen Disput mit dem Rollerfahrer und den auf der Fahrbahnmitte abgestellten Rol- ler sowie aus Unmut über das vorangegangene Überholmanöver des Rollerfahrers. Er wollte jenem gegenüber seine Überlegenheit als Fahrzeuglenker demonstrieren. Der Beschuldigte hat sich der Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB schuldig ge- macht. 14.3 Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit 14.3.1 Rechtliche Grundlagen Eine Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit begeht, wer sich als Motorfahrzeuglenker vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkohol- probe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die ange- ordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zu- sätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat (Art. 91a Abs. 1 SVG). Dieser Gesetzesartikel will verhindern, dass sich der korrekt einer solchen Mass- nahme unterziehende Motorfahrzeuglenker schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht oder sie sonst wie vereitelt (Urteil des Bundesgerichts 6B_461/2017 vom 26.01.2018 E. 2.3). Das Bundesgericht erwog in BGE 95 IV 144 zum alten Recht, von Art. 91 Abs. 3 aSVG würden nicht nur Fälle erfasst, in denen die Blutprobe oder eine weitere Massnahme bereits amtlich angeordnet wurde. Be- straft werde auch der Täter, der sich nach einem Unfall durch Flucht der drohenden Blutprobe entziehe oder ihren Zweck durch das sog. «Kognak-Alibi» zu vereiteln trachte. Anderseits bedrohe Art. 91 Abs. 3 aSVG nicht jeden angetrunkenen Fahr- zeuglenker, der in Kenntnis seines Zustands weitergefahren sei, wobei theoretisch immer die Möglichkeit bestehe, dass er in eine Polizeikontrolle gerate und einer Blutprobe unterzogen werde. Entscheidend sei, ob der Täter im konkreten Fall mit einer Blutprobe oder anderen Massnahme als reale Wahrscheinlichkeit rechnete oder rechnen musste. Treffe dies zu, so dürfe der Fahrzeuglenker nichts unter- nehmen, was die Vornahme einer unverfälschten Untersuchung stören könne. Ent- ziehe sich der Täter dieser Pflicht mit der Absicht, die als wahrscheinlich erkannte Massnahme zu durchkreuzen, oder billige er diesen Erfolg für den Fall des Eintritts, sei er nach Art. 91 Abs. 3 aSVG zu bestrafen (a.a.O. E. 2b). Gemäss jüngerer bun- desgerichtlicher Rechtsprechung muss in Anbetracht von Art. 55 Abs. 1 SVG be- reits mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle gerechnet werden, wenn ein Fahr- zeuglenker in einen Unfall verwickelt ist. Anders verhält es sich nur, wenn die Kolli- sion unzweifelhaft auf einen vom Fahrzeuglenker unabhängigen Umstand zurück- zuführen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_461/2017 vom 26.01.2018 E. 2.3). Folg- lich muss auch der völlig nüchterne Fahrzeuglenker mit einer Alkoholkontrolle rechnen (Urteil des Bundesgerichts 6B_415/2015 vom 19.08.2015 E. 1.2). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Die- ser ist gegeben, wenn der Fahrzeuglenker die Meldepflicht sowie die hohe Wahr- scheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe oder anderen Massnahme begrün- denden Tatsachen kannte und daher die Unterlassung der gemäss Art. 51 SVG vorgeschriebenen und ohne Weiteres möglichen Meldung an die Polizei vernünfti- 52 gerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Blutprobe gewertet werden kann (BGE 126 IV 53 E. 2a). 14.3.2 Erwägungen der Kammer Gemäss Beweisergebnis (E. IV.12.5 hiervor) entfernte sich der Beschuldigte in Richtung Forsthaus, nachdem er zuvor dem vor ihm im Bizzozero-Kreisel fahren- den Rollerfahrer bewusst viel zu nahe aufgefahren und anschliessend absichtlich in den auf der Fahrbahn abgestellten Roller gefahren ist, der umfiel und beschädigt wurde. Der Beschuldigte wollte sich möglichst rasch von der Unfallstelle entfernen, weil er aufgrund seines vorangegangenen gesetzwidrigen Verhaltens damit rech- nen musste, dass C.________ die Polizei avisiert. Im Bewusstsein um sein voran- gegangenes verkehrsregelwidriges und strafrechtlich relevantes Verhalten sowie angesichts seines getrübten automobilistischen Leumunds (E. VI.23.1 hiernach) und unter Berücksichtigung der strengen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. V.14.3.1 hiervor) musste der Beschuldigte mindestens mit der Anordnung einer Atemalkoholprobe rechnen. Indem er sich dennoch wissentlich und willentlich vor dem Eintreffen der Polizei von der Unfallstelle entfernte, erfüllt er den objektiven und subjektiven Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Der Beschuldigte hat sich der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nach Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig gemacht. 15. Vorfall vom 21. Februar 2019 15.1 Grobe Verkehrsregelverletzung (Nichtbelassen des Vortritts gegenüber Fussgän- gern auf Fussgängerstreifen als Lenker eines Personenwagens) 15.1.1 Rechtliche Grundlagen Eine grobe Verkehrsregelverletzung begeht, wer durch grobe Verletzung der Ver- kehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 90 Abs. 2 SVG). Für die allgemeinen Ausführungen zum objekti- ven und subjektiven Tatbestand wird auf die korrekten Ausführungen der Vor- instanz verwiesen (S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss Art. 33 Abs. 1 SVG ist Fussgängern das Überqueren der Fahrbahn in an- gemessener Weise zu ermöglichen. Laut Art. 6 Abs. 1 VRV muss der Fahrzeuglen- ker vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung jedem Fussgänger, der sich be- reits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will, den Vortritt gewähren. Er muss die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten, damit er dieser Pflicht nachkommen kann. 15.1.2 Erwägungen der Kammer Gemäss Beweisergebnis (E. IV.13.5 hiervor) hielt der Beschuldigte seinen Perso- nenwagen zunächst mit der Front (leicht) auf dem Fussgängerstreifen an und fuhr er anschliessend mehrfach ruckartig auf einen sich auf dem Fussgängerstreifen be- findlichen Fussgänger zu, um diesen von der Strasse wegzudrängen. Als der Be- schuldigte erneut Gas gab und davonfuhr, drängte er den nunmehr seitlich vor dem Personenwagen auf dem Fussgängerstreifen stehenden Fussgänger definitiv zur 53 Seite. Damit missachtete er dessen Vortrittsrecht und verunmöglichte er es jenem, die Fahrbahn in angemessener Weis zu überqueren, womit er die Verkehrsregeln nach Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 VRV verletzt hat. Laut Bundesgericht gehören Art. 33 Abs. 1 und Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 VRV zu den grundlegenden Verkehrsregeln, welche wesentlich für die Ge- währleistung der Sicherheit im Strassenverkehr sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1318/2019 vom 23.06.2021 E. 2.3.3.). Durch sein Verhalten – konkret das ab- sichtliche, direkte, ruckartige und viel zu nahe Heranfahren auf den sich auf dem Fussgängerstreifen befindlichen Fussgänger, welches bewirkte, dass die Stoss- stange das Bein des Fussgängers berührte und sich jener mit beiden Händen auf der Motorhaube abstützen und anschliessend seitlich ausweichen musste, sowie das plötzliche Gasgeben – schuf der Beschuldigte eine ernstliche und konkrete (nicht bloss erhöht abstrakte) Gefahr für die Sicherheit des deutlich schwächeren Fussgängers. Dabei ist entgegen dem Vorbringen von Rechtsanwalt B.________ (pag. 719) unerheblich, dass der betroffene Fussgänger bis dato keine Strafanzei- ge erhoben hat und laut den Zeugen nicht sichtlich verletzt wurde. Der Fussgänger war als ungeschützter Verkehrsteilnehmer besonders verletzlich. Ein blosses Stol- pern seinerseits hätte zu einem Unfall mit Verletzungsfolgen führen können. Dabei fällt zusätzlich ins Gewicht, dass der vom Beschuldigten gelenkte Personenwagen als SUV für den Fussgänger ein besonders gefährlicher Unfallgegner gewesen sein dürfte, weil das Risiko für schwere Verletzungen beim Zusammenstoss mit einem SUV aufgrund des hohen Gewichts und der höher liegenden Stossstange für Fuss- gänger grösser erscheint als bei einem Unfall mit einem konventionellen Perso- nenwagen. Der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG ist demnach erfüllt. Der Beschuldigte handelte auch in subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig. Er missachtete das Vortrittsrecht des Fussgängers wissentlich und willentlich sowie in rücksichtsloser Weise. Er agierte ohne Not, d.h. weder verkehrs- noch fahrzeugbe- dingt, sondern vielmehr in der Absicht, den Fussgänger von der Strasse zu drän- gen und sich die Durchfahrt zu erzwingen, obwohl er selber vortrittsbelastet war. Es ging ihm um eine reine Machtdemonstration gegenüber dem schwächeren, nicht- motorisierten Verkehrsteilnehmer. Der Beschuldigte musste mit der Gefahr rech- nen, dass sich der Fussgänger beim Zusammenstoss mit der Stossstange verletzt und/oder sich nicht auf der Motorhaube abstützen resp. zur Seite ausweichen kann, und angefahren/überfahren wird. Der Beschuldigte hat sich der groben Verkehrsregelverletzung durch Nichtbelassen des Vortritts gegenüber Fussgängern auf Fussgängerstreifen als Lenker eines Per- sonenwagens nach Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 SVG schuldig ge- macht. 15.2 Nötigung 15.2.1 Rechtliche Grundlagen Eine Nötigung begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). Für die allgemeinen Aus- 54 führungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand wird vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 41 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Ergänzend ist mit Blick auf die vorliegend relevanten Nötigungsmittel Folgendes festzuhalten: Unter «Gewalt» ist die unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper des Op- fers zu verstehen. Im Urteil 6B_793/2018 vom 9. Januar 2019 bestätigte das Bun- desgericht als Mittel der Gewaltanwendung im Sinne von Art. 181 StGB die Ver- wendung eines Fahrzeugs, um einen Fussgänger physisch von der Strasse zu drängen. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen fuhr der Geschädigte mit dem Fahrrad über einen Fussgängerstreifen. Der Beschuldigte störte sich daran, weshalb er hupte. Der Fussgänger weigerte sich, den Fussgängerstreifen freizuge- ben, wodurch er die Weiterfahrt des Beschuldigten verhinderte. Daraufhin fuhr der Beschuldigte mit seinem Auto langsam auf den Fussgänger zu, so dass sich dieser auf die Motorhaube setzte, um nicht überfahren zu werden. Schliesslich rutschte er wieder von der Motorhaube herunter. Das Bundesgericht erwog, der Beschuldigte habe sein Fahrzeug verwendet, um den Fussgänger physisch von der Strasse zu drängen. Für den Schuldspruch wegen Nötigung sei dabei unerheblich, dass der Beschuldigte nicht Hand an den Geschädigten angelegt, sondern sein Fahrzeug als Mittel eingesetzte habe, um die Durchfahrt zu erzwingen. Der Beschuldigte ha- be den Fussgänger mit seinem Fahrzeug von der Strasse geschoben und dabei die Masse und das Volumen des Fahrzeugs so eingesetzt, dass der Geschädigte die Strasse gezwungenermassen räumen musste, andernfalls er Verletzungen riskiert hätte (a.a.O. E. 2.3). Beim Nötigungsmittel der «Androhung ernstlicher Nachteile» stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig er- scheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objekti- ven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffe- nen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken. Die Drohung muss eine gewisse Intensität aufweisen, die sich nach objektiven Kriterien und den Umständen des Einzelfalls bestimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2021 vom 11.01.2022 E. 2.3). Das Nötigungsmittel der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» ist restrik- tiv auszulegen. Es muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise gedul- dete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstli- cher Nachteile gilt. Im Strassenverkehr ist dies gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung etwa der Fall bei zwei kurz hintereinander durchgeführten «Schikane- stopps» bis zum Stillstand, welche den hinteren Fahrzeuglenker zur Vollbremsung zwingen. Aber auch ein durch Hupen und Lichtzeichen unterstütztes, drängendes und gefährlich nahes Auffahren im Tunnel erfüllt den Tatbestand. Vorausgesetzt ist, dass das Opfer durch die Anwendung des Zwangsmittels in seiner Handlungs- freiheit beeinträchtigt und auf diese Weise gegen seinen Willen zu einem bestimm- ten Verhalten veranlasst wird (Urteil des Bundesgerichts 7B_368/2023 vom 18.04.2024 E. 3.1.2 mit Hinweisen). 55 15.2.2 Erwägungen der Kammer Gemäss Beweisergebnis (E. IV.13.5 hiervor) fuhr der Beschuldigte ruckartig und derart nahe auf den sich auf dem Fussgängerstreifen befindlichen Fussgänger zu, dass die Stossstange dessen Bein berührte und sich jener mit beiden Händen auf der Motorhaube abstützen und schliesslich seitlich ausweichen musste. Als der Beschuldigte erneut Gas gab und davonfuhr, drängte er den nunmehr seitlich vor dem Personenwagen auf dem Fussgängerstreifen stehenden Fussgänger definitiv zur Seite. Insofern behinderte der Beschuldigte den Fussgänger am beabsichtigten regulären Passieren des Fussgängerstreifens. Begleitet von stetem und drängen- dem Hupen sowie ruckartigem Auffahren setzte der Beschuldigte die Masse und das Volumen seines deutlich stärkeren Personenwagens so ein, dass sich der vor- trittsberechtigte Fussgänger gezwungen sah, seit Vortrittsrecht aufzugeben und die Fahrbahn freizugeben, andernfalls er Verletzungen riskiert hätte. Das vom Be- schuldigten an den Tag gelegte rücksichtslose und gefährliche Fahrverhalten, ins- besondere das ruckartige und nahe Heranfahren unter drohendem Betätigen der Hupe, ist selbst bei geringer Geschwindigkeit ohne Weiteres geeignet, bei einem durchschnittlichen Fussgänger Angst vor einem Unfall mit entsprechenden Verlet- zungsfolgen hervorzurufen und zum Ausweichen zu bewegen. Mit seinem Verhal- ten drohte der Beschuldigte dem Fussgänger implizit an, ihn an- oder gar umzufah- ren, sollte er die Strasse nicht freigeben. Um diesem Risiko zu entgehen, war der Fussgänger gezwungen, zur Seite auszuweichen und den nicht vortrittsberechtig- ten Beschuldigten passieren zu lassen. Nach dem Gesagten beeinträchtigte der Beschuldigte die Handlungsfreiheit des Fussgängers und erfüllt er den objektiven Tatbestand der Nötigung. Der Beschuldigte wollte den vortrittsberechtigten Fussgänger vom Fussgängerstrei- fen drängen, um sich den Vortritt zu erzwingen. Er wusste und wollte, dass der Fussgänger durch sein Verhalten am ordnungsgemässen Überqueren des Fuss- gängerstreifens gehindert, zum Ausweichen gezwungen und damit in der Hand- lungsfreiheit beeinträchtigt wird. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und damit auch in subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig. Was die Rechtswidrigkeit der Nötigung betrifft, so wird diese durch das verkehrsre- gelwidrige Verhalten des Beschuldigten und namentlich den vorerwähnten Schuld- spruch wegen grober Verkehrsregelverletzung, begangen durch Nichtbelassen des Vortritts gegenüber dem Fussgängern auf dem Fussgängerstreifen (E. V.15.1.2 hiervor), indiziert. Das Nötigungsmittel (ruckartiges und viel zu nahes Auffahren mit einem Personenwagen, begleitet von hartnäckigem und drohendem Hupen) ist ebenso unrechtmässig wie der damit verfolgte Nötigungserfolg (den vortrittsberech- tigten Fussgänger zum Freigeben der Strasse zu zwingen). Der Beschuldigte hat sich der Nötigung nach Art. 181 StGB schuldig gemacht. 15.3 Konkurrenz Zwischen Art. 90 SVG und Art. 181 StGB besteht echte Konkurrenz, weil die bei- den Tatbestände unterschiedliche Rechtsgüter schützen. Während Art. 181 StGB die Handlungsfreiheit resp. die Freiheit der Willensbildung und -betätigung des Ein- 56 zelnen schützt, wird von Art. 90 Abs. 2 SVG die Verkehrssicherheit auf öffentlichen Strassen geschützt (BGE 137 IV 326 E. 3.6). VI. Strafzumessung 16. Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird auf die korrekten Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen (S. 43 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Kammer das Doppelverwertungsverbot zu beachten hat. Laut diesem dürfen Umstände, die schon die Strafandrohung be- stimmen, nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe berücksichtigt werden. Die Kammer darf (und muss) aber das Ausmass der Ver- wirklichung des Tatbestandsmerkmals resp. eines qualifizierenden oder privilegie- renden Tatumstands berücksichtigen (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auf- lage 2019, N. 31 und N. 86). 17. Strafrahmen und Strafart Grobe Verkehrsverletzung, Sachbeschädigung, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit wie auch Nötigung werden mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe zwischen drei Tagen und drei Jahren bestraft (Art. 144 Abs. 1 und Art. 181 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 StGB; Art. 90 Abs. 2 und Art. 91a Abs. 1 i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Wenngleich der Beschuldigte bereits wiederholt zu bedingten Gelds- trafen verurteilt wurde (pag. 687 ff.), erscheint eine Freiheitsstrafe nicht als zwin- gend notwendig, um ihn von weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Zu- dem ist aufgrund seiner soliden finanziellen Verhältnisse (siehe E. VI.26.2 hier- nach) davon auszugehen, dass er die Geldstrafe bezahlen kann. Folglich ist für sämtliche zu beurteilenden Delikte eine Geldstrafe auszufällen und in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei ist mit der Vorinstanz von der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 21. Februar 2019 durch Nichtbelassen des Vortritts gegenüber Fussgängern auf Fussgängerstreifen als Lenker eines Personenwagens, als schwerstes Delikt auszugehen. Die dafür aus- zufällende Einsatzstrafe ist anschliessend um die weiteren Schuldsprüche ange- messen zu erhöhen (Asperationsprinzip). 57 18. Einsatzstrafe für die grobe Verkehrsregelverletzung durch Nichtbelassen des Vortritts gegenüber Fussgängern auf Fussgängerstreifen als Lenker eines Personenwagens 18.1 Tatkomponenten 18.1.1 Objektive Tatschwere Durch das ruckartige und viel zu nahe Auffahren auf den sich auf dem Fussgän- gerstreifen befindlichen Fussgänger schuf der Beschuldigte für jenen eine konkrete Gefahr verletzt zu werden. Der Fussgänger, der von der Stossstange am Bein berührt wurde und sich mit beiden Händen auf der Motorhaube abstützen musste, hätte sich beim Zusammenstoss verletzen oder stürzen können. Weil es sich beim Tatfahrzeug um einen SUV handelt, dürften dem Fussgänger dabei grundsätzlich schwerere Verletzungen gedroht haben als bei einem Zusammenstoss mit einem konventionellen Personenwagen. Die Schwere der Gefährdung des geschützten Rechtsguts Leib und Leben liegt dennoch eher im leichten Bereich, zumal sich der Personenwagen des Beschuldigten auf dem Fussgängerstreifen eher langsam be- wegte (Schritttempo) und sich der Fussgänger auf der Motorhaube abstützen sowie anschliessend seitlich ausweichen konnte. Betreffend die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten ist zu betonen, dass sich die Tat um 8:30 Uhr und damit zur Berufsverkehrszeit ereignete, als mehrere Fussgänger im Begriff waren, den Fussgängerstreifen zu überqueren. Der vortrittsbelastete Beschuldigte, der die eigene Durchfahrt erzwingen wollte, handel- te absolut rücksichtslos; dies wurde allerdings bereits im Rahmen der rechtlichen Qualifikation berücksichtigt und ist daher neutral zu gewichten. Insgesamt und mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen wiegt das objektive Tat- verschulden noch leicht. Die Kammer erachtet für die objektive Tatschwere eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als angemessen. 18.1.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen. Er fuhr wissentlich und willentlich viel zu nahe und ruckartig auf den sich auf dem Fussgängerstreifen befindlichen Fussgänger heran, um diesen von der Strasse zu drängen und sich die Durchfahrt zu erzwingen, obwohl er selber vortrittsbelastet war. Er war sich der durch sein Fahrverhalten verursachten Gefährdung nicht nur bewusst, sondern er setzte sie geflissentlich als Druckmittel zur Erzwingung seiner Durchfahrt ein, was zusätzlich verwerflich erscheint. Dem Beschuldigten wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten, d.h. vor dem Fussgängerstreifen anzuhalten und mit der Weiterfahrt zuzuwarten, bis die Strasse frei ist. Dieses kleine bisschen Geduld hätte er auf- wenden können und auch müssen. Die subjektive Tatschwere wirkt sich straferhöhend aus. 58 18.1.3 Fazit Die Kammer veranschlagt für den Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelver- letzung (Nichtbelassen des Vortritts gegenüber Fussgängern auf Fussgängerstrei- fen als Lenker eines Personenwagens) eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen. 19. Asperation für die grobe Verkehrsregelverletzung durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren 19.1 Tatkomponenten 19.1.1 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte unterschritt den Abstand beim Hintereinanderfahren derart, dass er den Roller touchierte. Mehr als bei einer Kollision kann der Abstand beim Hinter- einanderfahren offenkundig nicht unterschritten werden, womit das Verhalten des Beschuldigten klar über das zur Verwirklichung des Tatbestands der (groben) Ver- kehrsregelverletzung durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstands beim Hin- tereinanderfahren erforderliche hinausging. Wenngleich beide Fahrzeuge mit nied- rigem Tempo unterwegs waren, schuf der Beschuldigte mit seinem Verhalten die konkrete Gefahr eines Unfalls mit Sach- und/oder Personenschaden, zumal er den gebotenen Abstand im Kreisverkehr unterschritt und den Rollerfahrer ausgangs des Kreisverkehrs touchierte, wo mehr Aufmerksamkeit und Manövrieren erforder- lich sind als etwa auf einer geraden Strecke. Erschwerend kommt hinzu, dass der Rollerfahrer ein Lernfahrer war. Es lag ausserhalb des Einflussbereichs des Be- schuldigten, dass jener nicht stürzte. Die Schwere der Gefährdung des geschützten Rechtsguts Leib und Leben liegt dennoch eher im leichten Bereich. Der Beschuldigte handelte verwerflich, zumal dem Auffahren ein länger andauern- des (und nicht bloss einmaliges) Bedrängen des Rollerfahrers mit mehrmaligem Aufheulen-Lassen des Motors voranging. Hinzu kommt, dass es sich beim Roller- fahrer um einen schwächeren, ungeschützten und damit besonders vulnerablen Verkehrsteilnehmer handelte, der mit einem L-Schild als Lernfahrer gekennzeich- net war. Die Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten wurde jedoch bereits im Rah- men der rechtlichen Qualifikation berücksichtigt und ist daher neutral zu gewichten. Die Kammer erachtet für die objektive Tatschwere eine Geldstrafe von 20 Tages- sätzen als angemessen. 19.1.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte betreffend das zu nahe Auffahren als auch das Touchie- ren des Hecks des Rollers mit der Fahrzeugfront direktvorsätzlich. Er agierte aus nichtigen Beweggründen, insbesondere um den Rollerfahrer zu schikanieren, zu provozieren und seine Macht zu demonstrieren. Dies ohne nachvollziehbaren Grund, namentlich ohne vorgängig seinerseits provoziert worden zu sein, einzig und allein aus Verärgerung, zuvor von einem Rollerfahrer mit L-Schild überholt worden zu sein. Es wäre dem Beschuldigten ein Leichtes gewesen, sich rechtskon- form zu verhalten, d.h. den gebotenen Abstand zu wahren und den Rollerfahrer al- lenfalls nach Verlassen des Kreisverkehrs ordnungsgemäss zu überholen. 59 Die subjektive Tatschwere wirkt sich im Umfang von 10 Tagessätzen straferhöhend aus. 19.1.3 Fazit Die Kammer veranschlagt für den Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelver- letzung (Nichtwahren eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren) eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Diese ist im Umfang von 2/3, ausmachend 20 Tagessätze, zu asperieren. 20. Asperation für die Sachbeschädigung 20.1 Tatkomponenten 20.1.1 Objektive Tatschwere Der kausal verursachte Schaden ist ziffernmässig nicht ausgewiesen. Der reine Sachschaden am Roller dürfte jedenfalls höchstens CHF 1’360.70 betragen (siehe pag. 35 sowie auch E. IV.12.4.2 hiervor und E. VII.29 hiernach). Die Verletzung des geschützten Rechtsguts des fremden Eigentums resp. des Vermögens wiegt daher noch leicht. Betreffend die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten ist zu beachten, dass er als Tatmittel seinen Personenwagen einsetzte. Er stiess damit einen stehenden Roller um, womit er einen Totalschaden in Kauf nahm und auch verursachte (siehe dazu auch E. VII.29 hiernach). Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) se- hen für den Referenzsachverhalt 15 Strafeinheiten vor. Diesem liegen ein nächtli- ches Zerkratzen des Lacks eines fremden Personenwagens und ein Schaden von knapp über CHF 300.00 zugrunde (a.a.O. S. 47). Die zu beurteilende Sachbeschädigung entspricht in etwa dem Referenzsachver- halt, weshalb die Kammer für die objektive Tatschwere eine Geldstrafe von 15 Ta- gessätzen als angemessen erachtet. 20.1.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus egoistischem Beweggrund. Er be- ging die Sachbeschädigung aus Verärgerung über den vorangegangen mündlichen Disput mit dem Rollerfahrer und weil er sich ärgerte, zuvor von jenem überholt worden zu sein. Er stiess den Roller um, um dem gegenüber dem Rollerfahrer sei- ne kräftemässige Überlegenheit als Autofahrer zu demonstrieren sowie um sich die Strasse freizuräumen. Eine derartige Überreaktion als Reaktion auf ein unliebsa- mes Gespräch und ein unliebsames Überholmanöver weist auf eine äusserst ge- ringe Frustrationstoleranz hin. Die nichtigen Beweggründe wirken sich verschul- denserhöhend aus. Der Beschuldigte war in seiner Entscheidungsfreiheit nicht eingeschränkt, nament- lich befand er sich nicht in der von ihm geltend gemachten Notstandsituation. Die Sachbeschädigung am Roller wäre klar vermeidbar gewesen. Die subjektive Tatschwere wirkt sich im Umfang von 10 Tagessätzen straferhöhend aus. 60 20.1.3 Fazit Die Kammer veranschlagt für den Schuldspruch wegen Sachbeschädigung eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen. Diese ist im Umfang von 2/3, ausmachend 15 Ta- gessätze, zu asperieren. 21. Asperation für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit 21.1 Tatkomponenten 21.1.1 Objektive Tatschwere Die VBRS-Richtlinien sehen für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit einem Motorfahrzeug ohne Unfall oder mit einem Bagatel- lunfall (wie Parkschaden, Zaun gestreift oder Schleichweg benutzt) 12 Strafeinhei- ten sowie eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 800.00 vor. Bei einem be- deutenden Unfall oder krassem Fahrfehler empfehlen sie 35 Strafeinheiten und ei- ne Verbindungsbusse von mindestens CHF 800.00 (a.a.O. S. 17). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte unmittelbar vor der Verei- telung der Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nicht nur einen erheb- lichen Fahrfehler beging, sondern zusätzlich eine mutwillige Sachbeschädigung. Sein objektives Tatverschulden ist zwischen den beiden Referenzsachverhalten der VBRS-Richtlinien anzusiedeln. Die Kammer erachtet für die objektive Tatschwere eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen als angemessen. 21.1.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus selbstbezogenen Beweggrün- den. Er war sich seines deliktischen Fahrverhaltens und der mutwilligen Sachbe- schädigung bewusst und wollte sich den Massnahmen zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit sowie den straf- und administrativrechtlichen Konsequenzen entziehen, die bei Eintreffen der Polizei vor Ort zu erwarten waren. Es wäre ihm möglich und zumutbar gewesen, sich rechtskonform zu verhalten, d.h. sich der Situation zu stel- len und die Polizei zu informieren resp. deren Eintreffen abzuwarten und sich für allfällige Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zur Verfügung zu hal- ten. Die subjektive Tatschwere wirkt sich dennoch neutral aus. 21.1.3 Fazit Die Kammer veranschlagt für den Schuldspruch wegen Vereitelung von Massnah- men zur Feststellung der Fahrunfähigkeit eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen. Diese ist im Umfang von 2/3, ausmachend 10 Tagessätze, zu asperieren. 22. Asperation für die Nötigung 22.1 Tatkomponenten 22.1.1 Objektive Tatschwere Betreffend das Ausmass der Verletzung des geschützten Rechtsguts der Hand- lungsfreiheit ist anzumerken, dass der Beschuldigte den Fussgänger am beabsich- 61 tigten ordnungsgemässen Überqueren des Fussgängerstreifens hinderte. Er zwang jenen, sein Vortrittsrecht aufzugeben und die Strasse freizugeben. Hinsichtlich die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten fällt ins Gewicht, dass er sich gleich mehrerer Nötigungsmittel bediente. Er versuchte, den Fussgän- ger mit seinem Personenwagen durch ruckartiges Anfahren/Touchieren physisch von der Strasse zu drängen. Er setzte die Masse und Kraft seines Personenwa- gens sowie drohende Hupgeräusche gegen einen ungeschützten Verkehrsteilneh- mer ein. Der Beschuldigte handelte äusserst verwerflich, indem er seinen Perso- nenwagen gegen einen vortrittsberechtigten und deutlich schwächeren Verkehrs- teilnehmer einsetzte, um sich die Durchfahrt zu erzwingen. Die Kammer erachtet für die objektive Tatschwere eine Geldstrafe von 30 Tages- sätzen als angemessen. 22.1.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen, nichtigen Grün- den. Es ging ihm darum, sich die Durchfahrt zu erzwingen, obwohl er vortrittsbelas- tet war. Dafür nahm er auch eine Gefährdung des Fussgängers in Kauf. Es wäre dem Beschuldigten ein Leichtes gewesen, sich rechtskonform zu verhalten, d.h. mit der Weiterfahrt zuzuwarten, bis der Fussgänger die Strasse passiert hat. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus. 22.1.3 Fazit Die Kammer veranschlagt für den Schuldspruch wegen Nötigung eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Diese ist – aufgrund des engen zeitlichen, sachlichen und si- tuativen Zusammenhangs mit der groben Verkehrsregelverletzung (Nichtbelassen des Vortritts gegenüber Fussgängern auf Fussgängerstreifen als Lenker eines Per- sonenwagens) – im Umfang von 1/2, ausmachend 15 Tagessätze, zu asperieren. 23. Täterkomponenten 23.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte ist (teilweise einschlägig) vorbestraft. Aus dem Strafregisteraus- zug vom 1. Mai 2024 und dem verkehrspsychologischen Gutachten zur Abklärung der charakterlichen Fahreignung vom 8. März 2021 erhellt, dass der Beschuldigte am 4. Februar 2014 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes und Übertretung der Verkehrsregeln, begangen am 20. Juni 2023, zu einer bedingten Geldstrafe und einer Verbindungsbusse verurteilt wurde (amtliche Akten BM 17 19441, pag. 228; pag. 687 f.). Weiter ist dem Strafre- gisterauszug eine Verurteilung vom 28. Oktober 2014 wegen mehrfacher Be- schimpfung zu entnehmen (pag. 688). Betreffend die Verurteilung vom 4. Febru- ar 2014 sei darauf hingewiesen, dass jene noch immer im Strafregisterauszug des Beschuldigten erscheint, weil mit Inkrafttreten des Strafregistergesetzes (StReG; SR 330) per 23. Januar 2023 die Fristen für die Löschung von Daten aus dem Strafregister verlängert wurden. Mit dem Strafregistergesetz wurde auch das Ver- bot der Verwendung von gelöschten Daten aufgehoben (Botschaft zum Strafregis- tergesetz vom 20.06.2014, BBl 2014 5713 S. 5775 ff.; siehe auch Urteil des Bun- 62 desgerichts 7B_215/2023 vom 30.11.2023 E. 2.2). Ob und unter welchen Voraus- setzungen die besagte Vorstrafe dem Beschuldigten entgegengehalten werden darf, die nach altem Recht einem Verwertungsverbot unterstand (Art. 369 Abs. 3 i.V.m. Art. 369 Abs. 7 aStGB), kann vorliegend offenbleiben. Denn allein aus dem ADMAS-Auszug (pag. 690 ff.) und dem erwähnten verkehrspsychologischen Gut- achten geht klar hervor, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit grosse Mühe hatte, sich an die Rechtsordnung zu halten. Sein automobilistischer Leumund ist schwerstens getrübt. So wurden seit Dezember 2018 vier Administrativmassnah- men gegen ihn verhängt; dreimal wurde ihm bereits der Ausweis entzogen (letzt- mals wegen charakterlicher Nichteignung). Zudem musste er sich einer verkehrs- psychologischen Begutachtung unterziehen (pag. 690; amtliche Akten BM 17 19441, pag. 231). Diese ergab, dass aus verkehrspsychologischer Sicht aufgrund der inadäquaten Aufarbeitung der eigenen Anteile an den Vorkommnis- sen resp. des wenig realitätsnahen Selbstbildes des Beschuldigten von einem er- höhten Risiko für unangepasstes Verhalten im Verkehr auszugehen ist. Die charak- terliche Fahreignung des Beschuldigten wurde negativ beurteilt. Die Fachpsycholo- gin für Verkehrspsychologie empfahl zur Wiedererlangung der Fahreignung eine Psychotherapie (mindestens 20 Stunden, sinnvollerweise verteilt über einen Zeit- raum von mindestens einem Jahr; amtliche Akten BM 17 19441, pag. 239). Das Vorleben des Beschuldigten wirkt sich straferhöhend aus. Für die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wird auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Sie geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass und wirken sich neu- tral auf die Strafe aus. 23.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 StPO). Daher hat sie keinerlei Pflicht, durch aktives Verhalten das Verfahren zu fördern und so zur eigenen Überführung beizutragen (Urteil des Bundesgerichts 7B_253/2022 vom 08.02.2024 E. 2.3.4). Gleichwohl darf von ihr erwartet werden, dass sie sich im Strafverfahren korrekt und anständig verhält. Der Beschuldigte verhielt sich während des Strafverfahrens wiederholt unange- bracht. So hielt die Polizei betreffend den Vorfall vom 22. September 2018 fest: «Die Ermittlungen in diesem Fall verliefen äusserst beschwerlich, da sich Herr A.________ jeglicher Kooperation mit den Ermittlungsbehörden widersetzte und sich gegenüber allen Beteiligten äusserst despotisch verhielt» (pag. 33; siehe zum als despotisch beschriebenen Verhalten des Beschuldigten auch die Einschätzung der Fachpsychologin für Verkehrspsychologie, amtliche Akten BM 17 19441, pag. 231). Sodann fiel der Beschuldigte wiederholt mit hochmütigen und ausländer- feindlichen Aussagen auf. So etwa, als er sich gegenüber der Staatsanwaltschaft betreffend den Vorfall vom 22. September 2018 entrüstete, «dass die Staatsan- waltschaft wegen eines Bagatelldelikts solch einen Aufwand betreibe, insbesonde- re, wenn es sich bei der anzeigenden Person ohnehin nur um einen Ausländer handle, der wohl kein einziges Wort deutsch spreche» (pag. 370; siehe zu den aus- 63 länderfeindlichen und diffamierenden Äusserungen des Beschuldigten auch E. IV.12.4.1 hiervor). Es fehlen jegliche Anzeichen von Einsicht und Reue. Betreffend den Vorfall vom 22. September 2018 stellt der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger als den ei- gentlichen Täter dar, indem er sich auf einen angeblichen «Schikanestopp» und ei- nen vermeintlichen Notstand beruft. Hinsichtlich des am 21. Februar 2019 Gesche- henen bestreitet er seine Täterschaft trotz erdrückender Beweislage bis heute ve- hement. Das ist sein strafprozessuales Recht als beschuldigte Person (Art. 113 Abs. 1 StPO), weshalb daraus nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden darf. Jedoch kann ihm auch kein Geständnisrabatt gewährt werden. Der Beschuldigte wurde während des vorliegenden Verfahrens erneut straffällig. Er wurde mit Strafbefehl vom 26. März 2023 der Beschimpfung schuldig gesprochen, begangen am 26. Mai 2023 (pag. 689). Damit offenbart er eine nicht unerhebliche Uneinsichtigkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung. Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren wirken sich ebenfalls strafer- höhend aus. 23.3 Strafempfindlichkeit Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist durchschnittlich und wirkt sich neu- tral auf die Strafe aus. Der Vollzug einer monetären Strafe bringt zwangsläufig ei- nen gewissen Einschnitt in die finanziellen Verhältnisse mit sich. 23.4 Zwischenfazit Insgesamt sind die Täterkomponenten im Umfang von 10 Tagessätzen strafer- höhend zu berücksichtigen. 24. Strafminderung zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots 24.1 Rechtliche Grundlagen Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Das Beschleunigungsge- bot verpflichtet die Strafbehörden, das Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen (Art. 5 Abs. 1 StPO). Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist wird miss- achtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der ange- messenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen er- weist. Der Verfahrensgegenstand und die damit verbundene Interessenlage kön- nen raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen des Strafverfah- rens sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person (Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2021 vom 10.11.2021 E. 2.1; Mathys, a.a.O. N. 367). Die Konsequenzen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots 64 sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf die Strafe und, als ul- tima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens (Urteil des Bundesge- richts 6B_1236/2022 vom 11.01.2023 E. 4.2.3). Das Gericht ist verpflichtet, die Ver- letzung des Beschleunigungsgebots mindestens im Urteilsdispositiv ausdrücklich festzuhalten und darzulegen, in welchem Ausmass es diesen Umstand berücksich- tigt (Urteil des Bundesgerichts 7B_794/2023 vom 09.11.2023 E. 3.2.2). 24.2 Erwägungen der Kammer Die zu beurteilenden Straftaten ereigneten sich am 22. September 2018 und am 21. Februar 2019. Betreffend das Ereignis vom 22. September 2018 eröffnete die Staatsanwaltschaft am 27. September 2018 eine Untersuchung gegen unbekannte Täterschaft (pag. 1), welche sie am 4. Februar 2019 auf den Beschuldigten aus- dehnte (pag. 2). Hinsichtlich des Vorfalls vom 21. Februar 2019 ermittelte die Staatsanwaltschaft zunächst ebenfalls gegen unbekannte Täterschaft. Zwischen den beiden Tatbegehungen und der Eröffnung der Strafuntersuchungen gegen den Beschuldigten wie auch danach führte die Staatsanwaltschaft diverse Untersu- chungshandlungen durch (wie Einvernahmen und umständliche Korrespondenz mit der N.________ AG zwecks Feststellung des Fahrzeuglenkers). Am 6. Juli 2020 erliess die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten einen Strafbefehl (pag. 470 ff.). Dagegen erhob jener am 13. Juli 2020 Einsprache (pag. 477), wor- aufhin die Staatsanwaltschaft am 7. Dezember 2020 die Akten der Vorinstanz zur Durchführung der Hauptverhandlung überwies (pag. 483). Insgesamt sind keine längeren Phasen auszumachen, in welchen die Staatsanwaltschaft untätig gewe- sen wäre. Das Obergericht des Kantons Bern wies mit Beschluss vom 25. Juli 2019 denn auch eine vom Beschuldigten erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde ab (pag. 461). Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 19. August 2022 statt (amtliche Akten BM 17 19441, pag. 391). Die Zeitspanne von mehr als zwanzig Monaten zwischen dem Eingang der Anklageschrift bei der Vorinstanz und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erscheint auch für eine Nicht-Haftsache sowie unter Berücksichtigung der am 4. März 2021 erfolgten Verfahrensvereinigung (amt- liche Akten BM 17 19441, pag. 187 f.) zu lang. Die benötigte Dauer von acht Mona- ten für die Ausfertigung der 55-seitigen Urteilsbegründung (datierend vom 27. April 2023; amtliche Akten BM 17 19441, pag. 415 ff. und pag. 490 f.) ist ange- sichts der notorisch hohen Arbeitslast der Vorinstanz nachvollziehbar, erscheint aufgrund der fehlenden sachverhaltsmässigen und rechtlichen Komplexität der zu beurteilenden Sache jedoch ebenfalls als zu lang. Die oberinstanzliche Verhand- lung fand am 23. Mai 2024 statt. Das oberinstanzliche Urteil erging somit 20 Mona- te nach dem erstinstanzlichen Urteil resp. rund viereinhalb Jahre nach der Tatbe- gehung. Die Gesamtdauer des Strafverfahrens erscheint demnach insgesamt als zu lang. Sowohl in erster wie auch in oberer Instanz erweisen sich die Zeitspannen zwi- schen dem Eingang des Dossiers beim Gericht und der Hauptverhandlung als zu lang. Es liegt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist praxisgemäss im Dispositiv festzu- halten und rechtfertigt eine Strafminderung im Umfang von 20 Tagessätzen. 65 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass Strafminderung zufolge Verjährungs- nähe (Art. 48 Bst. e StGB) noch nicht vorliegt. Die Verjährungsfrist beträgt bei allen zu beurteilenden Delikten zehn Jahre (Art. 97 Abs. 1 Bst. c StGB). Zum Zeitpunkt der oberinstanzlichen Urteilsfällung sind noch nicht zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen. 25. Konkrete Geldstrafe Nach Asperation der hypothetisch bei isolierter Betrachtung auszusprechenden Einzelstrafen zur Einsatzstrafe sowie unter Berücksichtigung der Strafminderung zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots resultiert eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen. 26. Tagessatzhöhe 26.1 Rechtliche Grundlagen Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persön- lichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die gesetzliche Regelung geht vom Nettoeinkommensprinzip aus. D.h. es ist vom Einkommen auszugehen, das dem Täter durchschnittlich pro Tag zur Verfügung steht resp. zur Verfügung stehen könnte (Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2020 vom 01.10.2020 E. 2.2; MATHYS, a.a.O., N. 439). Weil die Geldstrafe den Täter in erster Linie in seinem Einkommen und nicht in den Quellen, aus denen es fliesst, treffen will, ist das Vermögen bei der Bemessung des Tagessatzes nur (subsidiär) zu berücksichtigen, wenn besondere Vermögensverhältnisse einem vergleichswei- se geringen Einkommen gegenüberstehen (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 555 vom 18.08.2023 E. IV.20 mit Hinweis auf BGE 134 IV 60 E. 6.2). 26.2 Erwägungen der Kammer Anlässlich der Erstellung des Leumundsberichts inkl. Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse am 29. April 2024 machte der Beschuldigte keine Angaben zu seiner finanziellen Situation. Er reichte einzig die Steuererklärung 2023 ein (pag. 680 ff.). Diese weist für den Beschuldigten und seine Ehefrau ein Einkommen von insge- samt CHF 142’941.00 und ein Vermögen über CHF 2'719’534.00 aus (pag. 685). Das für das Steuerjahr 2023 deklarierte Gesamteinkommen fällt dabei massiv tiefer aus als noch im Vorjahr. Gemäss Veranlagungsverfügung 2022 erzielten der Be- schuldigte und seine Ehefrau damals ein Gesamteinkommen von CHF 271'045.00, wobei allein CHF 167'773.00 auf den Beschuldigten entfielen (unpaginierte Veran- lagungsverfügung 2022, sich befindend in den edierten Akten D 23 1753 der Staatsanwaltschaft des Kantons Fribourg). An der Berufungsverhandlung berief sich der Beschuldigte weitgehend auf sein Aussageverweigerungsrecht. Er betonte lediglich, trotz Pensionsalter noch berufstätig zu sein (pag. 714 Z. 12 ff.) und dass die Steuererklärung 2023 die Einkommen von ihm und seiner Ehefrau nicht separat 66 ausweise (pag. 715 Z. 10 f.). Es ist das strafprozessuale Recht des Beschuldigten, dass er keine Angaben dazu gemacht hat, warum sich das Gesamteinkommen von ihm und seiner Ehefrau innerhalb eines Jahres fast halbiert haben soll resp. wie hoch sein gegenwärtiges Einkommen ist (Art. 113 Abs. 1 StPO). Dieser Umstand ist nach Ansicht der Kammer jedoch als Indiz dafür zu werten, dass seine tatsächli- chen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht nach einer Reduktion des von der Vorinstanz auf CHF 300.00 festgesetzten Tagessatzes verlangen. Ausgehend von einem monatlichen Einkommen von CHF 11'911.75 [CHF 142’941.00 / 12 Monate] sowie unter Berücksichtigung eines mittleren Pau- schalabzugs von 25 % und eines Unterstützungsabzugs von 15 % für die Ehefrau resultiert ein Tagessatz von CHF 238.00 [60 % von CHF 11'911.75 / 30 Tage]. Mit Blick auf das beachtliche Vermögen des Beschuldigten und der nicht erklärbaren (angeblichen) Reduktion seines Einkommens im Vergleich zum Vorjahr bildet die- ser Tagessatz die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten jedoch nicht hin- länglich ab. Insbesondere mit Blick auf das hohe Vermögen des Beschuldigten er- scheint der Kammer ein Tagessatz von (mindestens) CHF 300.00 als angemessen. Der Beschuldigte ist zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 300.00, aus- machend CHF 27’000, zu verurteilen. 27. Bedingter Vollzug 27.1 Rechtliche Grundlagen Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine un- bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für die Ge- währung des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Ver- gehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26.02.2024 E. 2.3.2). Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens resp. der Be- währungsaussichten sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Zu berücksich- tigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten oder das Bestehen sozialer Bindungen. Dabei sind die persönli- chen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen. Es ist un- zulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und an- dere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_962/2023 vom 26.02.2024 E. 2.3.4). 27.2 Erwägungen der Kammer Die Vorinstanz erachtete eine unbedingte Geldstrafe nicht für notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Sie erwog, eine ungünstige Prognose liege nicht vor. Es sei davon auszugehen, dass das vorliegende Verfahren dem Beschuldigten aufgrund der damit verbunde- 67 nen Weiterungen, insbesondere unter Berücksichtigung der Verbindungsbusse so- wie des administrativrechtlichen Führerausweisentzugs, die Folgen seines Han- delns hinreichend vor Augen führe (S. 49 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der oberinstanzlich eingeholte Strafregisterauszug des Beschuldigten weist eine Verurteilung vom 26. März 2024 wegen Beschimpfung, begangen am 26. Mai 2023, aus (pag. 688). Diese Verurteilung war der Vorinstanz zum Urteils- zeitpunkt (19. August 2022) nicht bekannt und konnte ihr auch nicht bekannt sein, weshalb die Kammer unter Berücksichtigung dieser neuen Tatsache die Geldstrafe auch unbedingt aussprechen darf, ohne gegen das Verschlechterungsverbot zu verstossen (Art. 391 Abs. 2 zweiter Satz StPO; siehe auch E. II.5.2 hiervor). Der Strafbefehl vom 26. März 2024 umschreibt die vom Beschuldigten am 26. Mai 2023 begangene Tat folgendermassen (pag. 10010 der edierten Akten D 23 1753 der Staatsanwaltschaft des Kantons Fribourg): A.________ hat am 26. Mai 2023 zwischen 08.45 Uhr und 09.30 Uhr V.________ in 1789 Lugnorre, Y.________ (Strasse), beschimpft. Er fragte V.________, ob er am Morgen in den Spiegel schauen würde, so klein und dick wie er sei. Er sagte zu V.________ er sei eine «feissi More» und eine Zumu- tung für die Gesellschaft. Wenn er so aussehen würde wie er, würde er nicht mehr aus dem Haus ge- hen. Sodann sagte er zu W.________ am Telefon, dass V.________ einen Bierbauch habe. A.________ hat am 26. Mai 2023 zwischen 08.45 Uhr und 09.30 Uhr in 1789 Lugnorre, Y.________ (Strasse), X.________ und Z.________ als «Arschlöcher» beschimpft. Diese erneute Delinquenz während des hängigen Berufungsverfahrens und unter dem Damoklesschwert der erstinstanzlich ausgesprochenen unbedingten Geldstra- fe von 72 Tagessätzen zu CHF 300.00 bei einer Probezeit von drei Jahren und ei- ner Verbindungsbusse von CHF 5'400.00 zeigt eindeutig, dass eine unbedingte Geldstrafe nicht geeignet ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Vergehen abzuhalten. Sie zeugt – insbesondere auch unter Berücksichtigung des getrübten straf- und automobilistischen Leumunds des Beschuldigten, insbesonde- re der einschlägigen Vorstrafe vom 28. Oktober 2014 wegen Beschimpfung (siehe E. VI.23.1 hiervor) – von hartnäckiger Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit ge- genüber der Rechtsordnung. Der Beschuldigte fühlt sich offenkundig über dem Ge- setz stehend, wie sein von der Polizei als despotisch bezeichnetes Verhalten (pag. 33) und seine gegenüber der Staatsanwaltschaft getätigten anmassenden Äusserungen zeigen (beispielhaft: «Wir haben unseren Mitarbeitern unter Hinweis auf ihre Treuepflicht und ihren Arbeitsvertrag untersagt, Ihren Anordnungen in einer offensichtlichen Bagatelle Folge zu leisten» [pag. 392]; siehe auch die Telefonnotiz der Assistentin des zuständigen Staatsanwalts, wonach sich der Beschuldigte darüber entrüstet habe, «dass die Staatsanwaltschaft wegen eines Bagatelldelikts solch einen Aufwand betreibe, insbesondere, wenn es sich bei der anzeigenden Person ohnehin nur um einen Ausländer handle, der wohl kein einziges Wort deutsch spreche», pag. 370). Angesichts dessen sowie mangels Einsicht und Reue des Beschuldigten im Hinblick auf die vorliegend zu beurteilenden Taten (E. VI.23.2 hiervor), muss ihm klarerweise eine ungünstige Legalprognose gestellt werden. Ei- ne «bloss» bedingte Geldstrafe in Verbindung mit einer Busse genügt offenkundig 68 nicht, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Verge- hen abzuhalten. Die Geldstrafe ist unbedingt zu vollziehen. Bei diesem Ergebnis ist keine Verbin- dungsbusse auszusprechen. VII. Zivilpunkt 28. Rechtliche Grundlagen Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privat- klägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über anhängig gemachte Zivilklagen, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO). Es ver- weist die Zivilklage jedoch auf den Zivilweg, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). Dem Wesen des Adhäsionsprozesses entsprechend, muss der Kläger allerdings nur je- ne Tatsachen ausführen und beweisen, welche sich nicht bereits aus den Akten ergeben (BGE 146 IV 221 E. 3.1). Wer einem anderen widerrechtlich einen Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Eine Haf- tung nach dieser Gesetzesbestimmung setzt kumulativ einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten und dem Schaden, Widerrechtlichkeit der Schädigung sowie ein Ver- schulden des Schädigers voraus (KESSLER, in: Basler Kommentar, Obligationen- recht I, 7. Auflage 2020, N. 2c f. zu Art. 41 OR). Ein Teilschaden liegt vor, wenn die beschädigte Sache so repariert werden kann, dass sie nach der Schadensbehe- bung wieder ihren ursprünglichen Zweck erfüllt. In diesem Fall richtet sich die Ein- busse des Geschädigten nach der Höhe der Reparaturkosten (BREHM, in: Berner Kommentar, Obligationenrecht, Allgemeine Bestimmungen, 5. Auflage 2021, N. 21i zu Art. 42 OR). Die Reparaturkosten dürfen jedoch zusammen mit den weiteren während der Reparaturzeit anfallenden Aufwendungen den Zeitwert der Sache vor dem Unfall nicht übersteigen, ansonsten die Reparatur unwirtschaftlich wird und von einem finanziellen Totalschaden ausgegangen werden muss (BREHM, a.a.O., N. 22 zu Art. 42 OR). Bei einem (finanziellen) Totalschaden ist bei nicht- wertbeständigen Sachen der Zeitwert zu entschädigen, d.h., es ist der Anschaf- fungspreis einer neuen Sache zu leisten, abzüglich der durch Gebrauch und Ab- nützung bereits vor der Schädigung erlittenen Werteinbusse (BREHM, a.a.O., N. 26 zu Art. 42 OR). Die Reparaturkosten sind selbst dann geschuldet, wenn die Sache nicht repariert wird (SCHÖNENBERGER, in: Kurzkommentar Obligationenrecht, 2014, N. 16 zu Art. 42 OR). Denn der Schaden liegt bereits in der Beschädigung der Sa- che, entsteht also nicht erst durch die Reparaturaufwendungen. Deshalb ist er auch dann ersatzpflichtig, wenn seine Behebung gar nicht vorgenommen wird (BREHM, a.a.O., N. 24 zu Art. 42 OR). 69 29. Erwägungen der Kammer Der Straf- und Zivilkläger machte an erstinstanzlich einen Schadenersatz über CHF 2'200.00 geltend (amtliche Akten BM 17 19441, pag. 399 Z. 35 ff.). Zur Be- gründung führte er auf Nachfrage der Gerichtspräsidentin aus, den Schaden pau- schal berechnet zu haben. Der genannte Betrag setze sich zusammen aus dem Schaden am Roller und der Abholung des Rollers, für welche er CHF 200.00 be- zahlt habe. Auch habe er immer wieder Bus- und Zugtickets kaufen müssen (amtli- che Akten BM 17 19441, pag. 399 Z. 38 ff.). Oberinstanzlich hielt der Beschuldigte sinngemäss an seiner vorinstanzlichen Schadenersatzklage fest. Er führte aus, den Roller für CHF 1'000.00 gekauft und anschliessend diverse Investitionen getätigt zu haben, damit der Roller fahrtüchtig sei (pag. 720). Die Vorinstanz bestimmte den ersatzfähigen Schaden auf CHF 1'840.70, sich zu- sammensetzend aus CHF 1’360.70 für Ersatzteile und CHF 480.00 für Reparatur- arbeiten (S. 51 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesbezüglich monierte Rechtsanwalt B.________ oberinstanzlich, der Straf- und Zivilkläger habe den Rol- ler nicht reparieren lassen, sondern für CHF 100.00 verkauft und daher keinen Vermögensschaden erlitten. Ohnehin sei der von der Vorinstanz gesprochene Schadenersatz zu hoch. Ersatzfähig sei der Zeitwert zum Unfallzeitpunkt abzüglich des Verkaufserlöses von CHF 100.00. Weil der Straf- und Zivilkläger den Roller für CHF 1'200.00 gekauft habe, sei der Zeitwert des neunjährigen Rollers deutlich tie- fer gewesen als die gesprochenen CHF 1'840.70 (pag. 718 f.). Aktenkundig ist, dass der Straf- und Zivilkläger den per 5. Juni 2009 in Verkehr ge- setzten Roller (pag. 24) rund zwei Jahre vor dem Unfall für CHF 1'200.00 als Occasion-Fahrzeug erworben hat (pag. 73 Z. 196 ff.). Er musste noch einen Ser- vice und die Pneus machen lassen, bevor er den Roller in Betrieb nehmen konnte (pag. 73 Z. 202 f.). Laut undatierter Offerte wies der Roller zum Unfallzeitpunkt über 35'500 km auf und hätte eine Reparatur CHF 1'840.70 gekostet (pag. 35). Für die Offertstellung bezahlte der Straf- und Zivilkläger CHF 120.00 (pag. 35). Weil laut Mechaniker nicht garantiert war, dass der Roller nach der Reparatur wieder sauber läuft, und weil er keinen Unfallroller wollte, verzichtete der Straf- und Zivil- kläger auf die Reparatur. Er gab den Roller für CHF 60.00 resp. CHF 100.00 in den Export (pag. 36, pag. 73 Z. 191 ff.; amtliche Akten BM 17 19441, pag. 399 Z. 15 ff.; pag. 733 Z. 191 ff.). Aufgrund der vom Straf- und Zivilkläger für den Roller bezahlten CHF 1'200.00, dürfte der Zeitwert des zum Unfallzeitpunkt neun Jahre alten und über 35'500 km zurückgelegten Rollers selbst unter Berücksichtigung der vom Straf- und Zivilkläger getätigten Investitionen (deutlich) tiefer gewesen sein als die offerierten Reparatur- kosten von CHF 1'840.70. Der ersatzfähige Zeitwert wurde vom Straf- und Zivilklä- ger jedoch nicht substantiiert und lässt sich auch nicht gestützt auf die Aktenlage bestimmen. Überdies ist unklar, ob sämtliche in der Offertstellung aufgelisteten Re- paraturarbeiten aufgrund des vorliegend zu beurteilende Unfallgeschehens ange- fallen wären. Auch die geltend gemachten CHF 200.00 für den Abtransport des Rollers vom Unfallort sowie die nicht näher bezifferten Auslagen für den ÖV sind nicht belegt. Gleiches gilt für den Verkaufserlös, der vom Beschuldigten mit CHF 60.00 beziffert wurde (pag. 73; amtliche Akten BM 17 19441, pag. 399 70 Z. 15 ff.), laut Quittung jedoch CHF 100.00 betragen soll (pag. 36). Hinreichend be- gründet und beziffert sind einzig die Ausgaben von CHF 120.00 für die eingeholte Offerte. Der Beschuldigte hat dem Straf- und Zivilkläger CHF 120.00 Schadenersatz zu be- zahlen. Soweit weitergehend wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. Für die Beurteilung des Zivilpunkts werden keine Kosten ausgeschieden. VIII. Kosten und Entschädigung 30. Verfahrenskosten 30.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten nach Art. 422 Abs. 1 StPO werden grundsätzlich vom Kanton ge- tragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Wurde die beschuldigte Person verurteilt, trägt sie die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 7'038.00 sind zufolge Verurteilung vom Beschuldigten zu tragen. 30.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge Unterliegens sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'500.00 (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostende- krets [VKD; BSG 161.12]), vom Beschuldigten zu tragen. 31. Keine Entschädigung Zufolge Verurteilung hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). IX. Weitere Verfügungen Für die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 71 X. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. II. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 19. August 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als das Strafverfahren gegen A.________ wegen Beschimpfung, angeblich mehrfach be- gangen am 28. April 2017 in O.________ (Ortschaft) zum Nachteil von U.________ und wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich begangen am 23. September 2018 in Bas-Vully durch einfache Verkehrsregelverletzung (Nichtbeherr- schen des Fahrzeuges) infolge Verjährung eingestellt wurde, unter Auferlegung der an- teilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 an den Kanton Bern und ohne Ausrich- tung einer Entschädigung. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen 1.1. am 22. September 2018 in Bern durch grobe Verkehrsregelverletzung (Nicht- wahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren) 1.2. am 22. September 2018 in Bern durch Vereitelung von Massnahmen zur Fest- stellung der Fahrunfähigkeit 1.3. am 21. Februar 2019 in Worblaufen durch grobe Verkehrsregelverletzung (Nichtbelassen des Vortritts gegenüber Fussgängern auf Fussgängerstreifen als Lenker eines Personenwagens) 2. der Sachbeschädigung, begangen am 22. September 2018 in Bern zum Nachteil von C.________ 3. der Nötigung, begangen am 21. Februar 2019 in Worblaufen und in Anwendung der Artikel 30 Abs. 1, 34, 41 Abs. 1 Bst. a, 47, 49 Abs. 1, 144 Abs. 1, 181, 333 StGB, 33 Abs. 1 und 2, 34 Abs. 4, 55, 90 Abs. 2, 91a Abs. 1 SVG, 6 Abs. 1, 12 Abs. 1 VRV 422 ff., 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO 72 verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 300.00, ausmachend CHF 27’000. 2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 7'038.00. 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3’500.00. IV. Im Zivilpunkt wird erkannt: 1. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO verurteilt zur Bezahlung von CHF 120.00 Schadenersatz an C.________. Soweit weitergehend wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. V. 1. Die von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 261 Abs. 1 StPO). 2. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Straf- und Zivilkläger - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung, nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (SVS; Urteil mit Be- gründung, innert zehn Tagen) 73 Bern, 24. Mai 2024 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 18. September 2024) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Weingart Die Gerichtsschreiberin: Imboden Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 74