IV. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück. 2. Das DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (40 Jahre nach Rechtskraft des Urteils) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. d DNA- Profil-Gesetz). 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Fürsprecher B.________ - dem Strafkläger 1, v.d. Rechtsanwalt Dr. E.________ - der Strafklägerin 2, a.v.d. Rechtsanwalt Dr. E.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin