5. A.________ in Anwendung von Art. 47 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO weiter verurteilt wurde: 5.1. zur Bezahlung von CHF 6'500.00 Genugtuung zuzüglich Zins von 5 % seit dem 24. März 2021 an den Privatkläger D.________ und diese Genugtuungsforderung soweit weitergehend abgewiesen wurde; 5.2 zur Bezahlung von CHF 39'000.00 Genugtuung zuzüglich Zins von 5 % seit dem 24. März 2021 an die Privatklägerin F.________ und diese Genugtuungsforderung soweit weitergehend abgewiesen wurde;