_ für seine Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 1'442.10. Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten die Erstattung dieser amtlichen Entschädigung von CHF 1'442.10 verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Strafklägerin 2 zuhanden von Rechtsanwalt Dr. E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 433 Abs. 1 StPO). Entgegen der Honorarnote von Rechtsanwalt Dr. E.___