Der Strafkläger 1 verzichtete oberinstanzlich darauf, eine Parteientschädigung zu beantragen (vgl. pag. 4625). Für die unentgeltliche Vertretung der Strafklägerin 2 macht Rechtsanwalt Dr. E.________ mit Honorarnote vom 3. Oktober 2023 einen Aufwand von 6.5 Stunden geltend (pag. 4626 f.). Dies erscheint der Kammer angesichts der Bedeutung der Sache als angemessen und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Entsprechend entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt Dr. E.________ für seine Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 1'442.10.