e contrario). Zumal der Beschuldigte oberinstanzlich privat verteidigt wurde, erübrigt sich bezüglich der Verteidigung die Bestimmung des amtlichen Honorars. Gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Als obsiegend gilt die Privatklägerschaft, wenn die beschuldigte Person verurteilt und ihr Zivilanspruch gutgeheissen wird. Der Strafkläger 1 verzichtete oberinstanzlich darauf, eine Parteientschädigung zu beantragen (vgl. pag.