38 gung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Strafklägerin 2, je mit Rückund Nachzahlungspflicht des Beschuldigten, sowie die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 693.30 an den Strafkläger 1 sind in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. I.5 hiervor). 18.2 In oberer Instanz Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschuldigten keine Entschädigung zu (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).