Vorliegend beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die Verurteilung des Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 18.5 Jahren, die Verteidigung die Verurteilung des Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren. Zumal der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren verurteilt wurde, gilt die Generalstaatsanwaltschaft – trotz minimaler, keine Kostenausscheidung rechtfertigender Abweichung zu ihrem Antrag – als obsiegend, weshalb die oberinstanzlichen Verfahrenskosten dem Beschuldigten aufzuerlegen sind. Diese werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. b des Verfahrenskostendekrets (VKD;